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Amtsgericht Borken·15 C 146/03·01.06.2004

Pferdekauf: Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss bei arglistig verschwiegener Augenkrankheit

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Kauf eines Wallachs erklärte der Käufer wegen einer chronisch rezidivierenden Augenentzündung den Rücktritt und verlangte Kaufpreisrückzahlung sowie Unterhaltskosten. Das Gericht stellte aufgrund Sachverständigengutachtens fest, dass das Pferd zu ca. 90 % blind und die Erkrankung unheilbar sowie bereits bei Übergabe vorhanden war. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss griff wegen arglistigen Verschweigens des Mangels (§ 444 BGB) nicht. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe, zum Ersatz von Unterhaltungskosten und zur Feststellung des Annahmeverzugs verurteilt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz von Unterhaltungskosten vollumfänglich zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorliegt; bei einem unbehebbaren Mangel ist eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich.

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Ein umfassender vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB unwirksam, wenn der Verkäufer einen Sachmangel kennt oder für möglich hält und ihn dem Käufer arglistig verschweigt.

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Arglistiges Verschweigen liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer aufgrund auffälliger, auf einen Mangel hindeutender Umstände ohne weitere Abklärung Erklärungen zur Mangelfreiheit abgibt und die wesentliche Bedeutung der Umstände für den Kaufentschluss erkennt oder billigend in Kauf nimmt.

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Bei wirksam erklärtem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen nach §§ 346 ff. BGB Zug um Zug zurückzugewähren; verweigert der Verkäufer die Rücknahme, kann Annahmeverzug festgestellt werden.

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Nach Rücktritt können notwendige Aufwendungen bzw. Folgekosten im Zusammenhang mit der Kaufsache als Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz ersatzfähig sein, wenn sie substantiiert dargelegt und der Höhe nach feststellbar bzw. schätzbar sind.

Relevante Normen
§ 437 Abs. 2, 440, 323, 346 ff. BGB§ 437 Abs. 3, 440, 280, 281 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 444 BGB§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallach´s T, Lebensnummer ######### (Mikrochip ###########), Rappe mit großem unregelmäßigen Stern und einem Oberlippenfleck.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wallach´s T in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 545,00 Euro zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pferdekauf.

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Am 30.10.2002 kaufte der Kläger von dem Beklagten das Pferd "T" zum Preis von 2.500,00 Euro. Der Kauf erfolgte ohne vorherige Ankaufsuntersuchung.

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In § 4 des Kaufvertrages heißt es:" Der Verkäufer übernimmt keine Haftung oder Gewähr über die Nutzungseigenschaften des Pferdes wie Springen, Dressur, Reiten u. Fahren."

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In § 6 vereinbarten die Parteien: "Das Pferd wurde gekauft wie gesehen und probegeritten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantien. Keine Mangelansprüche des Käufers nach Übergabe, keine Garantie und Gewährsansprüche an den Verkäufer."

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Mit Schreiben vom 21.02.2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Pferd leide an einer chronischen und immer wieder auftretenden periodischen Augenentzündung und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten mit Fristsetzung bis zum 05.03.2003 auf, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen.

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Der Kläger behauptet, das Pferd leide auf beiden Augen an einer chronischen und immer wieder auftretenden periodischen Augenentzündung auf beiden Augen. Diese Augenerkrankung habe das Pferd auch schon bei dem Beklagten gehabt.

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Um diese Sehschwäche auszugleichen, halte das Pferd seinen Kopf schief.

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Aufgrund dieser Sehschwäche sei das Pferd weder als Reit- noch als Kutschpferd zu gebrauchen, obwohl es als solches gekauft worden sei. Das Pferd lasse sich nur mit äußerster Mühe einspannen. Dann reagiere es jedoch äußerst störrisch und sei nicht dazu zu bewegen, die Kutsche mehr als nur ein paar Schritte zu bewegen.

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Die Beschwerden des Pferdes seien dem Beklagten auch nicht unbekannt gewesen. Vor dem Verkauf an den Kläger habe das Pferd in dem Reitstall der Zeugin L und in dem Stall des Zeugen X gestanden. Den Zeugen sei aufgefallen, dass das Pferd mit schräger Kopfhaltung immer nur am Zaun auf und ab gelaufen sei und tiefe Gräben hinterlassen habe. Hierauf sei der Beklagte aufmerksam gemacht worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 06.03.2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallach´s "T", Lebensnummer ####### (Mikrochip ##########), Rappe mit großem unregelmäßigen Stern und einem Oberlippenfleck.

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2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wallach´s T in Annahmeverzug befindet.

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3. den Beklagten desweiteren zu verurteilen, an ihn weitere 545,00 Euro, davon 445,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab Klagezustellung und von weiteren 100,00 Euro ab dem 01.04.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, das Pferd leide nicht an irgend einem Mangel, auch nicht im Zeitpunkt der Übergabe. Insbesondere habe das Pferd keine Sehschwäche. Erst recht sei dem Beklagten vor Übergabe des Pferdes nicht irgendein Mangel, insbesondere nicht die vom Kläger angegebene Augenerkrankung bekannt gewesen bzw. aufgefallen. Das Pferd habe sich unauffällig und völlig normal verhalten. Er, der Beklagte sei auch nicht von den Zeugen darauf angesprochen worden, dass das Pferd nicht in Ordnung sei. Das Pferd sei im März 2002 nach vorheriger Ankaufsuntersuchung von ihm, dem Beklagten, erworben worden. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung, anlässlich derer auch eine Augenuntersuchung stattgefunden habe, sei eine Erkrankung nicht festgestellt worden. Der Wallach sei wenige Tage vor der Übergabe wegen einer Risswunde in der Nähe des Auges noch tierärztlich behandelt worden. Auch hierbei sei die angegebene Krankheit nicht entdeckt worden. Das Pferd sei bei dem Kläger in einem Stall aus beschichteten Holzplatten und ohne Außenfenster untergebracht. Möglicherweise handele es sich um chemiebehaftete Platten, die eine derartige Augenentzündung hervorrufen könnten.

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Eine Zusicherung zur Nutzung sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Das Pferd sei nahezu täglich problemlos angespannt worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1, C, L, X, F, W und I.

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Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Dr. I1. Der Gutachter wurde darüber hinaus persönlich zu seinem Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 17.11.2003 (Blatt 76 ff. der Gerichtsakte) und 12.05.2004 (Blatt 119 der Gerichtsakte) sowie auf das Gutachten vom 26.02.2004 (Blatt 101 ff. der Gerichtsakte) hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2003, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs gemäß §§ 437 Abs. 2, 440, 323, 346 ff. BGB verlangen (dazu unter I.)

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Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 545,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz aus 445,00 Euro seit dem 28.03.2003 und von weiteren 100,00 Euro seit dem 01.04.2003 gemäß §§ 437 Abs. 3, 440, 280, 281 BGB (dazu unter II.).

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I.

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Der Kläger kann wegen eines unbehebbaren Mangels des Pferdes "T" gemäß § 437 Nr. 2 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Das hat zur Folge, dass die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der §§ 346 f. BGB Zug- um Zug zurückzugewähren sind.

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1. Nach den sachverständigen Ausführungen des mit der Begutachtung der gestellten Beweisfragen beauftragten Gutachters Prof. Dr. Dr. h.c. I1, dessen Sachkunde für das Gericht aufgrund der in vorangegangenen Verfahren gemachten Erfahrungen außer Frage steht und dessen Feststellungen das Gericht ausdrücklich zur Grundlage seiner Entscheidung macht, leidet das Pferd "T" an einer chronischen periodischen Augenerkrankung. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich hierbei um eine serofibrinöse Entzündung von Iris, Zellkörper, Chorioidea und benachbarten Augenstrukturen handele, die akut und chronisch - rezidivierend verlaufe und durch progrediente Zerstörung intraoculärer Strukturen zur Atrophie und Erblindung führe. Diese Erkrankung, die sich über einen längeren Zeitraum in Schüben immer wieder aufbaue, sei letztlich nicht zu heilen. Das Pferd "T" sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu 90 % blind. Das Sehvermögen schätzt der Sachverständige auf 10 %.

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Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Augenerkrankung nicht durch eine falsche Pferdehaltung entstanden sei. Die periodische Augenentzündung stehe für entzündliche Veränderungen der inneren Augenstrukturen, die durch innere Ursachen bedingt seien.

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Die Sehschwäche sei auch der Grund für die Schiefhaltung des Kopfes, mit der das Pferd seine Sehschwäche auszugleichen versuche, und dafür, dass das Pferd am Zaun auf und ablaufe. Diese Verhaltensweisen seien für ein Pferd nicht normal und insbesondere nicht darauf zurückzuführen, dass der Wallach als Einzeltier und nicht in einer Herde gehalten werde. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Sachverständige klargestellt, dass das Pferd stark verhaltensauffällig sei. Dieses habe zwar nicht anlässlich der Begutachtung festgestellt werden können, weil man dazu das Pferd über mehrere Tage hätte beobachten müssen. Anhand der in der Gerichtsakte beigefügten Fotos sei dieses aber feststellbar.

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Die Sehschwäche sei auch der Grund dafür, dass sich das Pferd weigere, vor eine Kutsche zu laufen. Auch sei "T" nicht mehr als Reitpferd zu gebrauchen.

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2. Mit dem Sachverständigen ist ferner festzustellen, dass die Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem 31.10.2002, also vor Übergabe des Pferdes an den Kläger vorgelegen habe.

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3. Der Beklagte kann sich gemäß § 444 BGB auch nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen L und X, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Mangel kannte bzw. zumindest für möglich hielt und dass er diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

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Eine vorsätzliche arglistige Täuschung bei Kaufabschluss begeht, wer den Mangel der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 2001, 2326). Arglist in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlagen unrichtige Angaben über die Mangelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, d. h., wenn er "ins Blaue hinein" insoweit objektiv unrichtige Erklärungen abgibt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen ist entscheidend, ob die Umstände, die zurückgehalten werden, für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und deshalb mitgeteilt werden müssen.

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Das Gericht unterstellt, dass dem Beklagten nicht die Diagnose der Erkrankung bekannt war. Dem Beklagten waren aber die Umstände bekannt, aus denen jede andere Person den Schluss gezogen hätte, dass das Pferd mit einem Mangel behaftet ist. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Fotos ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass das Verhalten des Pferdes nicht normal ist. Hierauf ist erkennbar, dass sowohl entlang des Weidezauns auf dem Hof X (Foto Nr. 12) als auch auf der Weide des Klägers von "T" ein Trampelpfad angelegt, wie ihn das Gericht noch nie gesehen hat. Auch der Sachverständige hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er einen derart tiefen Trampelpfad noch nie gesehen habe. Ein verantwortungsvoller Pferdehalter hätte einen Tierarzt herbeigerufen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Erkrankung festgestellt hätte.

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Auch dem Beklagten ist dieses auffällige Verhalten zur Überzeugung des Gerichts nicht verborgen geblieben. Die Zeugin L, die eine Pferdepension betreibt und in der "T" in der Zeit von Ende September 2002 bis Mitte Oktober 2002 untergestellt war, hat nämlich ausgesagt, dass sich das Pferd sowohl in der Pferdebox als auch in der Wiese sehr auffällig verhalten habe. Insbesondere habe das Pferd seinen Kopf immer schräg gehalten und sei an dem Weidezaun entlang gelaufen. Sie habe auch mit dem Beklagten darüber gesprochen. Dieser habe selber gesehen, dass sich das Pferd auffällig verhalten habe. Dieser sei täglich bei dem Pferd gewesen. Bei "T" hätten die Augen häufiger als bei anderen Pferden getränt. Auch dieses habe der Beklagte bei seiner täglichen Anwesenheit bemerken müssen.

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Der Zeuge X hat ausgesagt, dass das Pferd etwa sechs Monate in den Stallungen seines Vaters untergebracht gewesen sei. In dieser Zeit sei das Pferd auffällig häufig in der Pferdebox umhergelaufen. Wenn "T" auf der Wiese gewesen sei, sei er immer mit schräger Kopfhaltung am Zaun entlang gelaufen. Die Erde sei dort später ganz schwarz gewesen. Der Beklagte hätte dieses bemerken müssen, weil er das Pferd immer auf die Wiese gebracht habe und zu 90 % auch wieder in den Stall. Da der Beklagte sehr häufig auf dem Hof gewesen sei, dürfte es ihm nicht verborgen geblieben sein, dass "T" ständig am Zaun mit schrägem Kopf entlang gelaufen sei. Der auf dem Foto Nr. 12 (Blatt 93 der Gerichtsakte) erkennbare Trampelpfad sei von "T" angelegt worden.

