Elternunterhalt: fehlende Leistungsfähigkeit trotz mietfreiem Wohnen und Altersvorsorge
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger verlangte aus übergegangenem Recht laufenden und rückständigen Elternunterhalt von der Tochter einer Heimbewohnerin. Das Gericht verneinte die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB, weil das bereinigte Familieneinkommen (einschließlich Wohnvorteil und unter Abzug u.a. Krankenversicherungen, Vermietungsverlusten und eines Bausparvertrags) den Familienselbstbehalt nicht überstieg. Der Zahlungs- und der Feststellungsantrag wurden daher abgewiesen. Auf den Widerantrag wurde der Sozialhilfeträger zur Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeträge nach Bereicherungsrecht verurteilt; § 814 BGB griff mangels positiver Kenntnis nicht ein.
Ausgang: Unterhalts- und Feststellungsanträge des Sozialhilfeträgers abgewiesen; Widerantrag auf Rückzahlung (2.825 € zzgl. Zinsen) stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Elternunterhalt setzt Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus; maßgeblich ist das bereinigte Familieneinkommen im Verhältnis zum Familienselbstbehalt (§§ 1601, 1603 BGB).
Bei der Leistungsfähigkeitsprüfung kann das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung eines Wohnvorteils aus mietfreiem Wohnen berücksichtigt werden.
Beiträge zur privaten Kranken- und Zusatzkrankenversicherung sowie weitere nachgewiesene, bereits vor absehbarer Unterhaltspflicht begründete private Verbindlichkeiten können das Einkommen unterhaltsrechtlich mindern.
Zahlungen auf vermeintlichen Elternunterhalt ohne bestehenden Unterhaltsanspruch können nach §§ 818 Abs. 1, 2 BGB als Leistung ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden; der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) scheidet aus, wenn der Empfänger durch die Verwendung eigene notwendige Aufwendungen erspart hat.
Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB erfordert positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Leistungspflicht; grob fahrlässige Unkenntnis oder ein „Kennenmüssen“ genügt nicht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Auf den Widerantrag wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin 2.825 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 6.7.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.4.2010 auf 1.817 Euro (113 Euro x 12 Monate + 461 Euro),
vom 16.4.2010 bis 5.6.2011 auf 1.699,50 Euro (113 Euro x 12 Monate + Wert Feststellungsantrag 461 Euro + 226 Euro – 50 %),
ab dem 6.6.2011 auf 3.837,50 Euro (1.356 Euro + 2.825 Euro – 343,50 Euro).
Gründe
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt in Anspruch.
Die Antragsgegnerin ist die Tochter von Frau T, geboren am 15.11.1919. Jene bedarf aus gesundheitlichen Gründen der Heimbetreuung. Seit dem 1.12.2005 lebt sie im Alten- und Pflegeheim „I“ in T1. Frau T erhält eine monatliche Rente von 282,12 Euro, Pflegegeld von 1.510 Euro und Pflegewohngeld von 503,15 Euro; Vermögen hat sie nicht. Aus diesem Einkommen deckt Frau T nur einen Teil der Heimkosten. Die nicht gedeckten Heimkosten von derzeit monatlich 1.638 Euro zahlt der Antragsteller aus Sozialhilfemitteln.
Neben der Antragsgegnerin hat Frau T folgende vier weitere Kinder:
Frau C ist verheiratet und Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Ihr Ehemann ist Pensionär.
Herr T2 ist verheiratet und Facharbeiter bei der Firma T3 GmbH in S. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Aufgrund eines Übertragungsvertrages beteiligt sich Herr T2 mit monatlich 449 Euro an den Heimkosten seiner Mutter.
Frau T4 ist verheiratet und erzielt Einkommen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt ist sie ebenso wenig wie ihre Schwester C.
Herr T5 ist ledig und Beamter der Stadt E. Durch Anerkenntnisurteil des AG Dorsten vom 6.4.2009, AZ 17 F 60/09, ist er verpflichtet, monatlich 255 Euro zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen.
Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte bis Ende 12/08 und ab 5/11 Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 400 Euro. Im Übrigen soll sie keine Erwerbseinkünfte erzielt haben, was die Gegenseite bestreitet.
Ihr Ehemann ist selbständig und betreibt eine Versicherungsagentur. Aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte er im Jahr 2007 einen Gewinn von 33.537 Euro, in 2008 von 26.918 Euro und in 2009 von 28.626 Euro.
Dabei hatten die Eheleute für das Kalenderjahr 2008 gem. Steuerbescheid vom 2.12.2009 keine Steuern zu zahlen; für das Kalenderjahr 2009 erhielten sie lt. Bescheid vom 24.1.2011 eine Steuererstattung von 752,52 Euro.
Wegen der darüber hinaus erhaltenen Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen wird auf die zu den Akten gereichten Steuerbescheide Bezug genommen.
Aus diesen Einkünften erbrachten die Eheleute folgende monatliche Zahlungen:
- 341,18 Euro (2009) bzw. 326,03 Euro (2010) an die M-Krankenkasse,
- 114,79 Euro (2009) bzw. 116,77 Euro (2010) für eine Zusatzkrankenversicherung bei der B,
- 57,84 Euro für eine Krankenhauszusatzversicherung bei der I1-Versicherung
- 100,44 Euro für eine Berufsunfallversicherung
- 7,07 Euro an die D-Versicherung
- 4,46 Euro an die M1.
Die Antragsgegnerin ist gemeinsam mit ihrem Mann Eigentümerin eines 220 Quadratmeter großen Wohn- und Geschäftshauses Q-Straße 2 in C1. In diesem Haus befinden sich die Geschäftsräume des Ehemanns der Antragsgegnerin sowie eine 100 Quadratmeter große fremdvermietete Wohnung. Hierfür erzielten die Eheleute im Unterhaltszeitraum Mietzinsen i.H.v. monatlich zunächst 500 Euro, ab 2010 i.H.v. monatlich 530 Euro. Dem stehen Zins- und Tilgungsleistungen für das gesamte Objekt i.H.v. jährlich 13.799,41 Euro gegenüber sowie Grundsteuern von jährlich 390 Euro sowie Gebäude- und Feuerversicherung von jährlich 648,84Euro. Daraus ergibt sich ein Verlust aus Vermietung i.H.v. insgesamt mindestens 745 Euro jährlich bzw ab 2010 i.H.v. jährlich 445 Euro.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Antragsschrift vom 17.2.2010 Bezug genommen.
Ferner ist der Ehemann Eigentümer des 130 Quadratmeter großen Hauses G in T1, das von den Eheleuten selbst bewohnt wird. Jenes wäre vermietbar zu einem Mietzins von 4,50 Euro pro Quadratmeter, sprich monatlich insgesamt 585 Euro.
Mit Schreiben vom 6.2.2006 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin über die Hilfegewährung. Mit weiteren Schreiben vom 4.6.2008, 17.7.2008, 4.9.2008, 27.10.2008, 27.1.2009, 13.5.2009, 13.7.2009 und 21.10.2009 forderte er die Antragsgegnerin zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. monatlich 113 Euro auf. Zugleich forderte der Antragsteller sie jedenfalls mit Schreiben vom 4.6.2008 auf, Nachweise über einkommensmindernde Belastungen einzureichen. Darauf zahlte sie zwischen Februar 2008 und Oktober 2009 insgesamt 2.364 Euro.
Mit der am 24.2.2010 bei Gericht eingegangenen und am 10.3.2010 zugestellten Antragsschrift hat der Antragsteller ursprünglich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn
1 ab dem 1.3.2010 laufend monatlich im Voraus zum 5. des Monats für Frau T, geb. am 5.11.1919, einen monatlichen Unterhalt von 113 Euro und
2 für die Zeit vom 1.2.2008 bis 28.2.2010 rückständigen Elternunterhalt für Frau T von 461 Euro nebst Zinsen von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen.
