Themis
Anmelden
Amtsgericht Borken·3 C 442/90·24.06.1990

Schmerzensgeld wegen Körperverletzung nach Auseinandersetzung im Festzelt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach einer körperlichen Auseinandersetzung in einem Festzelt. Das Gericht ging von einer vom Beklagten ausgelösten Auseinandersetzung ohne Notwehrlage aus. Aufgrund einer Nasengerüstfraktur mit stationärer Behandlung und bleibender Schieflage wurde ein Schmerzensgeld von 2.500 DM sowie Feststellung weiterer Ersatzansprüche zugesprochen. Zinsansprüche wurden ebenfalls bejaht.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (2.500 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht wegen Körperverletzung vollumfänglich stattgegeben; Zinsanspruch bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine andere Person durch rechtswidrige und schuldhafte körperliche Einwirkung verletzt, ist nach § 823 BGB i.V.m. § 847 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) verpflichtet.

2

Das Recht zur Notwehr steht dem Angegriffenen nicht zu, wenn die Angriffs- oder Gefahrenlage nicht vorliegt oder vom Angegriffenen durch sein eigenes provozierendes Verhalten begründet worden ist.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, Art und Dauer der Behandlung sowie bleibende Beeinträchtigungen und die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.

4

Eine Feststellungsklage hinsichtlich der Ersatzpflicht künftiger Heilbehandlungen ist zulässig, wenn ein konkretes Feststellungsinteresse aufgrund möglicher weiterer Behandlungskosten besteht.

5

Ansprüche auf Schmerzensgeld können verzinst werden; der Verzinsungsanspruch richtet sich nach §§ 284, 288 BGB ab dem jeweils maßgeblichen Beginn der Forderung.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB§ 284, 288 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1990 zu zahlen.Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 22.04.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand:Am 22.04.1989 gegen 2.00 Uhr kam es in einem Festzelt in H zu einer Auseinandersetzung der Parteien, durch die der Kläger verletzt wurde. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und des Heilungsverlaufs wird auf den Bericht des G1 Blatt 7, 8 der Akte Bezug genommen.Der Kläger behauptet, der Beklagte sei damit beschäftigt gewesen, aufzuräumen und auszufegen. Nachdem der Kläger eine Aufforderung, zur Seite zu gehen, nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte ihm mit dem Besen die Beine weggezogen, sodaß er mit dem Kopf gegen die Theke geschlagen sei und zu Boden gegangen sei. Anschließend habe sich eine leichte Rangelei ergeben. Der Kläger sei erneut zu Boden gegangen. Der Beklagte habe sich auf ihn gestürzt und ihm mit der geballten Faust mit voller Wucht einen Schlag ins Gesicht versetzt.Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.90 zu zahlen, ferner, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 22.04.89 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Er behauptet, er sei mit dem Besen unbeabsichtigt gegen die Beine oder Füße des Klägers geraten. Der Kläger sei sofort aufgesprungen und habe ihm einen heftigen Schlag gegen die Schläfe versetzt. Der Kläger habe weiter auf ihn einschlagen wollen und er habe dem Kläger dann zur Abwehr einen Schlag ins Gesicht versetzt.Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen.

2

Entscheidungsgründe:Die Klage ist begründet.Der Kläger hat gem. §§ 823, 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Beklagte hat den Kläger verletzt. Er hat nicht in Notwehr gehandelt. Der Zeuge I1, der gewiß keine Belastungstendenz hat und dessen Aussageverhalten keinen Zweifel an der Richtigkeit und Genauigkeit seiner Erinnerung zuläßt, hat ausgesagt, der Kläger habe am Boden gelegen, habe die Hände am Boden gehabt und habe immer wieder gesagt: Schlag mich doch, schlag mich doch!, sodaß es so ausgesehen habe, als wenn er sich gar nicht habe wehren wollen. Der auf ihm sitzende Beklagte habe dann den Schlag ins Gesicht des Klägers geführt.Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß in dieser Situation eine Notwehrlage für den Beklagten nicht gegeben war.Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist auszuführen:Der Kläger hat erhebliche Verletzungen erlitten. Eine Nasengerüstfraktur ist schmerzhaft. Es mußte eine Nasengerüstaufrichtung mit Nasentamponade durchgeführt werden. Der Kläger mußte mehrere Wochen einen Nasengips tragen. Die stationäre Behandlung hat vom 22.04. – 03.05.89 gedauert. Die Behandlung hat bislang nicht zur völligen Wiederherstellung geführt. Die Nase des Klägers befindet sich noch in einer unschwer erkennbaren Schieflage. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist vorliegend von erheblicher Bedeutung. Das Vorgehen des Beklagten war rücksichtslos, und er mußte wissen, daß ein derart geführter Schlag zu erheblichen Verletzungen führen würde. Es mag sein, daß der Kläger dem Beklagten nach dem ersten Hinfallen einen Schlag an die Schläfe versetzte. Dies wird indes kompensiert dadurch, daß der Beklagte den Kläger vorher mit dem Besen zu Fall brachte und dadurch erst die körperliche Auseinandersetzung der Parteien einleitete, wobei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, daß der Beklagte insoweit mit Absicht gehandelt hat.Es erscheint nach alledem ein Schmerzensgeld von 2.500,-- DM als angemessen.Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit der Notwendigkeit weiterer Behandlung besteht, z. B. um die Nase zu richten. Die Begründetheit folgt aus dem oben Aufgeführten.Der Zinsanspruch ist gem. §§ 284, 288 BGB begründet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.