Zahlungsklage wegen nicht abgerechneter Wasserlieferungen – Verjährung und Verwirkung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Wasserversorgungsvertrag für anhand eines ausgebauten Zählers nachgewiesenen Verbrauch. Streitpunkt sind Fälligkeit/Verjährung und Verwirkung wegen unterbliebener Rechnungsstellung. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung, weil der Zählerstand den Verbrauch belegt, eine anteilige Verteilung auf Abrechnungszeiträume zulässig ist und die Forderung wegen fehlender Rechnung nicht verjährt bzw. nicht verwirkt ist.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 2413,16 € nebst Zinsen gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung für gelieferte Wassermengen besteht, wenn der Verbrauch durch den Zählerstand nachgewiesen ist.
Bei unterschiedlichen Grundpreisen ist die anteilige Verteilung eines anhand eines ausgebauten Zählers ermittelten Gesamtverbrauchs auf mehrere Abrechnungszeiträume zulässig und kann sich an den Kriterien des § 287 ZPO orientieren.
Bei Forderungen von Versorgungsunternehmen beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zugang der Rechnung; wird keine Rechnung erteilt, ist die Fälligkeit bzw. der Beginn der Verjährung entsprechend nicht eingetreten.
Die Verwirkung einer Forderung setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, wonach der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, dass der Gläubiger das Recht nicht mehr geltend macht; ein bloßes Unterlassen seitens des Gläubigers ohne schutzwürdiges Vertrauen reicht nicht aus.
Ansprüche auf Verzugszinsen sind nach §§ 288, 296 BGB zu beurteilen und stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug zu.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2413,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte stellte am 06.03.1997 bei der Klägerin einen Antrag auf Wasserversorgung für ein Gebäude U-Weg in S. Am 13.08.1997 wurde die Anschlussleitung fertiggestellt und der Wasserzähler eingebaut. Durch ein Versehen der Klägerin wurden die Anschlussdaten nicht in das Abrechnungssystem eingegeben, sodass der Beklagte in der Folgezeit keine Abrechnungen erhielt. Im Nachgang zu einem am 13.03.06 vorgenommenen planmäßigen Zählerwechsel fiel der Klägerin dies auf. Der Zählerstand des ausgebauten Wasserzählers wies am 13.03.06 einen Stand von 1436 Kubikmeter auf. Die Klägerin berechnete für diesen Verbrauch sowie einen weiteren bis zum 03.07.2006 erfolgten Verbrauch von 51 Kubikmetern dem Beklagten gem. Rechnung vom 04.12.06 den Betrag von 3441,06 €. Der Beklagte zahlte hierauf 1027,90 €. Wegen der Berechnung der Forderung von 3441,06 € im Einzelnen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 04.12.06 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2413,16 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, er müsse bestreiten, dass die mit der Klageforderung geltend gemachten Wasserlieferungen überhaupt in den genannten Zeiträumen erbracht worden seien. Die Lieferungen seien niemals abgerechnet worden, sodass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit habe, die gelieferten Wassermengen bezogen auf die einzelnen Zeiträume zu überprüfen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt, zumindest verwirkt. Er habe im fraglichen Zeitraum immer Rechnungen von der Klägerin erhalten und bezahlt. Er habe nicht erkennen können, dass in den Rechnungen nur die Kosten für die Wasserlieferungen für eine Immobilie enthalten gewesen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass nichts mehr nachkomme.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch der Klägerin ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gegeben. Es ist unbestritten, dass der Zählerstand am 13.03.06 1436 Kubikmeter betrug und dass bis zum 03.07.06 ein weiterer Verbrauch von 51 Kubikmetern hinzukam. Der Zählerstand vom 13.03.06 belegt den bis dahin erfolgten Verbrauch, sodass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung dieses Verbrauchs hat. Der Beklagte scheint dies auch wohl nicht bestreiten zu wollen, sondern sich darauf zu berufen, dass er den jeweiligen Verbrauch in den von der Klägerin im Schreiben vom 04.12.06 angegebenen Zeiträumen nicht nachvollziehen könne. Letzteres ist richtig, aber unerheblich. Die Grundpreise waren in den Jahren 1997 bis 2006 unterschiedlich und die Klägerin hatte dem Rechnung zu tragen. Dass sie dies getan hat, indem sie die Verbräuche anteilsmäßig auf die jeweiligen Zeiträume verteilte, ist nicht zu beanstanden. Nur so war ein stimmiges und den Beklagten letztlich nicht benachteiligendes Ergebnis zu erzielen, das auch den Kriterien des § 287 ZPO entspricht.
Die Forderung ist nicht verjährt. Bei Forderungen von Versorgungsunternehmen ist der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Wird eine Rechnung nicht erteilt, ist die Forderung unverjährbar. Eine analoge Anwendung der §§ 199, 200 a F scheidet nach Aufhebung dieser Vorschriften aus (vgl. zu allem Pallandt § 199 Rd 6).
Die Forderung ist nicht verwirkt. Es fehlt das Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand). Der Verpflichtete muss sich hier aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht vereinbarte Härte erscheinen. Der Beklagte hat sich nicht in irgendeiner Weise vermögensmäßig oder sonst auf eine Nichtgeltendmachung der Forderung eingerichtet und er hatte auch keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass "nichts nachkommen" werde. Soweit er andere Rechnungen der Klägerin erhielt, ging aus diesen deutlich hervor, welche Verbrauchsstelle diese betrafen. Bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass die Verbrauchsstelle U-Weg nicht abgerechnet wurde und also offensichtlich ein Versehen der Klägerin vorlag.
Der Zinsanspruch ist gem. §§ 296, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.