Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG wegen Fluchtverdachts
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen den Betroffenen zur Vollziehung einer Abschiebung; das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und Haft bis zum 19.02.2015 angeordnet. Gründe sind der begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, Widersprüche in seinen Angaben und fehlende Reisedokumente. Ein laufender Asylfolgeantrag schließt die Haftanordnung nicht aus.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis 19.02.2015 stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will.
Zur Begründung eines solchen Verdachts können heftigem Widerstand gegen Vollzugsmaßnahmen, widersprüchliche Angaben zur Einreise sowie das Fehlen von Reisedokumenten glaubhafte Anhaltspunkte sein.
Die Anordnung von Sicherungshaft ist ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG).
Die Dauer der Sicherungshaft muss erforderlich und verhältnismäßig sein und sich auf konkret dargelegte, zur Vorbereitung der Abschiebung notwendige Maßnahmen stützen.
Ein laufender Asylfolgeantrag verhindert nicht die Anordnung von Sicherungshaft; die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist durch die Haftgerichte nicht zu prüfen, sondern Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 19.02.15 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die antragstellende Verwaltungsbehörde beabsichtigt, den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 09.01.2015 Bezug genommen.
Das Gericht hat den Betroffenen am heutigen Tage persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
II.
Dem zulässigen, insbesondere den Erfordernissen des § 417 FamFG entsprechenden Antrag der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NW sachlich und örtlich zuständigen antragstellenden Verwaltungsbehörde hatte das erkennende Gericht, das gem. §§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 415, 416 FamFG zur Entscheidung über den Haftantrag berufen ist, zu entsprechen. Denn die sich aus §§ 62 Abs. 3 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen nach den gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgten Ermittlungen des Gerichts vor.
Es liegt der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies ist hier anzunehmen. Der Betroffene lehnt die Rückkehr in seinen Heimatstaat Georgien für die nächsten 3-4 Monate vehement ab. Der bereits vorbereiteten Abschiebung hat er sich nach den glaubhaften Angaben der antragstellenden Verwaltungsbehörde heftig widersetzt. Seine Angaben, über Italien mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, sind nicht glaubhaft und dienen ersichtlich dazu, die in Aussicht genommene Abschiebung zu verzögern. Bei dem Betroffenen wurden keine entsprechenden Papiere vorgefunden. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Betroffene auch nicht angegeben, über entsprechende Unterlagen zu verfügen. Seine Behauptung, mit einem gültigen italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, steht im Widerspruch zu seinem Vortrag, sein Pass befinde sich in der Schweiz; hierfür ist ein nachvollziehbarer Grund weder ersichtlich noch hat der Betroffene einen solchen angegeben.
Der Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hätte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Haft auch erforderlich. Die antragstellende Verwaltungbsbehörde hat im Antrag vom 09.01.2015 im Einzelnen konkret dargetan, welche Schritte zum Vollzug der Abschiebung notwendig sind und welche Zeit die einzelnen Maßnahmen voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Diese Angaben sind plausibel und entsprechen auch den Erfahrungen des Gerichts.
Der Asylfolgeantrag d Betroffenen steht der Anordnung von Sicherungshaft nach § 71 Abs. 3 AsylverfG nicht entgegen. Ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird, haben nicht die Haftgerichte zu überprüfen. Insofern obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
| Borken, 09.01.2015 Amtsgericht Unterschrift |