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Amtsgericht Borken·12 C 56/04·12.05.2004

Zivilklage wegen Schmerzensgeld: Teilweise Stattgabe von 2.000 EUR

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld; die Beklagten hatten bereits 3.000 EUR gezahlt. Streitpunkt waren Schwere der Verletzungen, Heilungsverlauf und Angemessenheit der Forderung. Das Gericht bemisst das Gesamtschmerzensgeld auf 5.000 EUR, spricht weitere 2.000 EUR zu und begründet dies mit Behandlungsaufwand, Folgeschäden und der ungewissen Heilung. Kosten und Zinsen werden dem Kläger zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weiteres Schmerzensgeld von 2.000 EUR zugesprochen, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, Umfang und Dauer der Behandlung, zu erwartende Folgeeingriffe sowie die Unsicherheit des Heilungsaussichts maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Vorprozessuale Zahlungen sind auf einen zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch anzurechnen.

3

Verzugszinsen für Schadensersatzansprüche richten sich nach den §§ 286, 288 BGB.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO; bei unzutreffenden Schmerzensgeldvorstellungen kann dem Kläger eine Fehleinschätzungstoleranz zugestanden werden.

5

Die Vollstreckung einer Geldentscheidung kann nach § 709 ZPO vorläufig gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 286, 288 BGB§ 91, 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte zu 1) fuhr am 2. Oktober 2003 mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW den am Rande der K 11 zwischen S und W spazierengehenden Kläger an. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger erlitt eine Ober- und Unterschenkelfraktur nebst offener Wunde am Unterschenkel. Er befand sich vom 2.10. bis 20.10.2003 in stationärer Behandlung. Vom 21.10. bis 27.11.2003 war er bei Dr. N in ambulanter Behandlung. Auf dessen ärztliche Feststellungen vom 4. Dezember 2003 Blatt 10, 11 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR gezahlt. Der Kläger hält ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR für angemessen. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Heilbronn aus dem Jahre 1989, das bei ähnlicher Verletzung unter Berücksichtigung eines 25-prozentigen Mitverschuldens 4.000,00 EUR zugesprochen habe. Die Beklagten halten die Verletzungen für weniger gravierend als die in dem vom Landgericht Heilbronn entschiedenen Fall, da es sich beim Kläger nicht um offene Frakturen gehandelt habe und ein Mitverschulden nicht generell zu einem Abzug bei der Höhe des Schmerzensgeldes führe.

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Wunde des Klägers komplikationslos geheilt sei (so die Beklagten) oder sich nach Entlassung aus dem Krankenhaus entzündete und eine Woche lang behandelt werden musste (so der Kläger).

4

Der Kläger beantragt,

5

                            die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein

6

                            angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits geleisteter 3.000,00                            EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit                             dem 9. Februar 2004 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

8

                            die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

11

Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zu, so dass die Beklagten nach Zahlung von 3.000,00 EUR verpflichtet sind, an den Kläger weitere 2.000,00 EUR zu zahlen. Der Kläger ist erheblich verletzt worden. Die Verletzung ist, jedenfalls anfangs, mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Der Behandlungsaufwand und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Klägers waren groß (2.10. bis 20.10.03 stationäre Behandlung, 21.10. bis 27.11.03 ambulante Behandlung im Rhythmus von 2 bis 3 Tagen, anschließende krankengymnastische Behandlung). Das Metall ist noch zu entfernen, was als voraussehbare Verletzungsfolge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitzuberücksichtigen ist. Noch am 25. 11.2003 jedenfalls war der Kläger auf Unterarmgehstützen angewiesen. Ob eine vollständige Genesung eintritt, ist ungewiss. Der Kläger muss zur Zeit mit dieser Ungewissheit leben und auch dieses ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, dass den Kläger die Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit in seinem jugendlichen Alter besonders empfindlich trifft. Dem gegenüber wird allerdings nicht ernstlich ins Gewicht fallen, ob die Wunde des Klägers noch etwa eine Woche nach Entlassung aus dem Krankenhaus mit Benzin und Salbe behandelt werden musste.

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Es erscheint nach alledem ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen, dies im übrigen durchaus in Anlehnung an das Urteil des Landgerichts Heilbronn aus 1989, wobei einerseits vorliegend die Verletzungen hinsichtlich Wunden geringfügiger sind, andererseits eine Mithaftung entfällt und die Geldentwertung seit 1989 zu berücksichtigen ist.

13

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Schmerzensgeldvorstellung eine Fehleinschätzungstoleranz von 20 % zuzubilligen ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.