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Und schließlich hat der Zeuge I ausgesagt, dass man anlässlich der Besichtigung des Pferdes wohl bemerkt habe, dass das Pferd im Stall hin- und hergelaufen sei und auch seinen Kopf schräg gehalten habe. Als man den Beklagten darauf angesprochen habe, habe dieser erklärt, dass das Pferd nervös sei, weil so viele Menschen vor ihm ständen.

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Die Aussage des Zeugen W war insoweit unergiebig. Das Pferd "T" war dort für ca. drei Wochen untergebracht. Einerseits gibt der Zeuge an, dass ihm an dem Pferd nichts aufgefallen wäre. Er könne zu evtl. Auffälligkeiten aber auch nichts aussagen, da er das Pferd gar nicht so lange beobachtet habe. Andererseits teilt der Zeuge mit, dass er dennoch bemerkt hätte, wenn das mit Pferd mit schräger Kopfhaltung ständig am Zaun entlang gelaufen wäre.

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Der Zeuge F hat demgegenüber ausgesagt, dass er an dem Pferd, so lange es auf dem Hof W gestanden habe, nichts aufgefallen sei. Allerdings beobachte er die Pferde auch nicht, wenn sich diese auf der Wiese befinden. Das Pferd sei aber ohne Probleme von der Box auf die Wiese und wieder in den Stall gelaufen. Hierzu ist zu sagen, dass aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass das Pferd noch nicht vollständig erblindet ist und noch eine Sehstärke von 10 % hat.

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Soweit der Zeuge C ausführt, dass er anlässlich der Ankaufsuntersuchung im März 2002 keine Augenerkrankung festgestellt habe, so ist dieses unerheblich, da es hier nur darauf ankommt, dass die Augenerkrankung im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen hat. Soweit er ferner ausführt, dass er auch anlässlich einer tierärztlichen Behandlung im Oktober 2002 keine Erkrankung festgestellt habe, so ist hierzu anzumerken, dass zum einen keine Augenuntersuchung stattgefunden hat, sondern nur die Behandlung einer Fleischwunde. Im übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass möglicherweise gerade kein Entzündungsschub vorgelegen habe und das Pferd symptomfrei gewesen sei.

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4. Die Gewährleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt in der vertragsmäßig bindenden Zusicherung des Verkäufers, dass die Kaufsache eine bestimmt Eigenschaft hat, verbunden mit der Erklärung, verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist kein Beweis für die bestrittene Behauptung angetreten, der Beklagte habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Im übrigen erscheint dieser Vortag wenig glaubhaft, weil ausweislich des Kaufvertrages gerade keine Gewähr über die Nutzungseigenschaften des Pferdes wie Springen, Dressur, Reiten u. Fahren übernommen werden sollte.

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Die Aussage der Zeugin T1 hatte für die Entscheidung weniger Bedeutung. Die Zeugin ist die Ehefrau des Beklagten und hat daher naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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II.

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Die vom Kläger verlangten Unterhaltungskosten in Höhe von 545,00 Euro (Verpflegungskosten für fünf Monate à 100,00 Euro; Tierarztkosten in Höhe von 45,00 Euro) wurden von dem Beklagten nicht bestritten und sind daher gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 347 BGB. Das Gericht schätzt aufgrund der Erfahrungen in andere Rechtsstreitigkeiten gemäß § 287 ZPO die monatlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 100,00 Euro. Über die Tierarztkosten liegt eine Quittung in Höhe von 45,00 Euro vor.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 , 291 BGB.

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III.

50

Der Beklagte befindet sich angesichts seiner Weigerung, das Pferd "T" zurückzunehmen, in Annahmeverzug. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers folgt schon aus §§ 756, 765 ZPO.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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V.

54

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.