Nachdem die Antragsgegnerin daraufhin den beantragten rückständigen Unterhalt sowie den Unterhalt für die Monate März und April 2010 gezahlt hat, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.4.2010 den ursprünglichen Antrag insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
1 die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie ab dem 1.5.2010 laufend monatlich im Voraus zum 5. des Monats für Frau T, geboren am 15.11.2009, einen monatlichen Unterhalt von 113 Euro zu zahlen,
2 festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
Nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2010 der Erledigung widersprochenen hat, beantragt sie,
die Anträge zurückzuweisen.
Widerantragend beantragt sie,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie 2.825 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des VKH-antrags vom 28.6.2010 zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet und ist der Auffassung, schon unter Berücksichtigung ihrer unstreitigen Zahlungsverpflichtungen weder in der Vergangenheit noch aktuell zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig zu sein, weswegen sie keine laufende Zahlung schulde bzw. Zahlungen aus der Vergangenheit als rechtsgrundlos zurück zu erstatten seien.
Zu bereinigen sei das Familieneinkommen ferner um folgende monatliche Zahlungen:
- 15,05 Euro für eine C2-Unfallversicherung,
- zwischen 1.149 und 2.099,66 Euro an die B für diverse Leben-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die der Altersvorsorge dienten,
- 400 Euro an die VR-Bank für ein privates Hausbaudarlehn bzgl. des Objekts G in T1 vom 1.9.2008,
- 244 Euro für ein Verwandtendarlehn i.H.v. 10.000 Euro aus dem Jahre 2004/2055 bei ihrer Tochter C3,
- 113,35 Euro für ein Bauspardarlehn aus 1995 an die Wüstenrot,
- 107,37 für ein privates Bauspardarlehn aus dem Jahr 1999 beim BHW; jenes sei in 9/09 aufgestockt worden; seit 10/09 betrage die monatliche Zahlungspflicht 444,60 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Antragsgegnerin behaupteten Zahlungspflichten wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Anträge sind unbegründet, der Widerantrag ist begründet.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht weder die Zahlung laufenden Elternunterhalts i.H.v. 113 Euro monatlich für deren Mutter T ab Mai 2010 verlangen, noch standen ihm entsprechend hohe Zahlungsansprüche für die Vergangenheit ab Februar 2008 zu.
Zwar ist die Antragsgegnerin als deren leibliche Tochter jener gegenüber grundsätzlich gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Ebenso ist Frau T auch bedürftig i.S. des § 1602 BGB; die Kosten ihrer seit Dezember 2005 unstreitig notwendigen Heimunterbringung vermag sie aus ihren Eigeneinkünften von insgesamt 2.295,27 Euro nicht komplett zu zahlen.
Die Antragsgegnerin war und ist aber auch unter Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes im gesamten streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig i.S. des § 1603 BGB. Vielmehr lagen die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute seit 2/08 bis heute unter dem jeweils geltenden zusammengerechneten Selbsthalt von 2.450 Euro bzw. - ab 2011 - von 2.700 Euro monatlich.
Da sich die maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Eheleute wiederholt geändert haben, ist wie folgt nach Zeitabschnitten zu differenzieren:
Kalenderjahr 2008:
In 2008 verfügte die Antragsgegnerin über ein Erwerbseinkommen i.H.v. monatlich 400 Euro.
Ihr Ehemann verdiente als selbständiger Versicherungsunternehmer lt. Steuerbescheid vom 2.12.2009 jährlich 26.918 Euro, mithin monatlich rund 2.243 Euro. Steuern hatte jener für 2008 lt. Steuerbescheid vom 2.12.2009 nicht zu zahlen.
Jenes Erwerbseinkommen ist zu erhöhen um den Vorteil seines mietfreien Wohnens in dem in seinem Alleineigentum stehenden 130 qm großen Einfamilienhaus G in T1.
Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Berechnung von Elternunterhalt insofern der objektive Marktmietwert oder nur der ersparte Mietzins zur Anmietung einer angemessenen Ersatzwohnung anzusetzen ist. Selbst bei Zurechnung des von beiden Beteiligten unstreitig mit monatlich 585 Euro (4,50 Euro pro qm) angenommenen objektiven Mietwerts ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen Belastungen kein den o.g. zusammengerechneten Selbstbehalt übersteigendes Einkommen der Eheleute.
Zu bereinigen ist das Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin nämlich unstreitig um folgende monatlichen Positionen:
- 341,18 Euro M-Krankenkasse
- 114,79 Euro Zusatzkrankenversicherung B
- 57,84 Euro Krankenhauszusatzversicherung I1
- 100,44 Euro Berufsunfallversicherung
- 7,07 Euro D-Versicherung
- 4,46 Euro M1,
also insgesamt monatlich 625,78 Euro.
Zwar hat die Antragsgegnerin für die v.g. Zahlungen auch schon im Jahr 2008 anders als für die Folgejahre keine Unterlagen zum Nachweis eingereicht. Ihre Behauptung, dass sie und ihr Ehemann aufgrund dessen Selbständigkeit auch schon in 2008 und ab 2011 gleichermaßen wie in den Jahren 2009 und 2010 privat kranken- und krankenzusatzversichert sowie sich gegen Berufsunfähigkeit abgesichert haben, hat der Antragsteller aber nicht bestritten und die v.g. Zahlungen für 2009 und 2010 auch der Höhe nach unstreitig gestellt. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin und ihr Mann in 2008 zumindest in gleicher Höhe wie für 2009 unstreitig auch schon Zahlungen in die v.g. Versicherungen erbracht haben.
Zu bereinigen ist das Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers ferner um dessen nachgewiesenen monatlichen Zahlungen in einen Bausparvertrag beim C4 i.H.v. 107,37 Euro.
Ausweislich des eingereichten Kontoauszugs des C4 für 2008 handelt es sich um eine rein private, nicht geschäftliche Verbindlichkeit der Eheleute, die jene Ende 1999 und damit zeitlich Jahre früher begründet haben, bevor die mögliche Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt für die Mutter bzw. Schwiegermutter absehbar war.
Schließlich ist das Einkommen beider Eheleute um deren Verlust aus der Vermietung des im Miteigentum stehenden Wohn- und Geschäftshauses Q-Straße 2 in Borken zu bereinigen.
Insofern kann dahinstehen, ob jener Verlust in voller Höhe des lt. Steuerbescheid 2008 steuerlich geltend gemachten Betrages von insgesamt 6.013 Euro, sprich 3.006,50 Euro pro Person, anzusetzen ist. Selbst unter Berücksichtigung eines von Antragstellerseite angenommenen Verluste von monatlich nur insgesamt 62,08 Euro, sprich 31,04 Euro pro Person, verbleibt es bei der fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin mit ihrem Ehemann wie folgt:
Einkommen Antragsgegnerin: 368,96 Euro (400 Euro – 31,04 Euro)
plus Einkommen Ehemann: 2.063,81 Euro (2.243 Euro + 585 Euro – 625,78 Euro – 107,37 Euro – 31,04 Euro)
ergibt ein Familieneinkommen von 2.432,77 Euro.
Das ist weniger als der damals den Eheleuten zu belassende Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro.
Dementsprechend kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin und ihr Mann in 2008 über jene unstreitigen bzw. nachgewiesenen Zahlungen hinaus weitere Zahlungen in private Altersvorsorge und Berufsunfallversicherungen, Kredite bei der W und ihrer Tochter oder an die X erbracht haben und jene berücksichtigungsfähig sind. Selbst ohne deren Berücksichtigung fehlt es an der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin.
Kalenderjahr 2009:
In 2009 hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt.
Dass sie auch in 2009 zumindest auf 400-Euro-Basis beschäftigt war, hat der Antragsteller zwar vermutet, aber als insofern darlegungs- und beweisbelasteter Beteiligter weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt. Sein Hinweis, die Antragsgegnerin habe entsprechende Einkünfte bis zur letzten mündlichen Verhandlung weder außergerichtlich noch gerichtlich bestritten, reicht insofern nicht aus. Dies gilt umso mehr, als dass der Steuerbescheid für 2009 vom 24.1.2011 tatsächlich kein Einkommen der Antragsgegnerin ausweist.
Ihr Ehemann verdiente als selbständiger Versicherungsunternehmer lt. Steuerbescheid vom 24.1.2011 jährlich 28.626 Euro, mithin monatlich rund 2.385,50 Euro.
Jenes Einkommen ist zu erhöhen um die auf 2009 entfallende Steuererstattung i.H.v. jährlich 752,50 Euro gem. Steuerbescheid vom 24.1.2011, also monatlich rund 63 Euro.
Ferner ist dessen Einkommen weiterhin zu erhöhen um den Vorteil seines mietfreien Wohnens in seinem Alleineigentum G in T. Diesen nimmt das Gericht mit vorstehender Begründung weiter mit monatlich 585 Euro an.
Zu bereinigen ist das Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin demgegenüber für 2009 unstreitig um folgende monatlichen Positionen:
- 341,18 Euro M
- 114,79 Euro Zusatzkrankenversicherung B
- 57,84 Euro Krankenhauszusatzversicherung I1
- 100,44 Euro Berufsunfallversicherung B
- 7,07 Euro D-Versicherung
- 4,46 Euro M1,
also insgesamt monatlich 625,78 Euro.
Abzuziehen ist vom Einkommen des Ehemannes ferner weiter der Verlust aus der Vermietung des im Miteigentum stehenden Wohn- und Geschäftshauses Q-Straße 2 in C1 i.H.v. jedenfalls monatlich 62,08 Euro.
Schon unter Berücksichtigung jener für 2009 unstreitigen Abzüge verbleibt es bei der fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihres Mannes wie folgt:
Einkommen Antragsgegnerin: 0 Euro
plus Einkommen Ehemann: 2.063,81 Euro (2.385,50 Euro + 63 Euro + 585 Euro – 625,78 Euro – 62,08 Euro)
ergibt ein Familieneinkommen von 2.345,64 Euro.
Das ist weniger als der damals den Eheleuten zu belassende Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro.
Dementsprechend kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin und ihr Mann in 2009 über jene unstreitigen Zahlungen hinaus weitere Zahlungen in private Altersvorsorge und Berufsunfallversicherungen, Kredite bei der W und ihrer Tochter sowie an das C4 oder die X erbracht haben und jene berücksichtigungsfähig sind. Selbst ohne deren Berücksichtigung fehlt es an der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin.
Kalenderjahr 2010 bis einschließlich April 2011
Auch in 2010 bis einschließlich April 2011 hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt. Mit o.g. Begründung ist auch in diesem Zeitraum ein Einkommen von 0 Euro zugrunde zu legen.
Mangels aktueller Einkommensunterlagen bzgl. ihres Ehemannes für den Zeitraum ab 2010 bis heute ist ab dann dessen durchschnittliches Einkommen der drei vorangegangenen Jahre 2007 bis 2009 mit monatlich 2.474,47 Euro zugrunde zu legen (Einkommen 2007 i.H.v. 33.537 Euro + Einkommen 2008 i.H.v. 26.918 Euro + Einkommen 2009 i.H.v. 28.626 Euro = 89.081 Euro : 3 Jahre : 12 Monate).
Jenes Einkommen ist zu erhöhen um eine auch für den Zeitraum ab 2010 zu erwartende Steuererstattung. Insofern nimmt das Gericht mangels gegenteiligen Vortrags der Antragsgegnerin an, dass die Eheleute auch für 2010 und 2011 jedenfalls eine mindestens gleich hohe Erstattung wie für 2009 i.H.v. jährlich 752,50 Euro, also monatlich rund 63 Euro, erhalten werden.
Ferner ist das Einkommen des Ehemanns weiterhin zu erhöhen um den Vorteil seines mietfreien Wohnens in seinem Alleineigentum G in T1. Diesen nimmt das Gericht mit vorstehender Begründung weiter mit monatlich 585 Euro an.
Zu bereinigen ist das Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin für 2010 und 2011 unstreitig um folgende monatlichen Positionen:
- 326,03 Euro M
- 116,77 Euro Zusatzkrankenversicherung B
- 57,84 Euro Krankenhauszusatzversicherung I1
- 100,44 Euro Berufsunfallversicherung B
- 7,07 Euro D-Versicherung
- 4,46 Euro M1,
also insgesamt monatlich 612,61Euro.
Dabei geht das Gericht mit obiger Begründung davon aus, dass die Eheleute ab 2011 auf die v.g. Versicherungen zumindest gleich hohe Beiträge gezahlt haben wie im Vorjahr.
Abzuziehen ist vom Einkommen des Ehemannes ferner weiter der Verlust aus der Vermietung des im Miteigentum stehenden Wohn- und Geschäftshauses Q-Straße 2 in C1 i.H.v. - nach in 2010 gestiegenen Mieteinnahmen - jetzt jedenfalls monatlich 37 Euro.
Schließlich ist das Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin mit obiger Begründung um dessen monatliche Zahlungen in den Bausparvertrag beim C4 i.H.v. jedenfalls 107,37 Euro zu bereinigen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann im September 2009 und damit lange nach Bekanntwerden ihrer möglichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter berechtigt waren, das schon bestehende Bauspardarlehn beim C4 um 20.000 Euro mit der Folge aufzustocken, dass ab Oktober 2009 monatlich 444,60 Euro zu zahlen waren.
Selbst unter Berücksichtigung nur der bisherigen Zahlungspflicht von monatlich 107,37 Euro verbleibt es bei der fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihres Mannes wie folgt:
Einkommen Antragsgegnerin: 0 Euro
plus Einkommen Ehemann: 2.365,49 Euro (2.474,47 Euro + 63 Euro + 585 Euro – 612,61 Euro – 37 Euro – 107,37 Euro)
ergibt ein Familieneinkommen von 2.365,49 Euro.
Das ist weniger als der damals den Eheleuten zu belassende Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro bzw. ab 2011 von insgesamt 2.700 Euro.
Dementsprechend kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin und ihr Mann von 2010 bis einschließlich April 2011 über jene unstreitigen bzw. nachgewiesenen Zahlungen hinaus weitere Zahlungen in private Altersvorsorge und Berufsunfallversicherungen, Kredite bei der W und ihrer Tochter sowie an die X erbracht haben und jene berücksichtigungsfähig sind. Selbst ohne deren Berücksichtigung fehlt es an der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin.
ab Mai 2011 bis laufend
Ab Mai 2011 bis laufend verfügte die Antragsgegnerin über ein Erwerbseinkommen i.H.v. monatlich 400 Euro aus der Betreuung ihrer Enkelkinder.
Bzgl. ihres Ehemannes ist ab Mai 2011 ein gleich hohes Einkommen wie im v.g. Zeitraum zugrunde zu legen. Lediglich der Verlust aus der Vermietung des Wohn- und Geschäftshauses Q-Straße 2 in C1 ist jetzt mit je 18,50 Euro auf beide Eheleute zu verteilen.
Dann verbleibt zunächst ein Familieneinkommen von 2.765,49 Euro wie folgt:
Einkommen Antragsgegnerin: 400 Euro – 18,50 Euro = 381,50 Euro
plus Einkommen Mann: 2.383,99 Euro.
Das ist zwar 65,49 Euro mehr als der den Eheleute mindestens zu belassende Familienbedarf von jetzt 2.700 Euro monatlich.
