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Amtsgericht Bottrop·12 C 522/96·09.12.1996

Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach HWS-Distorsion abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrecht (PflVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen nach einem Auffahrunfall zusätzliches Schmerzensgeld; die Beklagte hatte bereits 2.500 DM bzw. 1.000 DM gezahlt. Das Gericht stuft den Fall des Klägers 1 als erschwerten HWS-Fall und den der Klägerin 2 als Normalfall ein und hält die geleisteten Beträge für ausreichend. Eine erhöhte Genugtuungsfunktion wird verneint, da keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte Beträge genügen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei HWS-Distorsionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen leichten, normalen, erschwerten und schweren Fällen zu differenzieren.

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Erschwerte HWS-Fälle mit etwa vier Wochen merkbaren Folgen, intensiver Behandlung und erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigen gegenüber dem Normalfall höhere Schmerzensgeldbeträge.

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Bereits geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind bei der Gesamtbemessung zu berücksichtigen; genügen sie dem Gericht nach den Umständen, ist eine weitere Zahlung abzuweisen.

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Die Zuerkennung einer erhöhten Genugtuungsfunktion setzt Anhaltspunkte für besonderes, insbesondere grob fahrlässiges, Verhalten des Schädigers voraus; das bloße Vorliegen eines Auffahrunfalls begründet dies nicht.

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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Dauer und Intensität der Behandlung, das Tragen von Heilmitteln (z. B. Schanz’sche Krawatte), Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie konkrete Beeinträchtigungen der Alltags- und Haushaltstätigkeit maßgebliche Kriterien.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB, 3 PflVG§ 823 BGB i. V. m. § 3 PflVG§ 847 BGB i. V. m. § 3 PflVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Kostenvollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe

leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzengeldes, welches die Kläger wegen Verletzungen beanspruchen, die sie am … bei einem Verkehrsunfall auf der T-Straße in C erlitten haben.

3

Die Versicherungsnehmerin Q, die ein Fahrzeug führte, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, fuhr auf das Fahrzeug des Klägers zu 1) auf, als dieses verkehrsbedingt anhielt, um an der Einmündung L-Straße den Querverkehr passieren zu lassen.

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Der Kläger zu 1) erlitt bei dem Unfall ein Disthorsionstrauma der HWS. Er mußte fünf Wochen lang eine Schanz’sche Krawatte tragen und war bis zum 12.05.1996 zu

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100 % erwerbsunfähig. Für weitere zwei Wochen lag eine 30 % ige und für weitere 4 Wochen eine 20 %ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.

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Die Klägerin zu 2) erlitt ebenfalls eine Disthorsion der HWS und war ebenfalls bis zum 12.05.1996 in ärztlicher Behandlung.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien nicht streitig.

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Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM und an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM gezahlt.

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Die Kläger machen weitere Schmerzensgeldansprüche geltend.

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Der Kläger zu 1) trägt dazu vor, er habe während der Dauer der ärztlichen Behandlung vor allem nachts durchgehend Schmerzen gehabt. Die Klägerin zu 2) behauptet, sie habe unter starken Kopfschmerzen gelitten.

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Die Kläger halten unter Berücksichtigung ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.500,00 DM für den Kläger zu 1) und 2.500,00 DM für die Klägerin zu 2) für angemessen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. an den Kläger zu 1) über bereits gezahlte 2.500,00 DM hinaus ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und das mit 4 % Zinsen ab 04.10.1996 zu verzinsen ist und

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2. an die Klägerin zu 2) über bereits gezahlte 1.000,00 DM hinaus ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und mit 4 % Zinsen ab 04.10.1996 zu verzinsen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung die bereits gezahlten Schmerzensgeldbeträge für angemessen und ausreichend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Das auf §§ 823, 847 BGB i. V. m. § 3 PflVG gestützte Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Schmerzengeldes ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist mit den bereits gezahlten Schmerzensgeldbeträgen ihren Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachgekommen.

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Die von den Klägern erlittene schmerzhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Wirbelsäule (HWS-Distorsion) ist unstreitig. Bei der Einschätzung, in welcher Höhe derartige Verletzungen ein Schmerzensgeld nach sich ziehen, wird üblicherweise differenziert zwischen leichten Fällen, Normalfällen, erschwerten Fällen und schweren Fällen. Ein leichter Fall, bei dem kaum fühlbare Beeinträchtigungen vorliegen, ist hier ebenso nicht gegeben, wie ein schwerer Fall, bei dem mit weitergehenden Folgen, etwa gar Dauerfolgen, zu rechnen ist. Im Fall des Klägers zu 1) liegt vielmehr ein erschwerter Fall vor. Dies sind die Fälle, bei denen ca. 4 Wochen merkbare Folgen der erlittenen Verletzungen bei denen intensivere Behandlungen erforderlich waren und erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Solche Fälle werden üblicherweise mit einem Schmerzensgeld um 1.500,00 DM abgegolten. Berücksichtigt man beim Kläger zu 1), daß die Arbeitsunfähigkeit, wenn auch nur noch eingeschränkt, über 4 Wochen hinaus angedauert hat und er gezwungen war, vom 10.04. – 12.05.1995 eine Schanz’sche Krawatte tragen mußte, so erscheint eine angemessene Anhebung des soeben genannten Betrages angezeigt. Dem hat die Beklagte zu 2) Rechnung getragen, indem sie 2.500,00 DM an den Kläger zu 1) gezahlt hat.

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Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, daß zum Beispiel das LG Münster bei einem HWS-Syndrom mit 150 Tagen Arbeitsunfähigkeit und dreimonatigem Tragen einer Schanz’schen Krawatte nur ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM zuerkannt hat (ZFS 91, 408).

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Im vorliegenden Fall ist auch eine besondere Genugtuungsfunktion nicht erhöht in Ansatz zu bringen. Aus der Tatsache, daß ein Auffahrunfall stattgefunden hat, kann nicht von Vornherein geschlossen werden, daß tatsächlich ein grob fahrlässiges Verhalten der Unfallgegnerin vorlag und nicht nur ein leicht fahrlässiges Augenblicksverfahren.

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Auch das an die Klägerin zu 2) gezahlte Schmerzensgeld erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach Einschätzung des Gerichtes angemessen und ausreichend. Der Fall der Klägerin zu 2) ist als Normalfall einer HWS-Verletzung einzustufen. Sie war zwar auch gut vier Wochen in ärztlicher Behandlung. Das Gericht unterstellt auch zu ihren Gunsten, daß sie zeitweilig unter starken Kopfschmerzen gelitten hat. Anders als der Kläger zu 1) brauchte sie jedoch keine Halskrause zu tragen. Zum Umfang ihrer Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit fehlt es an näheren Ausführungen. Auch bei ihr kann bei der Bemessung des Schmerzengeldes eine besondere Genugtuungsfunktion nicht in Ansatz gebracht werden.

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Nach all dem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.