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Amtsgericht Borken·3 C 364/83·15.06.1983

Klage auf Rückzahlung wegen Hochrechnung des Gasverbrauchs abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert 206,10 DM Rückzahlung, weil die Beklagte den Zählerstand zum Jahresende hochgerechnet hatte. Das Gericht prüft, ob die Hochrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnung treuwidrig sind. Es hält die einheitliche Hochrechnung für organisatorisch gerechtfertigt und erkennt keinen nachteiligen Einfluss auf den Kläger; spätere Ablesungen würden den tatsächlichen Verbrauch ausgleichen. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen hochgerechneter Jahresabrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versorgungsunternehmen darf aus organisatorischen Gründen Verbrauchswerte einheitlich auf einen Stichtag hochrechnen, sofern hierdurch keine tatsächlichen Nachteile für den Kunden entstehen.

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Eine kurzzeitige Hochrechnung auf Basis des durchschnittlichen Jahresverbrauchs ist insbesondere in Heizperioden nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie vorläufige Abrechnungswerte liefert.

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Die Verwendung hochgerechneter Werte als Grundlage der Jahresabrechnung ist zulässig, wenn spätere Ablesungen und Folgeabrechnungen eine endgültige Korrektur ermöglichen, sodass der Kunde nicht dauerhaft belastet wird.

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Die mangelhafte Ableitung auf eine konkrete Ablesung führt nicht automatisch zu einem Erstattungsanspruch, da andernfalls nur eine entsprechende Vorauszahlung für den Zwischenzeitraum erforderlich wäre.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger bezieht bei der Beklagten Gas. Am 13.12.1982 wurde der

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Zählerstand der Gasuhr mit 7.260 Kubikmeter abgelesen. In der

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Jahresabrechnung vom 31.12.1982 wurde der Zählerstand mit 7.575

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Kubikmetern angegeben. Diese Zahl beruhte auf einer Hochrechnung

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der Beklagten vom Zählerstand vom 13.12.1982 auf den Zählerstand

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zum 31.12 .1982. Der Kläger hat einen restlichen Betrag auf die

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Jahresabrechnung 1982 von 206,10 DM unter Vorbehalt an die Beklagte

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gezahlt. Er verlangt diesen Betrag nunmehr zurück. Der Betrag setzt

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sich wie folgt zusammen:

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315 cbm zu viel errechneter Gasverbrauch                            185,-- DM

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dadurch erhöhte 2 Monats Pauschalen                                   15,-- DM

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mir auferlegte Mahngebühren                                                  5,40 DM

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+ Mehrwertsteuern                                                                0,70 DM

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Gesamtbetrag                                                                      206,10 DM

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Der Kläger hält die Berechnungsweise der Beklagten für nicht korrekt.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,-- DM nebst 10 %

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Zinsen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den

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Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Berechnungsweise der Beklagten trifft auf keine durchgreifenden

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Bedenken. Sie hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, daß

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der Gasverbrauch für alle Kunden einheitlich zu einem bestimmten

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Stichtag ermittelt und berechnet wird. Sie kann dies nur in der von

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ihr praktizierten Weise erreichen, da sie die organisatorischen und

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personellen Voraussetzungen dafür, daß bei allen Kunden an einem

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Tag der Gasverbrauch abgelesen wird, nicht erbringen kann. Die Verfahrensweise

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der Beklagten ist deshalb nach dem ein Vertragsverhältnis

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bestimmenden Grundsatz von Treu und Glauben von dem Kläger hinzunehmen,

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es sei denn, daß ihm durch diese Berechnungsweise tatsächlich

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Nachteile entstehen. Solche vermag das Gericht nicht zu erkennen.

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Die sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beziehende Hochrechnung

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hat als Grundlage den durchschnittlichen Jahresverbrauch. Da die

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von der Hochrechnung betroffene Zeit in die kälteste Jahreszeit

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fällt, dürfte der gemäß Hochrechnung ermittelte Verbrauch regelmäßig unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen. So hat der Beklagte,

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wie aus einer späteren Ablesung hervorgeht, bis zum 31.12.1983 mehr

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als 315 cbm Gas verbraucht.

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Im übrigen ist, da der hochgerechnete Jahresverbrauch Grundlage

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der Verbrauchsermittlung für das nächste Jahr ist, und zu Beginn

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und Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Zählerablesung erfolgt

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gesichert, daß letztlich dem Kunden nur der tatsächliche Verbrauch

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in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten

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richtig wäre, daß die Abrechnung konkret auf die Ablesung vom

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13.12.1982 abgestellt sein müßte, hätte dies zur Folge, daß für

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die Zeit bis zum 31.12.1982 eine Vorauszahlung zu leisten wäre,

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deren Höhe dem hochgerechneten Betrag entsprechen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über

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die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.

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Unterschrift