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Amtsgericht Borken·15 C 103/14·02.09.2014

Klage auf Erstattung von Rücktransportkosten für Gastank wegen unbestimmter AGB abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Demontage- und Rücktransportkosten sowie Vorgerichtskosten nach Vertragsende. Zentral ist, ob eine kostenpflichtige Vereinbarung mit dem (stellvertretenden) Abholer bestand oder Ziffer 7 der AGB wirksam ist. Das Gericht verneint den vertraglichen Anspruch, erklärt die Klausel nach §307 Abs.1 BGB für intransparent und unwirksam und führt aus, dass nach §§306 Abs.2, 546 BGB die Abholungspflicht beim Eigentümer liegt; ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rücktransport-, Mahn- und Anwaltskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die beweispflichtige Partei hat den Nachweis zu führen, dass eine wirksame Vereinbarung über die Übernahme von Rücktransportkosten getroffen wurde; gelingt dieser Beweis nicht, ist der Anspruch abzuweisen.

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Eine AGB-Klausel, die Preisbestandteile und preisbildende Umstände nicht hinreichend klar und verständlich darlegt, verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz1 BGB und ist unwirksam.

3

Ist eine vertragliche Klausel unwirksam, treten gemäß §306 Abs.2 BGB die gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle; die Rückgabepflicht nach §546 BGB kann als Holschuld zu qualifizieren sein, sodass kein Erstattungsanspruch des Verwenders entsteht.

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Geschäftsführung ohne Auftrag (§§683, 670 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn die Handlung eigenes Interesse des Handelnden oder dessen Eigentumsrechte betrifft; die Abholung verbleibender Eigentumsteile des Vertragspartners begründet keinen GOA-Anspruch.

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Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Mahn- und Anwaltskosten setzen einen begründeten Hauptanspruch voraus und fallen mit diesem unter; ist der Hauptanspruch unbegründet, sind auch diese Nebenforderungen abzuweisen.

Relevante Normen
§ 546 Abs. 1 BGB§ 269 Abs. 1 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 306 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Flüssiggasversorgungsunternehmen. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand seit 1990 ein Liefervertrag über Flüssiggas. Der Vertrag beinhaltete unter anderem die Zurverfügungstellung eines Flüssiggaslagerbehälters, der jedoch im Eigentum der Klägerin verblieb.

3

In Ziffer 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen wurde vereinbart, dass der Beklagte nach Vertragsbeendigung die Kosten für Demontage und Rücktransport des Flüssiggaslagerbehälters „mit Rücksicht auf erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen durch bauliche und sonstige Geländeveränderungen“ in Höhe von 200 % der jeweils gültigen Pauschale für die Behälteranlieferung zu zahlen hat.

4

Nach Beendigung des Vertrags durch Kündigung und Abholung des Behälters stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2013 die Kosten für Demontage und Rücktransport in Höhe von 309,40 EUR in Rechnung. Dem Beklagten wurden 70,81 EUR erlassen, so dass sich der Rechnungsbetrag auf 238,59 EUR belief.

5

Die Klägerin behauptet, der Sohn des Beklagten habe sie stellvertretend mit der Abholung des Flüssiggaslagerbehälters beauftragt. Zudem seien ihr Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 238,59 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 zu zahlen

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und

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 10,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten sowie 70,20 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T junior. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten  für den Flüssiggaslagerbehälter in Höhe von 238,59 EUR.

18

1.

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Ein Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten für den Flüssiggasbehälter aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien scheidet aus. Die Klägerin hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei keinen Beweis erbracht, dass sie sich mit dem Sohn des Beklagten als dessen Stellvertreter über die kostenpflichtige Abholung der Anlage geeinigt hat. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der Vernehmung der Zeugen C und T junior in Anwesenheit aller Prozessbeteiligter gelangt.

