Themis
Anmelden
Amtsgericht Borken·29 XIV(B) 15/15·29.07.2015

Anordnung von Abschiebungshaft nach §62 AufenthG bis 29.09.2015

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verwaltungsbehörde beantragte Sicherungshaft gegen den Betroffenen zur Vollziehung einer beabsichtigten Abschiebung; das Amtsgericht hörte den Betroffenen an. Es stellte vollziehbare Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise und die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 AufenthG fest. Die Haft wurde bis zum 29.09.2015 angeordnet, sofort wirksam; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 29.09.2015 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit, keine Gerichtskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und diese Pflicht auf einer unerlaubten Einreise beruht.

2

Ein gestellter Asylfolgeantrag hindert die Anordnung von Sicherungshaft nicht, sofern das Bundesamt nicht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NW mitgeteilt hat.

3

Der Betroffene muss nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will; bleibt diese Glaubhaftmachung aus, spricht dies für die Haftanordnung.

4

Die Dauer der Sicherungshaft ist nur dann durch § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen, wenn feststeht, dass aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann; sonst kann eine konkrete, zur Vorbereitung erforderliche Frist angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG; §§ 415, 416 FamFG§ 417 FamFG§ 71 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VwVfG NW§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 26 FamFG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 29.09.15 angeordnet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die antragstellende Verwaltungsbehörde beabsichtigt, den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 30.07.2015 Bezug genommen.

4

Das Gericht hat den Betroffenen am heutigen Tage persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom heutigen Tage wird Bezug genommen.

5

II.

6

Dem zulässigen, insbesondere den Erfordernissen des § 417 FamFG entsprechenden Antrag der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VwVfG NW sachlich und örtlich zuständigen antragstellenden Verwaltungsbehörde hatte das erkennende Gericht, das gem. §§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 415, 416 FamFG zur Entscheidung über den Haftantrag berufen ist, zu entsprechen. Denn die sich aus §§ 62 Abs. 3 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen nach den gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgten Ermittlungen des Gerichts vor.

7

D. Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.

8

Die Ausreisepflicht d. Betroffenen beruht auf § 50 Abs. 1 AufenthG, denn d. Betroffene ist nicht im Besitz eines gem. § 4 AufenthG grundsätzlich notwendigen Aufenthaltstitels und auch sonst nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

9

Der Asylfolgeantrag d. Betroffenen hat keine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG zur Folge und steht der Anordnung von Sicherungshaft nach § 71 Abs. 3 AsylverfG nicht entgegen. Ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird, haben nicht die Haftgerichte zu überprüfen. Insofern obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten.

10

Die Ausreisepflicht d. Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar, denn d. Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise war unerlaubt, weil d. Betroffene bei der Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder sonstigen Aufenthaltstitels war (§§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).

11

Der Asylfolgeantrag d. Betroffenen steht der Vollziehbarkeit nicht entgegen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des des § 51 Abs. 1-3 VwVfG NW für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen und ein weiteres Verfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

12

Danach liegt auch der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn seine vollziehbare Ausreisepflicht auf einer unerlaubten Einreise beruht. Dies ist nach dem Gesagten hier der Fall. Die vollziehbare Ausreisepflicht bestand auch ununterbrochen seit der unerlaubten Einreise d. Betroffenen, d.h. d. Betroffene war nach der unerlaubten Einreise zu keinem Zeitpunkt kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Verfügung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

13

D. Betroffene hat auch nicht, was einer Haftanordnung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstünde, nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG  glaubhaft gemacht, dass  sich der Abschiebung nicht entziehen will.

14

Der Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hätte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.

15

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Haft auch erforderlich. Die antragstellende Verwaltungbsbehörde hat im Antrag vom 30.07.2015 im Einzelnen konkret dargetan, welche Schritte zum Vollzug der Abschiebung notwendig sind und welche Zeit die einzelnen Maßnahmen voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Diese Angaben sind plausibel und entsprechen auch den Erfahrungen des Gerichts.

16

Die Haft soll nach Mitteilung der antragstellenden Verwaltungsbehörde in Übereinstimmung  mit dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 (C-473/13, C-474/13 und C-514/13) in der JVA C. vollzogen werden, in der ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige und nicht auch Strafgefangene untergebracht sind.

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

19

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.