Unterhaltszahlungen in maximaler Höhe dieses überschießenden Betrages schuldet die Antragsgegnerin aber trotzdem nicht. Sie und ihr Ehemann betrieben im gesamten Unterhaltszeitraum mangels gesetzlicher Rentenversicherungspflicht umfangreiche Altersvorsorge durch verschiedene Lebens- und Rentenversicherungen; Die entsprechenden Versicherungspolicen, aus denen sich jeweils die Art der Versicherung, der Vertragsbeginn und die grundsätzliche monatliche Prämienhöhe ergeben, hat sie zur Akte gereicht.
Dass jene Altersvorsorgeverträge wie bescheinigt bestehen und größtenteils lange vor Bekanntwerden ihrer möglichen Unterhaltspflichten für die Mutter bzw. Schwiegermutter abgeschlossen sind sowie hierauf auch Zahlungen erbracht wurden bzw. werden, bestreitet der Antragsteller nicht. Angesichts der Einkünfte der Eheleute bezweifelt jener lediglich die behauptete monatliche Zahlungshöhe für Altersvorsorgeleistungen und deren volle Berücksichtigungsfähigkeit.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin und ihr Mann auch ab Mai 2011 monatliche Altersvorsorgeleistungen i.H.v. jedenfalls 65,49 Euro erbringen, so dass auch dann kein den Familienbedarf übersteigendes Einkommen verbleibt. Dies gilt umso mehr, als dass jene Zahlung weit unter den für Selbständige regelmäßig als primäre und sekundäre Altersvorsorgeleistungen anzuerkennenden 25 % des Bruttoeinkommens liegt (Ziffer 10.1. Hammer Leitlinien).
Ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin und ihr Mann ab Mai 2011 über jene unstreitigen bzw. nachgewiesenen Zahlungen hinaus weitere Zahlungen in private Altersvorsorge und Berufsunfallversicherungen, Kredite bei der W und ihrer Tochter erbracht haben und jene berücksichtigungsfähig sind, kann dahinstehen.
Nach alldem verbleibt es dabei:
Im gesamten Unterhaltszeitraum ab 2/2008 bis heute stand der Mutter der Antragsgegnerin mangels deren Leistungsfähigkeit kein Elternunterhaltsanspruch zu, der auf den Antragsteller übergegangen sein könnte.
Dementsprechend war der Zahlungsantrag abzuweisen.
Mit gleicher Begründung ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
Der ursprüngliche Zahlungsantrag des Antragstellers auf Zahlung eines Rückstandes i.H.v. 461 Euro für den Zeitraum 2/08 bis 2/20 plus eines laufenden Unterhalts für März und April 2010 i.H.v. monatlich 113 Euro ist nicht durch Begleichung der Summe durch die Antragsgegnerin nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Vielmehr bestand für die v.g. Zeiträume mit oben stehender Begründung mangels Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin von vorneherein kein Unterhaltsanspruch.
Ebenfalls mit gleicher Begründung ist der Widerantrag begründet.
Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller entsprechend der Begründung des Oberlandesgerichts im VKH-Beschluss vom 9.5.2011 die Zahlung von 2.825 Euro gem. § 818 I 1, 1. Alt. BGB verlangen.
Der Antragsteller hat durch Leistung, sprich durch die Zahlungen der Antragsgegnerin auf den vermeintlich geschuldeten Elternunterhalt zwischen Februar 2008 bis heute etwas erlangt.
Jene Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Ein auf den Antragsteller übergegangener Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin ihr gegenüber bestand – wie oben ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt.
Dabei ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf Herausgabe des Erlangten nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Positive Kenntnis davon, dass sie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zur Zahlung nicht verpflichtet war, hatte die Antragsgegnerin nicht; entsprechendes behauptet auch der Antragsteller nicht.
Die Tatsache, dass sie ihre eigene Einkommenssituation sowie die wirtschaftliche Lage ihres Mannes kannte, und ihr danach an sich klar gewesen sein müsste, dass sie zu Elternunterhaltszahlungen nicht leistungsfähig ist, reicht insofern nicht aus. Erforderlich ist positive Kenntnis vom Fehlen der Leistungspflicht, nicht nur das „kennen müssen“, selbst wenn dies auf grober Fahrlässigkeit beruht. Vertraut die Antragsgegnerin – wie hier – aufgrund der wiederholten Zahlungsaufforderungen des Antragstellers darauf, zur Zahlung verpflichtet zu sein, scheidet ein Ausschluss nach § 814 BGB aus.
Ebenso wenig liegen die Ausschlussgründe des § 815 BGB und § 817 S 2 BGB vor.
Als Rechtsfolge schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin gem. § 818 I und II BGB die Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz. Ausweislich der Aufstellungen des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 17.2.2010 und 23.3.2010 hat die Antragsgegnerin zwischen 2/08 und 2/10 insgesamt 2.364 Euro sowie nach Rechtshängigkeit den zunächst geltend gemachten Rückstand i.H.v. 461 Euro und weitere 2x113 Euro für März und April 2010, also insgesamt 3.051 Euro gezahlt. Hiervon verlangt sie mit dem Widerantrag nur 2.825 Euro (2.364 Euro + 461 Euro) zurück; nur jene können daher gem. § 113 I 2 FamFG i.V.m. § 308 I 1 ZPO zugesprochen werden.
Diese Rückzahlungspflicht des Antragstellers scheitert entgegen der hier zunächst vertretenen Ansicht auch nicht daran, dass jener nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB.
Zwar sind die von der Antragsgegnerin erhaltenen Gelder zur Zahlung der Heimkosten ihrer Mutter zwischenzeitlich verbraucht worden. Die Bereicherung des Antragstellers besteht aber deshalb weiter fort, weil er durch jene Verwendung des erlangten Geldes Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise sonst gehabt hätte, sprich mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt hätte. Ohne die Zahlungen der Antragsgegnerin hätte der Antragsteller die gesamten undeckten Heimkosten ihrer Mutter aus Sozialhilfemitteln zahlen müssen, die er infolgedessen nun erspart hat. Jene Bereicherung wirkt auf Seiten des Antragstellers weiter fort.
Dementsprechend kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den Entreicherungseinwand berufen kann (§§ 818 IV, 819 I BGB), nicht mehr an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, 288 I Satz 1 und 2 BGB. Spätestens seit Zugang des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 28.6.2010, der den Widerantrag enthält, befindet sich der Antragsteller mit der Rückzahlung in Verzug. Von dessen Zugang ist spätestens ab dem Erwiderungsschriftsatz des Antragstellers vom 6.7.2010 auszugehen.
Nach alldem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 I 1, 2 Nr. 2 FamFG.
Zwar hat die Antragsgegnerin hier im Ergebnis vollumfänglich obsiegt. Dennoch entspricht es billigem Ermessen, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass der Antragsteller letztlich hinsichtlich der Hauptanträge und des Widerantrags unterlegen ist, beruht nämlich darauf, dass die Antragsgegnerin außergerichtlich den Aufforderungen des Antragstellers zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht vollständig nachgekommen ist. So hat die Antragsgegnerin trotz ihrer entsprechenden Auskunftspflichten gem. § 1605 I BGB und trotz wiederholter außergerichtlicher Aufforderungen des Antragstellers Einkommensbelege beizubringen, jene nur vereinzelt überreicht. Mehr noch: Zu Abzügen und Belastungen verhielten sich jene trotz entsprechender Aufforderung des Antragstellers gar nicht. Entsprechende Unterlagen hat die Antragsgegnerin erst im laufenden Verfahren, zum Teil sogar erst nach Hinweis und Auflage durch das Gericht und dann sogar weiterhin unvollständig überreicht.
Hätte die Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller außergerichtlich verlangt, die im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Nachweis von Belastungen bereits außergerichtlich überreicht, hätte der Antragsteller bereits seinerzeit ihre fehlende Leistungsfähigkeit erkennen können. Dann wäre es zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. zu ihren rechtsgrundlosen Zahlungen nicht gekommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Borken eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag und die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 51, 59065 Hamm – eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.