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Amtsgericht Bottrop·10 C 343/04·23.08.2004

Klage auf fiktive Reparaturkosten abgewiesen: Verweis auf konkrete günstigere Reparatur

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz fiktiver Reparaturkosten über bereits gezahlte Beträge hinaus. Das Amtsgericht Bottrop wies die Klage ab, weil die Beklagte eine ortsnahe, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit konkret nachgewiesen hatte. Das Gericht stellt klar, dass der Geschädigte solche konkret nachgewiesenen Alternativen beachten muss; allgemeines Einholen zahlreicher Angebote ist demgegenüber nicht gefordert. Entscheidungsgrundlage sind § 249 BGB und die Rechtsprechung des BGH.

Ausgang: Klage auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten über den bereits gezahlten Betrag abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung nach § 249 BGB sind weitere Reparaturkosten nicht zu ersetzen, wenn der Schädiger eine konkret nachgewiesene, ortsnahe und gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

2

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Ermittlung der billigsten Reparatur verschiedenste Angebote einzuholen; diese Verpflichtung entfällt jedenfalls, solange keine konkrete, praxisnahe Alternative von der Gegenseite vorgetragen wird.

3

Rügt die Gegenseite die angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret und benennt sie zugleich eine praktikable, günstigere Reparaturmöglichkeit, so muss der Geschädigte substantiiert darlegen, warum diese Alternative unzumutbar oder nicht gleichwertig ist.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 249 ff BGB§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bottrop

im freien Verfahren gern. § 495a ZPO am 24.08.2008 durch die Richterin I

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 5. 1, 495a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Dem Beklagten steht nämlich Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gem. § 249 BGB über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht zu. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass nach dem klägerseits eingeholten Privatgutachten für die Lackierung des verunfallten Fahrzeugs ein über das bereits gezahlte hinaus erforderliche Betrag von 286,49 € aufzuwenden wäre.

4

Es ist aber auch weiter unstreitig, dass bei der beklagtenseits genannten Firma GmbH das Fahrzeug insgesamt für den bereits gezahlten Betrag repariert werden könnte. Die Beklagte hat insoweit unstreitig die erforderlichen Arbeiten konkret berechnen lassen. Sie hat dem Kläger auch mit Schreiben vom 03.05.2004 darauf hingewiesen, dass bei der dortigen Firma die Reparatur insgesamt für den gezahlten Klagebetrag möglich sei.

5

Soweit der Kläger meint, aufgrund des Urteils des BGH vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1 - 8) ergebe sich etwas anderes, so ist dies nicht richtig. Zwar ist die Entscheidung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten im vorliegenden Fall durchaus anwendbar. Es ergibt sich nämlich hinsichtlich der Frage der fiktiven Abrechnung nicht unbedingt ein Unterschied, ob sich wie im BGH-Fall der Geschädigte nicht schon zum Verkauf des Pkws entschlossen hat, oder, wie vorliegend, die Entscheidung zur Reparaturveräußerung oder Weiterfahrt ohne Reparatur noch nicht getroffen ist. Die Klage scheitert aber an einem anderen Punkt. Der BGH stellt nämlich fest, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht auf eine abstrakt preiswertere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Insofern ist der BGH der Ansicht, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verschiedenste Angebote einzuholen, um so die billigste, fiktivere Reparaturmöglichkeit festzustellen. Der BGH ist aber der Auffassung, dass anderes gelten muss, wenn die vom Privatgutachter angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret von der Gegenseite gerügt werden und eine konkrete Alternative, die auch praxisnah umzusetzen wäre, von der Schädigerseite vorgeschlagen wird. Dann ist auch nach Auffassung dieses Gerichts, der Geschädigte sehr wohl auf die konkret nachgewiesene, günstigerere Möglichkeit der Reparatur zu verweisen.

