Reisebuchung ohne Handgepäck: Buchungsbestätigung als neues Angebot (§ 150 II BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückzahlung einer Anzahlung für eine über „lastminute.de“ angefragte Pauschalreise, weil die Buchungsbestätigung abweichend von seiner Anfrage kein Handgepäck enthielt. Das Gericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 15, 16 LugÜ und wandte deutsches Recht nach Art. 6 Rom I-VO an. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da die Buchungsbestätigung wegen der Abweichung als Ablehnung mit neuem Angebot (§ 150 II BGB) zu werten und vom Kläger nicht angenommen worden sei. Die Beklagte müsse die Anzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sowie Verzugszinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen; weitergehende Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung und anteilige Anwaltskosten überwiegend stattgegeben, weitergehende Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Richtet ein Unternehmer seine Tätigkeit erkennbar auf den Wohnsitzstaat eines Verbrauchers aus, kann der Verbraucher seine vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach Art. 15, 16 LugÜ an seinem Wohnsitzgericht geltend machen.
Auf einen Verbrauchervertrag ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet und der Verbraucher dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weicht eine Buchungsbestätigung von der zuvor abgegebenen Buchungsanfrage in einem wesentlichen Punkt ab, ist sie regelmäßig als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.
Wird ein neues Angebot nicht angenommen und fehlt es daher an einem wirksamen Vertrag, ist eine bereits eingezogene Anzahlung als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herauszugeben.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem sie zur Durchsetzung der tatsächlich außergerichtlich geltend gemachten Forderung erforderlich waren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 825,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 159,94 EUR als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
| 12 C 27/25 | ![]() |
Amtsgericht Borken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Y. F., X.-straße 0, O.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. & Kollegen, N.-straße 0, K.,
gegen
die C. SA, R.-straße 0, L., Schweiz,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Borken im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.11.2025 durch den Richter G.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 825,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 159,94 EUR als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Erstattung des Preises von Flugtickets.
Die Beklagte bietet über Tochterunternehmen Urlaubsreisen auf der Website „www.lastminute.de“ an. Es besteht die Möglichkeit Flüge, Hotels oder auch Flüge und Hotels kombiniert zu buchen. Die Website ist in deutscher Sprache verfasst. Die Preise sind in Euro angegeben. Außerdem ist eine telefonische Buchung unter einer Nummer mit deutscher Vorwahl möglich.
Am 15.06.2024 um 14:09 Uhr schickte der Kläger über die Website "www.lastminute.de" eine Anfrage für die Buchung einer Pauschalreise für fünf Personen für den Reisezeitraum vom 04.10.2024 bis zum 07.10.2024 nach El Arenal zu einem Gesamtreisepreis i.H.v. 2.280,99 €. In dieser Anfrage waren die Flüge und das Hotel sowie auch das Handgepäck enthalten (vgl. Bl. 16 d.A.).
Um 14:12 Uhr erhielt der Kläger eine Buchungsbestätigung durch die Beklagte. Diese enthielt die gebuchten Flüge und das gebuchte Hotel zu den angefragten Konditionen. Allerdings waren die Flüge nicht inklusive Handgepäck. Die Buchungsbestätigung enthielt für die Zahlung eine deutsche Bankverbindung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 11-14 d.A. verwiesen.
Am selben Tag wurde dem Kläger eine Anzahlung i.H.v. 825,80 € von seinem „Safecharge Konto“ abgebucht.
Als der Kläger bemerkte, dass entgegen seiner Anfrage in der Buchungsbestätigung das Handgepäck als nicht inklusive angezeigt wurde, erklärte er gegenüber der Beklagten, er wollte er die Buchung stornieren. Daraufhin forderte die Beklagte Stornierungsgebühren in Höhe von 1.858,53 €, wobei sie nach Verrechnung mit der Anzahlung noch 1.032,73 € vom Kläger verlangte. Versuche des Klägers, sich mit der Beklagten auf eine Rückzahlung zu einigen, hatten keinen Erfolg. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, da es sich um „nicht erstattungsfähige Leistungen“ handele und bestand auf weitere Zahlungen als Stornierungsgebühr.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2024 ließ der Kläger dann die Anfechtung sowie den Rücktritt erklären. Er ließ die Beklagte auffordern, bis zum 19.07.2025 die Anzahlung in Höhe von 825,80 EUR zurückzuzahlen (vgl. Anlage K3.1, Bl. 26f. d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, dass er eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit bis zum 27.09.2024 gehabt habe und darüber hinaus ein Loslösungsrecht vom Vertrag wegen falscher Angaben habe. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.280,99 € zu erstatten, mithin 367,23 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 825,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2024 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 367,23 EUR als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kostenlose Stornierung nicht möglich sei.
Mit Schriftsätzen der Beklagten vom 20.08.2025 und des Klägers vom 10.10.2025 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Amtsgericht Borken ist international und örtlich zuständig.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 15 I i.V.m. Art. 16 I des Lugano Übereinkommens (im Folgenden: LugÜ), da der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz in O., mithin im Amtsgerichtsbezirk Borken hat und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet.
Nach Art. 15 I i.V.m. Art. 16 I LugÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, wenn der Vertrag nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugeordnet werden kann und der Vertragspartner in dem an das Übereinkommen gebundenen Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. Pauschalreiseverträge, wie der von den Parteien angestrebte, sind vom Anwendungsbereich explizit eingeschlossen (Art. 15 III LugÜ).
a) Das LugÜ ist nach seinen Art. 63 I, Art. 64 II Buchst. a, Art. 60 I Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Februar 2025 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat.
b) Art. 15 I LugÜ ist einschlägig, da es um Ansprüche aus einem Vertrag geht. Für die Auslegung des LugÜ gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Brüssel I-VO, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (BGH, NJW 2024, 2680 Rn. 23). Ansprüche aus einem Vertrag können auch Ansprüche aus Folge der Nichtigkeit des Vertrags, wie bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche sein (EuGH EuZW 2016, 419 Rn. 55 f.; BeckOK ZPO/Thode, 58. Ed. 1.9.2025, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 18a.1). Die doppelrelevante Tatsache eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs hat der Kläger schlüssig dargelegt.
c) Der Kläger hat als Verbraucher und nicht in beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit gehandelt.
d) Weiterhin hat die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Entscheidend hierfür ist, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte (BGH, NJW 2024, 2680 Rn. 26). Die Beklagte bietet Urlaubsreisen auf der Website ihrer Tochterunternehmen an. Die Website ist in deutscher Sprache verfasst. Die Preise sind in Euro angegeben. Außerdem besteht die Möglichkeit der telefonischen Buchung bei einer Nummer mit deutscher Vorwahl. Darüber hinaus verweist die Beklagte in ihrer Buchungsbestätigung auf eine deutsche Kontoverbindung.
2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, da der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Deutsches Recht ist gem. Art. 6 I Buchst. b Rom I-VO anwendbar. Dessen Voraussetzungen sind im Wesentlichen identisch zu Art. 15 I Buchst. c LugÜ (vgl. BGH, NJW 2024, 2680 Rn. 35). Insofern wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 15 I LugÜ verwiesen.
2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 825,80 € aus § 812 I 1 Fall 1 BGB.
a) Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 825,80 € vom Klägers erlangt. Dies geschah auch durch Leistung des Klägers, da eine Einzugsermächtigung als im Voraus erklärte Einwilligung des Klägers, dass sein Konto mit dem Einzugsbetrag belastet wird, sobald der Gläubiger bzw. seine Bank die Ermächtigung vorlegt, auszulegen ist (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 152, beck-online).
b) Die Abbuchung erfolgte ohne Rechtsgrund, da ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Ein Vertragsschluss richtet sich nach den §§ 145 ff. BGB. Er kommt zustande durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Mangels Annahme des Klägers ist hier kein Vertrag zustande gekommen.
Die auf der Website zu findenden Angaben der Beklagten stellen lediglich eine invitatio ad offerendum dar (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651a Rn. 90, Staudinger/Röben, JA 2015, 241, 243).
Ein Angebot lag in der Buchungsanfrage durch den Kläger vom 15.06.2024 um 14:09 Uhr. Das Angebot bezog sich auf eine Reise nach El Arenal für fünf Personen mit Hotel und Hin- und Rückflug über insgesamt 2.280,99 €. Hierbei wurden die Flüge inklusive Handgepäck gebucht.
Die daraufhin um 14:12 Uhr erfolgte Buchungsbestätigung der Beklagten stellte keine Annahme, sondern gem. § 150 II BGB eine Ablehnung mit neuem Angebot dar, da sie Änderungen im Vergleich zum Angebot enthielt (vgl. AG Hannover Urt. v. 17.10.2006 – 445 C 10306/06, BeckRS 2008, 3986 Rn. 6; MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651a Rn. 91). Die Buchungsbestätigung lautete auf die gebuchte Reise zu den gleichen Konditionen, allerdings war das Handgepäck bei diesen Flügen nicht inkludiert.
Dieses neue Angebot seitens der Beklagten wurde vom Kläger nicht angenommen. Dies ergibt sich aus der noch am selben Tag durch den Kläger erklärten „Stornierung“. Diese Stornierung ist gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Mit dieser Erklärung hat der Kläger, der juristischer Laie ist, deutlich gemacht den Vertrag mit den Konditionen in der Buchungsbestätigung gerade nicht zu wollen. Dem Kläger ging es erkennbar darum, nur einen Vertrag zu schließen, bei dem auch das Handgepäck bei den Flügen inklusive ist.
3. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich der Hauptforderung seit dem 20.07.2025 aus §§ 288 I, 286 I BGB i.V.m. § 187 I BGB analog. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2024 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis zum 19.07.2025 die Anzahlung in Höhe von 825,80 EUR zurückzuzahlen.
3. Der Kläger hat überdies einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 I, II, 286 I BGB, allerdings nur in Höhe von 159,94 €
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsanwalts durch den Kläger mit der Rückzahlung der 825,80 EUR in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte, § 286 II Nr. 3 BGB. Denn die Beklagte hat die Rückzahlung gegenüber dem Kläger ernsthaft und endgültig verweigert. Die Beklagte zeigte keinerlei Verhandlungsbereitschaft, sondern forderte vielmehr noch weitere Zahlungen. Das durfte der Kläger als „letztes Wort“ der Beklagten auffassen.
Erstattungsfähig sind indes nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Streitwerts von 825,80 EUR, um deren Rückzahlung es auch außergerichtlich ging.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 825,80 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
G.
