Themis
Anmelden
Amtsgericht Bottrop·11 C 333/21·26.10.2021

Einstweilige Verfügung: Untersagung der Abschaltung der Gasversorgung (§ 314 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtEnergierechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung, um der Antragsgegnerin zu untersagen, die Gaslieferung an seine Wohnung einzustellen und bei bereits erfolgter Abschaltung die Versorgung wiederaufzunehmen. Streitfrage war, ob die Antragsgegnerin gemäß § 314 BGB außerordentlich kündigen durfte. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, da die Voraussetzungen des § 314 BGB nicht vorlagen und Preissteigerungen im unternehmerischen Risiko liegen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Abschaltung der Gasversorgung dem Antragsteller stattgegeben; Wiederaufnahmespflicht bei bereits erfolgter Unterbrechung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB setzt das Vorliegen schwerwiegender, im Einzelfall substantiiert nachgewiesener Gründe voraus; bloße Preissteigerungen begründen dies nicht.

2

Starker Anstieg von Energiepreisen fällt grundsätzlich in den unternehmerischen Risikobereich und rechtfertigt allein keine fristlose Kündigung von Lieferverträgen.

3

Bei drohender oder bereits erfolgter Versorgungsunterbrechung kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung dem Lieferanten untersagen, die Lieferung einzustellen, und im Bedarfsfall die Wiederaufnahme der Versorgung anordnen.

4

Die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Relevante Normen
§ BGB § 314§ 314 BGB§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Antragsteller die Energielieferung an seine Wohnung,                                    , einzustellen.

Ihr wird aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt sein, unverzüglich die Versorgung der Verbrauchstelle des Antragstellers wieder aufzunehmen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller hat schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Gasliefervertrag zum 22.10.2021 gekündigt hat.

3

Hierzu ist die Antragsgegnerin nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, da die Voraussetzungen des § 314 BGB nicht vorliegen. Es liegt im unternehmerischen Risikobereich, dass die Energiepreise sich verteuert haben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.