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Amtsgericht Borken·32 F 44/00·28.02.2001

Auskunftsanspruch nach §1379 BGB: Verpflichtung zur Vorlage unterschriebenen Vermögensverzeichnisses

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin verlangte im Scheidungsverfahren Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers zum 16.02.2000. Das vorgelegte Bestandsverzeichnis war nach Auffassung des Gerichts unvollständig (u. a. fehlende Rentenversicherungen). Das Gericht verurteilte den Antragsteller, ein unterschriebenes, übersichtliches Vermögensverzeichnis mit Art und Anzahl der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vorzulegen. Die Entscheidung stützt sich auf §1379 BGB; die Vollstreckbarkeit ist vorläufig angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Auskunft nach §1379 BGB stattgegeben; Antragsteller zur Übergabe eines unterschriebenen, vollständigen Vermögensverzeichnisses verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1379 Abs. 1, 2 BGB sind Ehegatten im Scheidungsverfahren verpflichtet, dem anderen Ehegatten auf dessen Verlangen Auskunft über ihr Endvermögen zum Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs zu erteilen.

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Die Auskunft ist erst dann als erbracht anzusehen, wenn der Verpflichtete ein übersichtliches, in sich verständliches und von ihm zu unterschreibendes Vermögensverzeichnis vorlegt, das die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nach Art und Anzahl genau bezeichnet.

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Fehlende Angaben zu Vermögenswerten (z. B. Anwartschaften aus Rentenversicherungen) in einem vorgelegten Verzeichnis führen dazu, dass der Auskunftsanspruch weiterhin besteht, unabhängig davon, ob diese Werte auch im Versorgungsausgleich eine Rolle spielen.

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Eine Entscheidung über die Auskunft kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich insbesondere nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 606 ZPO§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO§ 623 Abs. 1 ZPO§ 301 Abs. 1 ZPO§ 1379 Abs. 1, 2 BGB§ 1384 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 125/01 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind Eheleute. Sie leben seit dem 00.00.0000 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Der Antragsteller übergab der Antragsgegnerin ein Bestandsverzeichnis über sein Endvermögen per 16.02.2000, welches mit Schriftsatz vom 27.02.2001 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht wurde.

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Wegen der Einzelheiten wird auf das Verzeichnis Blatt 244 ff. der Akten verwiesen.

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Die Antragsgegnerin beantragt im Rahmen des Scheidungsverfahrens,

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den Antragsteller zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.02.2000 zu erteilen, und zwar durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Der Antragsteller behauptet, die Auskunft sei erteilt worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 16.02.2000 durch Niederlegung zugestellt worden (Blatt 7 der Akten)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig gemäß §§ 606, 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zur Entscheidung reif (§ 301 Abs. 1 ZPO)

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In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Klage aus § 1379 Abs. 1, 2 BGB begründet. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Der Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich ist gemäß § 1384 BGB der 16.02.2000.

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Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 362 BGB durch Leistung erloschen. Das der Antragsgegnerin überreichte und dem Gericht als Kopie vorgelegte Bestandsverzeichnis ist unvollständig. Ausweislich der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu den Gerichtsakten überreichten Schriftsätzen bestehen noch Rentenversicherungsverträge bei der D. Versicherung und der F. Versicherung. Diese Verträge sind in den Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt. Unabhängig von der Frage, ob die Anwartschaften aus diesen Versicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs oder des Zugewinnausgleiches auszugleichen sind, stellen sie Vermögen des Antragstellers dar, über das er Auskunft zu erteilen hat. Auch dadurch, das Angaben zu diesen Versicherungen bereits im Scheidungsverfahren getätigt worden sind und der Antragsgegnerin über das Gericht zugegangen sind, ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden. Der Antragstel1er schuldet nach § 1379 BGB eine übersichtliche und aus sich aus verständliche Zusammenstellung seines Aktiv- und Passivvermögens.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf

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§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.