Anordnung von Abschiebungshaft wegen Entziehen der Abschiebung (§ 62 Abs.3 Nr.4 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Verwaltungsbehörde beantragte Sicherungshaft zur Abschiebung des Betroffenen; das Amtsgericht hörte den Betroffenen an und entsprach dem Antrag. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG lagen vor, weil der Betroffene sich der Zurückschiebung entzogen und untergetaucht war. Die Ausreisepflicht beruhte auf einer bestandskräftigen BAMF‑Verfügung; die Haftdauer wurde als zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich erachtet.
Ausgang: Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 05.11.2015 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG genügt, dass ein Ausländer sich der Abschiebung entzogen hat (z. B. Nichterscheinen bei Zurückschiebung und Untertauchen).
Die Ausreisepflicht ist dann als vollziehbar i.S. des § 58 Abs. 2 AufenthG anzusehen, wenn sie auf einer bestandskräftigen Verfügung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruht.
Für Fälle der Rücküberstellung bleibt § 62 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar, da die Vorschrift die in Art. 28 Abs. 2 VO 604/2013 geregelten Haftvoraussetzungen konkretisiert.
Die Anordnung und Dauer der Sicherungshaft ist zulässig, wenn sie zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich ist und die antragstellende Behörde eine plausible, zeitliche Durchführungsvorstellung darlegt.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 05.11.15 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die antragstellende Verwaltungsbehörde beabsichtigt, den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 25.09.2015 Bezug genommen.
Das Gericht hat d Betroffene am heutigen Tage persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
II.
Dem zulässigen, insbesondere den Erfordernissen des § 417 FamFG entsprechenden Antrag der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VwVfG NW sachlich und örtlich zuständigen antragstellenden Verwaltungsbehörde hatte das erkennende Gericht, das gem. §§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 415, 416 FamFG zur Entscheidung über den Haftantrag berufen ist, zu entsprechen. Denn die sich aus §§ 62 Abs. 3 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen nach den gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgten Ermittlungen des Gerichts vor.
D. Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Ausreisepflicht d. Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar, denn
sie beruht auf der bestandskräftigen Verfügung d. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.02.2015.
Es liegt der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Hier hat d. Betroffene sich nicht zu erkennen gegeben, als seine Zurückschiebung nach Italien erfolgen sollte. In der Folgezeit ist er untergetaucht. Soweit d. Betroffene bei seiner Anhörung für diesen Vorfall ein anderes Datum als im Antrag angegeben benannt hat, ist das für das Vorliegen des Haftgrundes ohne Belang.
§ 62 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AufenthG bleiben auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) für Fälle der Rücküberstellung anwendbar, denn die Vorschrift konkretisiert in zulässiger Weise die sich aus Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 ergebenden Haftvoraussetzungen (vgl. BGH Beschl. v. 26.06.2014 - V ZB 31/14).
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Haft auch erforderlich. Die antragstellende Verwaltungsbehörde hat im Antrag vom 25.09.2015 dargetan, welche Zeit die einzelnen Durchführung der Abschiebung voraussichtlich in Anspruch nehmen werde. Diese Angaben sind plausibel und entsprechen auch den Erfahrungen des Gerichts.
Die Haft soll nach Mitteilung der antragstellenden Verwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 (C-473/13, C-474/13 und C-514/13) in der UfA Büren vollzogen werden, in der ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige und nicht auch Strafgefangene untergebracht sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
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