Klage auf Schmerzensgeld nach Autobahnunfall abgewiesen wegen fehlendem Verletzungsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und weitere Schadensersatzpositionen nach einem Auffahr-/Streifzusammenstoß; Haftung ist unstreitig. Streitpunkt ist, ob der Kläger unfallbedingt verletzt wurde. Ein interdisziplinäres Gutachten schließt eine Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Das Gericht weist die Klage mangels Nachweises der Verletzung ab.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und weitergehende Schadensersatzansprüche wegen fehlendem Nachweis einer unfallbedingten Verletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass der Kläger beweist, dass die behaupteten Verletzungen unfallbedingt entstanden sind.
Subjektive Schmerzangaben und vorgelegte Atteste genügen nicht, wenn ein interdisziplinäres Gutachten die unfallbedingte Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt.
Technische Feststellungen, insbesondere eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung deutlich unterhalb von ca. 10 km/h, sprechen gegen das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung und entlasten den Anspruchsteller von seinem Verletzungsbeweis.
Fehlender Nachweis eines Schmerzensgeldanspruchs schließt auch Erstattungsansprüche für im Zusammenhang stehende Attestkosten, Verdienstausfall und anteilige Rechtsanwaltsgebühren aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeld und restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.10.2005 in C auf der Bundesautobahn A … ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug E , amtliches Kennzeichen, am Unfalltag gegen 9.50 Uhr die A31 in Fahrtrichtung Emden. Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit seinem Pkw P , amtliches Kennzeichen, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Einfädelspur zur A….
Beim Auffahren auf die Autobahn durch die Beklagte zu 1) kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, bei der das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der anteiligen Rechtsanwaltsgebühren gezahlt.
Neben den genannten Rechtsanwaltsgebühren geht es im vorliegenden Verfahren um ein vom Kläger geltend gemachtes Schmerzensgeld sowie Attestkosten in Höhe von 41,86 € und darüber hinaus für Verdienstausfall für die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit vom 07.10. – 05.11.2005.
Der Kläger behauptet, er sei durch den Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden. Der behandelnde Arzt habe ein Schleudertrauma festgestellt und den Kläger bis zum 05.11.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben.
In der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 475,63 € entstanden, da er während dieser Zeit 3 x keinen Sonntagszuschlag, 21 x keinen Nachtzuschlag und weitere 21 x keinen Beförderungszuschlag erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.544,37 €
nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 811,74 €
sowie weitere 475,63 € Verdienstausfall zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die behauptete Verletzung des Klägers und sind der Auffassung, ein Streifschaden wie im vorliegenden Fall sei biomechanisch nicht geeignet, eine Verletzung hervorzurufen, da beide Fahrzeuge mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebeneinander hergefahren seien.
Hinzu komme, dass beim Kläger keine objektiv feststellbaren Verletzungen festgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer interdisziplinären Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B... für den technischen Teil und des Sachverständigen Dr. med. H... für den orthopädischen Teil (Bl. 89 – 152 d. A.) Bezug genommen.
Nach Eingang des Gutachtens vertritt der Kläger die Auffassung, eine Verletzung liege ungeachtet des Ergebnisses des Gutachtens nach seinem subjektivem Empfinden vor, was sich im übrigen aus den vorgelegten Attesten ergebe. Hinzu komme, dass er vor dem Unfall niemals über Schmerzen im Hals-/Nackenbereich geklagt hätte.
Er ist der Auffassung, zur weiteren Aufklärung sei er vom Gericht zu den Verletzungen zu befragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld, noch auf Attestkosten, Verdienstausfall und anteilige Rechtsanwaltsgebühren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er nicht beweisen können, dass er bei dem fraglichen Verkehrsunfall vom 07.10.2005 auf der A31 verletzt worden ist.
Die von ihm vorgelegten Atteste beweisen ebenso wenig eine Verletzung, wie der vom Kläger subjektiv empfundene Schmerz.
Aus dem vom Gericht eingeholten interdisziplinären Gutachten des Sachverständigen S... und B... ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Klägers auszuschließen ist.
Bereits aufgrund des technischen Teils, welches zum Ergebnis kommt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung weit unterhalb von 10 km/h lag, kann eine Verletzung des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da dies allein aber nicht ausreichend ist, worauf der Kläger zu Recht in seinem Schriftsatz vom 30.03.2007 hinweist, hat das erkennende Gericht eben nicht nur ein technisches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern ein interdisziplinäres Gutachten, welches in seinem orthopädischen Teil konkret den Kläger begutachtet hat und nicht nur die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sondern auch alle anderen maßgeblichen Faktoren berücksichtigt hat.
Da nach dem Ergebnis des orthopädischen Teils des Gutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verletzt worden ist, ist der dem Kläger obliegende Beweis nicht erbracht.
Eine Befragung des Klägers zu seinen subjektiven Beschwerden erübrigt sich damit, da hiermit der erforderliche Beweis nicht erbracht werden kann. Auch der mit Schriftsatz vom 30.03.2007 vorgetragene Vorfall, bei dem sich durch eine abrupte Bewegung des Kopfes plötzlich eine Befreiung ergeben haben soll, ist nicht geeignet, die bei dem Verkehrsunfall vom 07.10.2005 erlittenen Verletzungen zu beweisen.
Da ein Schmerzensgeldanspruch somit nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit seiner behaupteten Verletzung entstandenen Attestkosten. Gleiches gilt auch für den geltend gemachten Verdienstausfall und die anteiligen Rechtsanwaltskosten, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO.