Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Antrag auf genetische Abstammungsfeststellung (§1598a BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag nach § 1598a BGB zur Erzwingung einer genetischen Abstammungsuntersuchung. Sie rügt die Beschränkung des Anspruchs als verfassungs- und konventionsrechtswidrig. Das Amtsgericht weist den VKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Abstammungsfrage sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Abstammungsantrag nach § 1598a BGB wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet.
§ 1598a BGB begründet keinen allgemeinen Anspruch des Kindes gegen einen vermeintlich leiblichen Dritten auf Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchungen; der Anspruch adressiert primär den rechtlichen Vater.
Eine gerichtliche Klärung der Abstammung ist ausgeschlossen, wenn dieselbe Frage bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
Verfassungs- und Konventionsrecht rechtfertigen keine weitergehende Auslegung von § 1598a BGB zugunsten des Kindes, soweit die Streitsache durch rechtskräftige Entscheidung abschließend geklärt ist.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die 1950 geborene Antragstellerin ist nichtehelich geboren. In dem Verfahren 3 R 100/54 LG Krefeld nahm sie den Antragsgegner auf „Feststellung der blutmäßigen Abstammung“ in Anspruch. Das LG Krefeld wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines weiteren anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens durch rechtskräftiges Urteil vom 11.01.1955 ab.
Die Antragstellerin begehrt vorliegend Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag gemäß § 1598 a BGB, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die
Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Sie ist der Auffassung, dass die in § 1598 a BGB vorgenommene Begrenzung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nur gegenüber dem rechtlichen Vater gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG sowie gegen Art. 8 I der europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Der Antragsgegner lehnt eine Abstammungsbegutachtung unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Krefeld ab.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
In dem Verfahren nach § 1598 a BGB geht es ausschließlich um die gerichtliche Feststellung, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Das Kind hat damit keinen Klärungsanspruch gegen seinen vermeintlich leiblichen Vater; es kann also nicht positiv feststellen lassen, wer sein Erzeuger ist (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. Auflage, § 1598 a BGB Rn. 6 m. w. N.).
Über den klaren Wortlaut des § 1598 a BGB hinaus ist es vorliegend weder aus verfassungsrechtlichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten, der Antragsstellerin einen Anspruch auf Klärung ihrer Abstammung gegen den Antragsgegner zu gewähren, denn die Frage der Abstammung ist bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig negativ beschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Borken, Heidener Straße 3, 46325 Borken oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Borken oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Borken, 25.03.10
Amtsgericht – Familiengericht