6

Vorliegend ist dies so. Die Beklagte hat konkret dargetan, wo ortsnah eine vollständige Reparatur zu den geringeren, bereits angewiesenen Kosten, durchgeführt werden könnte. Richtig ist sicher, dass dem Kläger nicht vorgeschrieben werden kann, wo er sein Fahrzeug reparieren läßt. Es kann ihm ja schon nicht vorgeschrieben werden, ob er sein Fahrzeug überhaupt reparieren läßt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss aber der konkrete Vortrag der Beklagten beachtet werden, dem Kläger stünde eine gleichwertige, aber kostengünstiger Reparaturmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger legt auch nicht dar, warum diese ihm aufgezeigte Alternative zur Reparatur ihm nicht zumutbar oder nicht gleichwertig sei. In diesem Fall ist er dann nicht berechtigt, von ihm abstrakt kalkulierte Mehrkosten einzufordern. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem klägerseits zitiertem BGH Urteil.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

hat das Amtsgericht Bottrop am 04.10.2004 durch die Richterin I beschlossen:

10

Das Urteil vom 24.08.2004 wird

11

von Amts wegen dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich hinter der Nennung des

12

Beklagten eingefügt wird:

13

"Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht nämlich Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gem. § 249 BGB über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht ZU. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass nach dem klägerseits eingeholten Privatgutachten für die Lackierung des verunfallten Fahrzeugs ein über das bereits gezahlte hinaus erforderliche Betrag von 286,49 € aufzuwenden wäre.

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Es ist aber auch weiter unstreitig, dass bei der beklagtenseits genannten Firma S GmbH das Fahrzeug insgesamt für den bereits gezahlten Betrag repariert werden könnte. Die Beklagte zu 2. hat insoweit unstreitig die erforderlichen Arbeiten konkret berechnen lassen. Sie hat dem Kläger auch mit Schreiben vom 03.05.2004 darauf hingewiesen, dass bei der dortigen Firma die Reparatur insgesamt für den gezahlten Klagebetrag möglich sei.

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Soweit der Kläger meint, aufgrund des Urteils des BGH vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1--8) ergebe sich etwas anderes, so ist dies nicht richtig. Zwar ist die Entscheidung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten im vorliegenden Fall durchaus anwendbar. Es ergibt sich nämlich hinsichtlich der Frage der fiktiven Abrechnung nicht unbedingt ein Unterschied, ob sich wie im BGH-FaII der Geschädigte nicht schon zum Verkauf des Pkws entschlossen hat, oder, wie vorliegend die Entscheidung zur Reparaturveräußerung oder Weiterfahrt ohne Reparatur noch nicht getroffen ist. Die Klage scheitert aber an einem anderen Punkt. Der BGH stellt nämlich fest, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht auf eine abstrakt preiswertere und gleichwertige ReparaturmögIichkeit verweisen lassen muss. Insofern ist der BGH der Ansicht, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verschiedenste Angebote einzuholen, um so die billigste, fiktivere Reparaturmöglichkeit festzustellen. Der BGH ist aber der Auffassung, dass anderes gelten muss, wenn die vom Privatgutachter angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret von der Gegenseite gerügt werden und eine konkrete Alternative, die auch praxisnah umzusetzen wäre, von der Schädigerseite vorgeschlagen wird. Dann ist auch nach Auffassung dieses Gerichts, der Geschädigte sehr wohl auf die konkret nachgewiesene günstigere Möglichkeit der Reparatur zu verweisen.

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Vorliegend ist dies so. Die Beklagten haben konkret dargetan, wo ortsnah eine vollständige Reparatur zu den geringeren, bereits angewiesenen Kosten durchgeführt werden könnte. Richtig ist sicher, dass dem Kläger nicht vorgeschrieben werden kann, wo er sein Fahrzeug reparieren läßt. Es kann ihm ja schon nicht vorgeschrieben werden, ob er sein Fahrzeug überhaupt reparieren läßt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss aber der konkrete Vortrag der Beklagten beachtet werden, dem Kläger stünde eine gleichwertige aber kostengünstiger Reparaturmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger legt auch nicht dar, warum diese ihm aufgezeigte Alternative zur Reparatur ihm nicht zumutbar oder nicht gleichwertig sei. In diesem Fall ist er dann nicht berechtigt, von ihm abstrakt kalkulierte Mehrkosten einzufordern. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem klägerseits zitiertem BGH Urteil.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO."