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Amtsgericht Borken·15 C 203/11·20.11.2012

Arzthaftung wegen fehlerhafter Suralisbiopsie: Schmerzensgeld und Feststellungsurteil

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten nach fehlerhafter Suralisbiopsie am 15.05.2008. Zentrale Frage war, ob die Wahl der Entnahmestelle und fehlende Dokumentation einen Behandlungsfehler begründen. Das Gericht nahm einen schuldhaften Behandlungsfehler an, sprach 2.500 € Schmerzensgeld zu und gab den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO statt. Entscheidend war das widerspruchsfreie Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung materieller Ersatzpflichten in vollem Umfang stattgegeben; Zahlung von 2.500 € sowie Feststellung weiterer Ersatzansprüche zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Behandlungsfehler kann dem Verletzten Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zustehen, wenn schuldhaft gegen ärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen wurde.

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Die Wahl des Operationsorts muss dem ärztlichen Standard entsprechen; von diesem Standard darf nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden; sonst begründet die Wahl eines ungeeigneten Entnahmeorts einen Behandlungsfehler.

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Fehlt eine schriftliche Aufklärung und ein Operationsbericht, verschlechtert dies die Beweislage der behandelnden Partei und kann zu Lasten des Arztes gewertet werden.

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Ein schriftliches, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten kann das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Verantwortlichkeit substantiiert begründen.

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Ein Feststellungsanspruch nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass dem Kläger in der Zukunft weitere, derzeit noch unbestimmbare materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung entstehen werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 631 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, die im anlässlich der Operation vom 15.05.2008 entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über das Bestehen von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen anlässlich der Behandlung des Klägers durch die Beklagte am 15.05.2008.

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Der Kläger leidet seit Jahren unter einem Polyneuropatie-Syndrom unbekannter Ursache. Er wurde von seinem behandelnden Hausarzt zur weiteren Diagnostik an die Beklagte überwiesen und dort im Zeitraum vom 09.04.2008 bis 10.04.2008 stationär sowie am 15.05.2008 ambulant behandelt. Da die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte wurde dem Kläger am 15.05.2008 als letzte diagnostische Möglichkeit eine sog. Suralisbiopsie vorgeschlagen, die dann auch am gleichen Tag erfolgte.

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Dazu erfolgte zunächst eine Lokalanästhesie des rechten Beins beim Kläger. Anschließend wurde seine Wade im oberen Bereich zur Entnahme einer Probe aus dem nervus suralis operativ geöffnet. Der nervus suralis wurde jedoch nicht getroffen, so dass der Kläger ein weiteres Mal am 15.07.2008 in Bochum operativ behandelt werden musste. 

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Der Kläger trägt vor:

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Der gewählte Ort („obere Wade“) sei für den dargestellten Eingriff und für eine Biopsie des Nervus suralis nicht geeignet gewesen, da sich der Nerv an dieser Stelle gar nicht befinde. Dementsprechend sei auch nur Fett- und Bindegewebe extrahiert worden.

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Durch die fehlerhafte Operation sei er, der Kläger, derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er anschließend vier Wochen Bettruhe habe halten müssen. Er habe unter starken Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe gelitten, die mit schweren Schmerzmitteln (Tilidin) nur unzureichend hätten behandelt werden können. Er sei in seiner Aktivität im täglichen Leben für einen Zeitraum von weiteren circa zwei Monaten stark eingeschränkt gewesen. Er leide noch heute an den Folgen der Operation vom 15.05.2008.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes in das billige Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,00 Euro, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 Euro, jeweils nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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und

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen Schäden, die ihm anlässlich der Operation vom 15.05.2008 entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Nach den entsprechenden Vorbereitungen sei von dem rechten Bein eine Biopsie in typischer Weise entnommen worden. Die Entnahmestelle sei richtig gewählt worden. Auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sei es nicht vermeidbar, dass der Nerv nicht getroffen werde.

