Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht weist die Klage ab, da es sich um einen einfach gelagerten Fall handelte, in dem Grund und Höhe des Anspruchs eindeutig waren und nicht bestritten wurden. Der Kläger konnte sein erstes Anspruchsschreiben selbst verfassen, sodass eine anwaltliche Einschaltung nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig war. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen sind Anwaltskosten nur dann außergerichtlich erstattungsfähig, wenn der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst nicht in der Lage ist, die Gegenpartei die Haftung oder die Anspruchshöhe bestreitet oder eine sofortige Regulierung unterbleibt.
Sind Grund und Höhe des Ersatzanspruchs eindeutig und werden sie nicht in Zweifel gezogen, rechtfertigt dies nicht die Erstattung von Anwaltskosten für außergerichtliche Korrespondenz.
Die Verfassung eines ersten, sachlich begründeten Anspruchsschreibens durch den Geschädigten selbst macht die Einschaltung eines Anwalts in der Regel entbehrlich; erst durch ein auf das Verhalten der Gegenseite erforderlich gewordenes weiteres Schreiben können Kosten erstattungsfähig werden.
Kostenfolgeentscheidungen durch das Gericht richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO; die obsiegende Partei kann nach den gesetzlichen Regeln über die Kostenentscheidung den Unterlieger belasten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 Abs. 1 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom … in C auf der B … in Höhe des Möbelhauses P.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 95,183 f) ist in einem einfach gelagerten Fall die Einschaltung eines Anwaltes nur dann erforderlich (und erstattungspflichtig), wenn der Geschädigte hierzu selbst nicht in der Lage ist oder nicht sofort reguliert wird bzw. Grund oder Höhe des Anspruchs in Zweifel zieht.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall, da Grund und Höhe des Anspruches eindeutig waren und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger als Rechtsbeistand in der Lage war, sein erstes Anspruchsschreiben an die Versicherung ohne Einschaltung eines Anwaltes zu verfassen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wäre eine Erstattung von Anwaltskosten nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des Verhaltens der Beklagten im oben genannten Sinne ein weiteres Schreiben notwendig geworden wäre.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11, 713ZPO.