Klage wegen Türschaden nach Lkw-Vorbeifahrt: Alleinverschulden des Türöffners
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Beschädigung ihres parkenden Pkw durch einen vorbeifahrenden Sattelauflieger. Streitpunkt ist, ob der Lkw zu geringen Seitenabstand hielt oder der Zeuge beim Türöffnen schuldhaft handelte (§ 14 StVO). Das Sachverständigengutachten spricht für alleiniges Verschulden des Türöffners; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Türschaden abgewiesen; Gericht stellt alleiniges Verschulden des Türöffners fest, Betriebsgefahr des Lkw tritt zurück.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Öffnen einer Fahrzeugtür hat derjenige, der die Tür öffnet, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; hierzu gehört die Sicherstellung, dass sich die Tür auch bei Vorbeifahrt schwerer Fahrzeuge nicht weiter öffnet (§ 14 Abs. 1 StVO).
Überwiegt das Verschulden des Türöffners das Verhalten des Vorbeifahrenden derart, dass es die Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden in den Hintergrund drängt, so ist der Türöffner allein haftpflichtig.
Ein nachvollziehbares und überzeugendes Sachverständigengutachten, das ein Berühren der Tür durch den Vorbeifahrenden ausschließt, kann die Haftung des Vorbeifahrenden entfallen lassen und das alleinige Verschulden des Türöffners begründen.
Die Behauptung, eine Tür habe sich ausschließlich durch Zugluft weiter geöffnet, muss substantiiert dargelegt werden; widersprechende ursprüngliche Angaben oder ein gegenteiliges Gutachten sind nicht ausreichend ersetzbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.5.2014 auf der Sterkrader Straße in Bottrop in Höhe des Hauses Nr. 166 ereignet hat.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, hatte das Fahrzeug der Klägerin, einen Renault Twingo, amtliches Kennzeichen , auf dem Parkstreifen der Sterkrader Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts abgestellt.
Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1. mit der Sattelzugmaschine Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen und dem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen , die beide bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert sind, die Sterkrader Straße in Richtung Innenstadt.
Bei der Vorbeifahrt an dem Fahrzeug der Klägerin kam es zu einem Kontakt zwischen der Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin und dem Sattelauflieger der Beklagten im Bereich des hinteren rechten Reifens der dritten Achse.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe nach dem Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges gemerkt, dass er vergessen habe, die Parkscheibe auszulegen. Er sei daher zum Fahrzeug zurück gegangen, habe die Fahrertür geöffnet und sich auf den Fahrersitz gesetzt, wobei bei der linke Fuß noch im Bereich des Parkstreifens auf dem Boden gestanden habe. Dabei habe er mit der linken Hand die Tür so zum Fahrzeug herangezogen, dass sie seinen linken Fuß berührt habe.
Als der Zeuge bemerkt habe, dass sich von hinten der LKW der Beklagten näherte, habe er versucht, sein linkes Bein ins Fahrzeuginnere zu bekommen und die Tür gänzlich zu schließen. Hierzu sei es jedoch nicht mehr gekommen, da der vorbei fahrende Lkw die Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin erfasst und nach vorne mitgenommen habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, das alleinige Verschulden liege bei der Beklagten zu 1., da er einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe, zumal die Tür nicht einmal in die Fahrbahn hinein geragt habe.
Die Klägerin macht einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 1100,00 € abzüglich Restwert i.H.v. 150,00 €, somit einen Fahrzeugschaden i.H.v. 950,00 €, sowie Sachverständigengebühren i.H.v. 452,09 € und eine Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 €, insgesamt einen Schaden i.H.v. 1422,09 € geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1422,09 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.6.2014 zu zahlen, sowie die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 201,71 € gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin sei zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. das Fahrzeug habe passieren wollen, nicht geöffnet gewesen.
Der Zeuge C habe die Tür vielmehr geöffnet, während der Beklagte zu 1. mit der Sattelzugmaschine nebst Auflieger am Fahrzeug der Klägerin vorbei fuhr. Hierfür spreche bereits, dass die Kontaktstelle am Fahrzeug der Beklagten ganz hinten liege.
