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Amtsgericht Borken·34 F 29/10·07.05.2013

Antrag auf genetische Abstammungsuntersuchung nach §1598a BGB abgewiesen

ZivilrechtAbstammungsrechtVaterschaftsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB. Streitfrage war, ob der Anspruch auch gegenüber einem vermeintlichen leiblichen Vater besteht. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil § 1598a BGB nur den rechtlichen Vater erfasst und bereits eine rechtskräftige frühere Entscheidung zur Abstammung vorliegt. Eine verfassungskonforme Auslegung zur Erweiterung des Anspruchs kam nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gegen den Antragsgegner als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1598a BGB begründet einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung ausschließlich gegen den rechtlichen Vater; ein Anspruch gegen einen vermeintlichen leiblichen Vater ist der Norm nicht zu entnehmen.

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Eine in einem früheren Verfahren rechtskräftig getroffene Entscheidung über die Abstammung schließt eine erneute gerichtliche Klärung der gleichen Frage gegen denselben Gegner aus.

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Verfassungs- und konventionsrechtliche Bedenken rechtfertigen nicht die richterliche Auslegung einfachen Rechts dahin, einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Anspruch zu schaffen.

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Die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich eines Anspruchs auf Abstammungsklärung sind abschließend durch den Gesetzgeber in § 1598a BGB geregelt; eine Erweiterung der Anspruchsberechtigung kann nur gesetzlich erfolgen.

Relevante Normen
§ 1598a BGB§ Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG§ Art. 8 I EMRK§ 81 FamFG§ 47 Abs. II FamGKG

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die 1950 geborene Antragstellerin ist nichtehelich geboren. In dem Verfahren 3 R 100/54 LG Krefeld nahm sie den 1927 geborenen Antragsgegner auf „Feststellung der blutmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das LG Krefeld wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines weiteren anthropologisch- erbbiologischen Gutachtens durch rechtskräftiges Urteil vom 11.01.1955 ab.

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Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung des Antragsgegners gemäß § 1598 a BGB zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und zur Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe. Sie ist der Auffassung, dass die in § 1598 a BGB vorgenommene Begrenzung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nur gegenüber dem rechtlichen Vater gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG sowie gegen Art. 8 I der europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Der Antragsgegner lehnt eine Abstammungsbegutachtung unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Krefeld ab.

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II.

7

Das Begehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

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In dem Verfahren nach § 1598 a BGB geht es ausschließlich um die gerichtliche Feststellung, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Das Kind hat damit keinen Klärungsanspruch gegen seinen vermeintlich leiblichen Vater; es kann also nicht positiv feststellen lassen, wer sein Erzeuger ist (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. Auflage, § 1598 a BGB Rn. 6 m. w. N.).

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Über den klaren Wortlaut des § 1598 a BGB hinaus ist es vorliegend weder aus verfassungsrechtlichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten, der Antragsstellerin einen Anspruch auf Klärung ihrer Abstammung gegen den Antragsgegner zu gewähren, denn die Frage der Abstammung ist bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Gesetzgeber hat in § 1598 a BGB die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abstammungsklärung eindeutig geregelt. Im Wege der Auslegung ist es nicht möglich, aus der einfachgesetzlichen Norm für den vorliegenden Fall eine Anspruchsberechtigung der Antragstellerin herzuleiten. Die Voraussetzungen hierfür kann nur der Gesetzgeber schaffen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 47 II FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Unterschrift