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Amtsgericht Borken·6 Ds-540 Js 2978/22-52/23·04.06.2023

Strafurteil wegen versuchter Erpressung – 50 Tagessätze, Kosten auferlegt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraftaten gegen VermögenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Borken verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Erpressung (§§ 253 Abs.1, 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 € und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens nach § 465 StPO. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs.4 StPO abgekürzt und auf den Anklagesatz verwiesen. Das Gericht hielt die verhängte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen nach Abwägung der Umstände.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchter Erpressung verurteilt; Geldstrafe 50 Tagessätze à 15 € und Verfahrenskosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die versuchte Erpressung nach § 253 Abs.1 i.V.m. §§ 22, 23 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Nötigungsabsicht und ein unmittelbar ansetzendes, auf die Erzwingung einer Vermögensverschiebung gerichtetes Verhalten voraus.

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Tathandlungen, die den Anfang der Ausführung unmittelbar beginnen, begründen den Versuch und sind nach den §§ 22, 23 StGB strafbar.

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Die verkürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs.4 StPO ist zulässig; das Gericht kann zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen auf den Anklagesatz verweisen, sofern die wesentlichen Tatsachen der Entscheidung zugänglich bleiben.

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Die Verhängung einer Geldstrafe erfordert die Bestimmung der Zahl und Höhe der Tagessätze unter Beachtung der Schuldangemessenheit; die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 465 StPO§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte hat sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht.

Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,- € verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, 22, 23 StGB, 465 StPO

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der Angeklagte hat sich wie aus dem Urteilstenor ersichtlich schuldig gemacht.

4

Zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.02.2023 Bezug genommen.

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Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. Es wurden die nach der Urteilsformel aufgeführten gesetzlichen Vorschriften angewandt.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht eine

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Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €

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als tat- und schuldangemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .

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C.