Wäre das Vorbringen der Klägerin richtig, wäre bereits die Zugmaschine mit der Tür kollidiert.
Die Beklagten sind der Auffassung, es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen ein Alleinverschulden des Zeugen C , da ein Fahrzeugführer, der aus einem Fahrzeug aussteigt, gemäß § 14 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müsse. Dazu gehöre auch, dass er sich während der gesamten Dauer der geöffneten Tür darüber vergewissern müsse, ob Fahrzeugverkehr herannaht, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten zu 1. und Vernehmung des Zeugen C sowie durch Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2014 (Bl. 49 - 50 der Akte) und auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 19.3.2015 (Bl. 56 - 77 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2015 hat die Klägerin beantragt, den Sachverständigen ergänzend dazu zu befragen, ob die technische Möglichkeit gegeben sei, dass bei einer unterstellten Geschwindigkeit des Sattelzuges von 50 km/h und einem Seitenabstand von ca. einem Meter die geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeuges durch die Zugluft des vorbeifahrenden Sattelzuges weiter aufgerissen werden könne, so dass das Öffnen der Tür nicht auf einen aktiven Vorgang des Zeugen zurückzuführen sei.
Hierzu haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 5.5.2015 Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zeuge C die Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin gegen den vorbei fahrenden Lkw der Beklagten gestoßen hat und damit das alleinige Verschulden für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt. Dieses Verschulden muss die Klägerin sich zurechnen lassen.
Die Anhörung des Beklagten zu 1. und die Vernehmung des Zeugen C (erwartungsgemäß) haben kein eindeutiges Ergebnis erbracht, da beide das schriftliche Vorbringen der Parteivertreter bestätigt haben.
Nach dem überzeugenden und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen X geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass sich der Unfall nur so ereignet haben kann, wie von den Beklagten behauptet, da es aus sachverständiger Sicht auszuschließen ist, dass der Lkw der Beklagten beim Vorbeifahren gegen die nur leicht geöffnete Tür des Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist und diese nach vorne mitgenommen hat.
Dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen ergänzend dazu zu befragen, ob nicht wegen der Zugluft, verursacht durch den vorbeifahrenden Lkw, sich die Tür auch ohne Zutun des Zeugen C geöffnet haben kann, war nicht nachzugehen.
Die dahingehende Fragestellung der Klägerin ändert nichts am alleinigen Verschulden des Zeugen Borgers, da dieser wegen der Verpflichtung des § 14 Abs. 1 StVO, beim Öffnen der Tür des Fahrzeuges die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hätte sicherstellen müssen, dass die Tür sich auch bei der Vorbeifahrt eines schweren LKWs nicht bewegt, insbesondere sich nicht weiter eröffnet.
Im Übrigen entspricht die nunmehr aufgestellte These der Klägerin, die Tür habe sich von alleine durch die Zugluft geöffnet, nicht der ursprüngliche Behauptung der Klägerin, die im Übrigen auch vom Zeugen C bestätigt worden ist, dass dieser die Tür mit der Hand festgehalten hat, damit sie gerade nicht weiter aufgeht.
Diese Behauptung ist jedoch durch das Sachverständigengutachten widerlegt und es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge C die Tür aus Unachtsamkeit geöffnet und dabei gegen das vorbeifahrende Fahrzeug gestoßen hat oder ob er sie nur leicht geöffnet, aber nicht festgehalten hat und die Tür sich dann durch die Zugluft des vorbeifahrenden LKWs weiter geöffnet hat.
Ein Verschulden des Beklagten zu 1. Ist dagegen nicht festzustellen.
Die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dem überragenden Verschulden des Zeugen C , welche sich die Klägerin anrechnen lassen muss, vollständig zurück mit der Folge, dass die Klägerin zu 100% haftet.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.422,09 Euro.