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Amtsgericht Bottrop·11 C 59/14·11.06.2014

Klage wegen Betriebskostennachforderung: Baumkontrolle nicht umlagefähig

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2012; strittig ist die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ (Baumwartung/-kontrolle). Das Gericht stellte fest, dass Baumkontrollen der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen und keine Pflegemaßnahmen sind, sodass sie nicht unter die Betriebskostenverordnung fallen. Mangels Umlagefähigkeit wurde die Klage über 209,75 € abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 209,75 € aus Betriebskostenabrechnung wegen nicht umlagefähiger Baumkontrollkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Baumkontrollen, die der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten dienen, sind keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.

2

Zur Umlagefähigkeit von Kosten auf Mieter bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Grundlage; eine allgemeine Bezeichnung wie "Kosten der Außenanlagen" umfasst nicht ohne Weiteres spezielle Kontrollmaßnahmen.

3

Sind einzelne Positionen einer Betriebskostenabrechnung nicht umlagefähig, besteht kein Zahlungsanspruch des Vermieters für diese Position.

4

Die Klage ist abzuweisen, wenn der Vermieter die Umlagefähigkeit konkreter Kostenpositionen nicht darlegt und nachweist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

4

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 209,75 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ist unbegründet, da die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ in Höhe von 217,22 € nicht umlagefähig ist. Hinter dieser Position verbergen sich Kosten für eine „Baumwartung/Baumkontrolle“, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Dort sind lediglich allgemein Kosten der Außenanlagen aufgeführt. Unter diese Position fallen aber nach Überzeugung des Gerichts keine Kosten für die Prüfung des Baumbestandes vor dem Hintergrund von Verkehrssicherungspflichten, welche die Klägerin als Eigentümerin treffen. Derartige Kontrolltätigkeiten haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun und sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.

5

Die Prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

6

Streitwert: 209,75 Euro.