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Das geforderte Schmerzensgeld sei krass übersetzt. Die vorgebrachten Beschwerden seien nicht auf die Operation vom 15.05.2008 zurückzuführen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens durch Dr. med. M, Facharzt für Neurologie und Neurochirugie in I. Hinsichtlich der gestellten Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 16.01.2012 (Blatt 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 03.10.2012 (Blatt 82 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler bei der Operation am 15.05.2008 anzulasten ist.

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Der mit der Begutachtung der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers betraute Sachverständige, dessen Sachkunde für das Gericht außer Frage steht, hat in seinem Gutachten ebenso überzeugend wie widerspruchsfrei dargelegt, dass die Durchführung der Operation zur Entnahme einer Probe des Nervus suralis nicht den Empfehlungen der einschlägigen ärztlichen Fachgesellschaften zur Durchführung von Nervenbiopsien entspreche. Standard sei die Entnahme des Nervus suralis nahe dem Außenknöchel, weil der Nerv dort relativ konstant dicht unter der Haut verläuft, somit leichter als an anderen Stellen aufzufinden sei und nach seiner Entnahme ein kleinstmögliches Areal an Gefühllosigkeit hinterlasse. Grunde, von diesem Vorgehen im streitgegenständlichen Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sei von der Beklagten eine Stelle gewählt worden, an der der Nerv schwieriger aufzufinden sei.

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Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Wahl der Operationsstelle aus den Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Sie entspreche nicht dem standardmäßigen Vorgehen. Der Nervus suralis könne zwar operationstechnisch auch an der gewählten Operationsstelle entnommen werden. Dieses habe aber zur Folge, dass das Gebiet des unvermeidbaren Gefühlsausfalls und damit des Verlustes der Schutzsensibilität erheblich größer ausfalle als bei der Operation am Außenknöchel. Der Verlust der Schutzsensibilität bedeute für Patienten ein höheres Risiko bei Entzündungen, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen aller Art.

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Abschließend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung für die gewählte Operationsstelle mangels rechtfertigender Gründe falsch war. Man könne noch von einem glücklichen Umstand für den Kläger sprechen, dass der Nerv an der gewählten Stelle nicht getroffen worden sei, weil sonst der Schaden durch den ausgedehnten Sensibilitätsverlust größer ausgefallen wäre als bei der Wahl der standardmäßigen Entnahmestelle.

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Darüber hinaus ist festzustellen, dass weder eine schriftliche Aufklärung noch ein Operationsbericht vorliegt.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren insbesondere folgende Umstände maßgebend:

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Wesentlich erscheint dem Gericht, dass ein zweiter operativer Eingriff am 15.07.2008 in C erforderlich war, da (nach Auffassung des Sachverständigen: glücklicherweise) der Nerv an der von der Beklagten gewählten Stelle nicht getroffen wurde.

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Der Kläger hatte als Folge des Eingriffs an der Operationswunde und in der Umgebung Schmerzen, die an den ersten Tagen nach der Operation stärker gewesen sind und ab der zweiten Woche in wenigen Wochen abgeklungen seien. Der Kläger musste sein Bein öfter und länger hoch legen und war somit in der Mobilität und damit verbundener Alltagstätigkeiten eingeschränkt.

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Aktuell dürften heute wohl keine Beschwerden mehr auf den Eingriff vom 15.05.2008 zurückzuführen sein. Allenfalls kann eine Akzentuierung der kribbelnden Missempfindungen, die ein Symptom der Polyneuropathie sind, in der Umgebung beider Operationsnarben, so auch im Bereich der Operationsnarbe vom 15.05.2008, angenommen werden. 

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Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen erschien dem Gericht bei Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro erforderlich, um den Kläger hinsichtlich seiner immateriellen Schäden angemessen zu entschädigen.

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Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Ein Anspruch steht dem Kläger insoweit wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, §§ 631, 280 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 Abs. 1 BGB zu. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger aus dem Verschulden der Beklagten noch der Höhe nach nicht bekannte Kosten entstehen werden. Spätfolgen der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte und weitere Komplikationen des Klägers sind derzeit gemäß dem Gutachten noch nicht abzusehen.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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