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Amtsgericht Borken·29 XIV (B) 17/15·12.08.2015

Anordnung von Abschiebungshaft wegen Entziehungsverdachts und Ausreisepflicht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verwaltungsbehörde beantragte die Anordnung von Sicherungshaft zur Durchführung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers. Das Gericht hörte den Betroffenen an und stellte die Voraussetzungen nach §§ 50, 58, 62 AufenthG fest. Wegen Nichterscheinens am Abschiebungstermin und erklärtem Verbleibswillen wurde Haft bis zum 13.11.2015 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis 13.11.2015 stattgegeben; sofort wirksam, keine Gerichtskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in § 62 Abs. 3 bezeichnet­er Haftgrund vorliegt.

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Vollziehbare Ausreisepflicht besteht, wenn dem Ausländer ein erforderlicher Aufenthaltstitel fehlt (§ 50 AufenthG) und der Aufenthalt nach Maßgabe des AufenthG als unerlaubt anzusehen ist (§ 58 AufenthG).

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Der Haftgrund des bewussten Entziehens der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) liegt vor, wenn der Ausländer an einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht angetroffen wird und dies auf seinem Verhalten beruht.

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Begründeter Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG), kann sich aus seiner eigenen Erklärung, unbedingt im Land bleiben zu wollen, ergeben.

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Die Anordnung von Sicherungshaft ist nicht ausgeschlossen, solange nicht feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann; die Behörde muss zur Dauer plausible Vollzugsschritte darlegen.

Relevante Normen
§ 417 FamFG§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG§ 415 FamFG§ 416 FamFG§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NW§ 62 Abs. 3 AufenthG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 13.11.15 angeordnet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die antragstellende Verwaltungsbehörde beabsichtigt, den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und hat beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 12.08.15 Bezug genommen.

4

Das Gericht hat den Betroffenen am heutigen Tage persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom heutigen Tage wird Bezug genommen.

5

II.

6

Dem zulässigen, insbesondere den Erfordernissen des § 417 FamFG entsprechenden Antrag der gem. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NW sachlich und örtlich zuständigen antragstellenden Verwaltungsbehörde hatte das erkennende Gericht, das gem. §§ 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, 415, 416 FamFG zur Entscheidung über den Haftantrag berufen ist, zu entsprechen. Denn die sich aus §§ 62 Abs. 3 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der beantragten Sicherungshaft liegen nach den gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgten Ermittlungen des Gerichts vor.

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Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.

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Die Ausreisepflicht des Betroffenen beruht auf § 50 Abs. 1 AufenthG, denn der Betroffene ist nicht im Besitz eines gem. § 4 AufenthG grundsätzlich notwendigen Aufenthaltstitels und auch sonst nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

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Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar, denn der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise war unerlaubt, weil der Betroffene in die BRD eingereist ist, obwohl er bereits am 20.06.2006 in sein Heimatland abgeschoben und ihm das kurzfristige Betreten der Bundesrepublik Deutschland auch nicht ausnahmsweise erlaubt worden ist (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG).

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Es liegt der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Mit Schreiben vom 07.03.2012 wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Guinea für den 02.04.2012 angekündigt. Am 02.04.2012 war der Betroffenen an seiner Unterkunft nicht mehr anzutreffen. Er hatte sich der Abschiebung bewusst entzogen und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

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Es liegt auch der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Die ist vorliegend der Fall, da der Betroffene in der Anhörung erklärt hat, unbedingt in Deutschland bleiben zu wollen.

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Der Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hätte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.

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Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Haft auch erforderlich. Die antragstellende Verwaltungsbehörde hat im Antrag vom 12.08.15 im Einzelnen konkret dargetan, welche Schritte zum Vollzug der Abschiebung notwendig sind und welche Zeit die einzelnen Maßnahmen voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Diese Angaben sind plausibel und entsprechen auch den Erfahrungen des Gerichts.

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Die Haft soll nach Mitteilung der antragstellenden Verwaltungsbehörde in Übereinstimmung  mit dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 (C-473/13, C-474/13 und C-514/13) in der JVA Büren vollzogen werden, in der ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige und nicht auch Strafgefangene untergebracht sind.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 422, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

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