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Der Zeuge C konnte den Vortrag der beweisbelasteten Klägerin nur insoweit bestätigen, dass er ausgesagt hat, im Namen der Klägerin mit dem Zeugen T telefoniert zu haben, um von ihm die Zustimmung zur Umfirmierung der Klägerin zu erhalten. Die Zustimmung zur Umfirmierung sei Voraussetzung für die Fortsetzung des Gaslieferungsvertrages mit der Klägerin gewesen. Der Zeuge T habe seine Zustimmung verweigert, woraufhin er, der Zeuge C, ihn darüber informierte, den Gaslieferungsvertrag mit der Klägerin kündigen zu müssen, was dann später auch geschehen sei. Der Zeuge C meinte sich zu erinnern, dem Zeugen T mitgeteilt zu haben, dass der Rücktransport des Flüssiggasbehälters kostenpflichtig sei. Ob der Zeuge T einer Kostenübernahme zugestimmt habe, wisse er, der Zeuge C, nicht mehr. Der Zeuge T habe jedoch auch in dem Telefonat gesagt, dass er ohnehin auch die Wartungsgebühren für den Flüssiggasbehälter nicht mehr zahlen werde.

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Der Zeuge T hat ausgesagt, mit dem Zeugen C telefoniert zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Flüssiggasbehälter abgeholt werde. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, ob man sich über eine Kostenübernahme hinsichtlich der Rückholkosten geeinigt habe.

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Insoweit ist der beweispflichtigen Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sich die Parteien über einen kostenpflichtigen Rücktransport geeinigt haben. Der negative Ausgang der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin.

23

2.

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Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf Ziffer 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen stützen. Diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Die Klausel ist für die Vertragspartei nicht klar und verständlich und verstößt somit gegen das Transparenzgebot. Dieses gebietet es, dass sich die Vertragspartei als Durchschnittskunde beim Vertragsabschluss über Rechte und Pflichte informieren und Rechtsfolgen vorhersehen kann. Die Formulierung „mit Rücksicht auf erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen durch bauliche und sonstige Geländeveränderungen“ ist unpräzise und nicht hinreichend bestimmt. Für den Vertragspartner ist nicht erkennbar, welche Kosten für ihn entstehen können. Preisbildende Faktoren sind nicht vorhersehbar. Es besteht somit keine Möglichkeit, die Demontage- und Rücktransportkosten zu entschlüsseln und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

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Das Gericht verkennt nicht, dass Demontage- und Rücktransportkosten entstehen können, die unkalkulierbar sind. Der Verwender muss den Klauselinhalt jedoch insoweit präzisieren wie es ihm möglich erscheint. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „in üblicher Höhe“ dürfen, insbesondere in Hinblick auf einen Ausgleich zwischen Preis und Leistung, verwendet werden. Eine Bezifferung der Demontage- und Rücktransportkosten bis ins Detail ist somit nicht notwendig, jedoch müssen Kostenarten offen gelegt werden. Eine Bezugnahme auf „erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen“ ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Verwender konkret bezeichnen, welche Maßnahmen zur Demontage und Rücktransport entgeltpflichtig sind, so dass dem Vertragspartner sein Kostenrisiko im Vorhinein aufgezeigt wird und für diesen abschätzbar wird.

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Hier haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Gastank bereits demontiert gewesen sei. Somit sind der Klägerin keine Kosten für die Demontage entstanden. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass aufgrund der besondere Geländebegebenheiten Kosten entstanden sind.

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Gemäß § 306 Abs. 2 BGB finden für den unwirksamen Vertragsbestandteil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabepflicht des Flüssiggaslagerbehälters ist entsprechend der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB als Holschuld zu qualifizieren. Mithin ist die Klägerin verpflichtet, den Flüssiggaslagerbehälter abzuholen. Eine Kostenerstattung sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

29

3.

30

Der Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB. Die Klägerin hat mit der Abholung der Flüssiggastankanlage kein Geschäft des Beklagten, sondern ein eigenes getätigt. Die Anlage verblieb während der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Eigentum der Klägerin.

31

4.

32

Mangels Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR gegen den Beklagten zu.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

37

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

40

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

41

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

42

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

43

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

44

Unterschrift