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Amtsgericht Borken·15 C 676/04·11.04.2005

Klage auf restlichen Schadensersatz wegen Anwaltsgebühr abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz in Höhe von 134,70 € aus der Kostenrechnung ihres Anwalts nach einem Verkehrsunfall. Zentrale Frage war die Erstattungsfähigkeit der berechneten Geschäftsgebühr (Mittelgebühr 1,3). Das Gericht mindert die Gebühr wegen unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit auf 1,0; bereits erstattete 469,00 € genügen. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz über 134,70 € wegen Herabsetzung der Geschäftsgebühr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schadensersatzansprüchen nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG und § 249 BGB sind nur die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.

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Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist eine Rahmengebühr; innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, die einer gerichtlichen Überprüfung auf Unbilligkeit unterliegt.

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Liegt der Umfang, die Schwierigkeit oder die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt, ist die gewählte Mittelgebühr herabzusetzen und eine niedrigere Gebühr (z.B. 1,0) zuzubilligen.

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Erstattungsfähig sind nur tatsächlich entstandene und nicht bereits erstattete Nettoaufwendungen; bereits erstattete Beträge sind anzurechnen, wodurch der Anspruch in entsprechender Höhe erlischt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG, § 249 BGB§ Nr. 2400 VV RVG§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Rubrum

1

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 134,70 Euro.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten als restliche Schadensposition noch einen Betrag in Höhe von 134,70 Euro beanspruchen kann, der sich aus der Kostenrechnung seines anwaltlichen Vertreters in der streitgegenständlichen Unfallabwicklung vom 16.09.2004 über 603,70 Euro abzüglich gezahlter 469,00 Euro ergibt.

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Zwar kann die Klägerin im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG, 249 BGB auch die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattet verlangen. Hierzu gehören die erforderlichen Kosten, die sie wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Schadensregulierung aufzuwenden hat. Ein Anspruch ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen die Klägerin aus außergerichtlicher Tätigkeit besteht jedoch nur in Höhe von netto 469,00 Euro. Dieser Betrag ist bereits von der Beklagten erstattet worden, so dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin erloschen ist.

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Bei der berechneten Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 der Wertgebühr bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen. Die Bestimmung ist jedoch insoweit nicht verbindlich, soweit sie billigem Ermessen nicht entspricht, mithin unbillig ist. Angesichts des Umfanges, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit ist vorliegend von einer unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, die eine Mittelgebühr von 1,3 nicht rechtfertigt. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Insoweit schließt sich das Gericht der gutachterlichen Stellungnahme des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer I, in vollem Umfang an.

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Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag erheblich unter dem Durchschnitt, so dass die Mittelgebühr von 1,3 angemessen zu ermäßigen ist.

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Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte sich auf die Abfassung des Schriftsatzes vom 22.10.2004 (Blatt 43 bis 45 der Gerichtsakte). In diesem Schreiben wird der unstreitige Unfallhergang wiedergegeben und der Schaden berechnet. Die Beklagte regulierte den Schaden entsprechend ihrem Schreiben vom 03.11.2004. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag somit erheblich unter dem Durchschnitt des Aufwandes, den der Rechtanwalt für die Regulierung eines Verkehrsunfalls aufzuwenden hat.

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Der Sachverhalt machte auch keinerlei Auseinandersetzungen über den Grund der Haftung oder etwaige Probleme zur Schadensberechnung notwendig. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten sich vielmehr darauf beschränken, den unstreitigen Unfallhergang zu schildern und den Schaden aus den vorliegenden Unterlagen abzurechnen. Dies macht offenkundig keine nennenswerte Schwierigkeiten, so dass das Bewertungsmerkmal "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" ebenfalls mit unterdurchschnittlich zu bewerten ist.

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Die Regulierung eines Schadens aus einem Verkehrsunfall sind von durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.