Klage auf Rückzahlung wegen Hochrechnung des Gasverbrauchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert 206,10 DM Rückzahlung, weil die Beklagte den Zählerstand zum Jahresende hochgerechnet hatte. Das Gericht prüft, ob die Hochrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnung treuwidrig sind. Es hält die einheitliche Hochrechnung für organisatorisch gerechtfertigt und erkennt keinen nachteiligen Einfluss auf den Kläger; spätere Ablesungen würden den tatsächlichen Verbrauch ausgleichen. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen hochgerechneter Jahresabrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versorgungsunternehmen darf aus organisatorischen Gründen Verbrauchswerte einheitlich auf einen Stichtag hochrechnen, sofern hierdurch keine tatsächlichen Nachteile für den Kunden entstehen.
Eine kurzzeitige Hochrechnung auf Basis des durchschnittlichen Jahresverbrauchs ist insbesondere in Heizperioden nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie vorläufige Abrechnungswerte liefert.
Die Verwendung hochgerechneter Werte als Grundlage der Jahresabrechnung ist zulässig, wenn spätere Ablesungen und Folgeabrechnungen eine endgültige Korrektur ermöglichen, sodass der Kunde nicht dauerhaft belastet wird.
Die mangelhafte Ableitung auf eine konkrete Ablesung führt nicht automatisch zu einem Erstattungsanspruch, da andernfalls nur eine entsprechende Vorauszahlung für den Zwischenzeitraum erforderlich wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger bezieht bei der Beklagten Gas. Am 13.12.1982 wurde der
Zählerstand der Gasuhr mit 7.260 Kubikmeter abgelesen. In der
Jahresabrechnung vom 31.12.1982 wurde der Zählerstand mit 7.575
Kubikmetern angegeben. Diese Zahl beruhte auf einer Hochrechnung
der Beklagten vom Zählerstand vom 13.12.1982 auf den Zählerstand
zum 31.12 .1982. Der Kläger hat einen restlichen Betrag auf die
Jahresabrechnung 1982 von 206,10 DM unter Vorbehalt an die Beklagte
gezahlt. Er verlangt diesen Betrag nunmehr zurück. Der Betrag setzt
sich wie folgt zusammen:
315 cbm zu viel errechneter Gasverbrauch 185,-- DM
dadurch erhöhte 2 Monats Pauschalen 15,-- DM
mir auferlegte Mahngebühren 5,40 DM
+ Mehrwertsteuern 0,70 DM
Gesamtbetrag 206,10 DM
Der Kläger hält die Berechnungsweise der Beklagten für nicht korrekt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,-- DM nebst 10 %
Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Berechnungsweise der Beklagten trifft auf keine durchgreifenden
Bedenken. Sie hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, daß
der Gasverbrauch für alle Kunden einheitlich zu einem bestimmten
Stichtag ermittelt und berechnet wird. Sie kann dies nur in der von
ihr praktizierten Weise erreichen, da sie die organisatorischen und
personellen Voraussetzungen dafür, daß bei allen Kunden an einem
Tag der Gasverbrauch abgelesen wird, nicht erbringen kann. Die Verfahrensweise
der Beklagten ist deshalb nach dem ein Vertragsverhältnis
bestimmenden Grundsatz von Treu und Glauben von dem Kläger hinzunehmen,
es sei denn, daß ihm durch diese Berechnungsweise tatsächlich
Nachteile entstehen. Solche vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beziehende Hochrechnung
hat als Grundlage den durchschnittlichen Jahresverbrauch. Da die
von der Hochrechnung betroffene Zeit in die kälteste Jahreszeit
fällt, dürfte der gemäß Hochrechnung ermittelte Verbrauch regelmäßig unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen. So hat der Beklagte,
wie aus einer späteren Ablesung hervorgeht, bis zum 31.12.1983 mehr
als 315 cbm Gas verbraucht.
Im übrigen ist, da der hochgerechnete Jahresverbrauch Grundlage
der Verbrauchsermittlung für das nächste Jahr ist, und zu Beginn
und Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Zählerablesung erfolgt
gesichert, daß letztlich dem Kunden nur der tatsächliche Verbrauch
in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten
richtig wäre, daß die Abrechnung konkret auf die Ablesung vom
13.12.1982 abgestellt sein müßte, hätte dies zur Folge, daß für
die Zeit bis zum 31.12.1982 eine Vorauszahlung zu leisten wäre,
deren Höhe dem hochgerechneten Betrag entsprechen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
Unterschrift