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Amtsgericht Borken·12 C 158/14·10.07.2017

Steuerberatervergütung: Kürzung nicht abrechenbarer Beratung und doppelter Besprechungsteilnahme

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangte restliche Vergütung aus einer Stundenrechnung für Betriebsprüfung und wirtschaftliche Beratung 2013. Streitig war u.a., ob ohne schriftliche Honorarvereinbarung nach Zeit abgerechnet werden durfte und ob bestimmte Tätigkeiten (Einspruch, insolvenz-/gesellschaftsrechtliche Beratung, doppelte Besprechungsteilnahme) abrechenbar sind. Das Gericht sprach Vergütung nach der StBVV zu, kürzte aber Zeitansätze für einen gesonderten Wertgebührentatbestand, nicht steuerberaterliche Tätigkeiten und die Begleitung durch eine Mitarbeiterin. Zudem wurden Rücklastschriftkosten, Zinsen und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar überwiegend zugesprochen, im Übrigen wegen nicht/teilweise nicht abrechenbarer Positionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Steuerberatungsvertrag eine Vergütungsabrede, kann der Steuerberater die übliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) verlangen.

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Ein gesonderter Gebührentatbestand nach der StBVV, der nach Wertgebühren abzurechnen ist, darf nicht über eine Zeitgebühr (Stundenansatz) abgerechnet werden.

3

Tätigkeiten, die keine Steuerangelegenheiten im Sinne von § 33 StBerG betreffen, sind nicht als Steuerberatertätigkeit nach der StBVV abrechenbar; hierfür bedarf es gegebenenfalls einer gesonderten, insbesondere schriftlichen Vergütungsvereinbarung.

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Die bloße Zustimmung des Mandanten zur Anwesenheit von Kanzleimitarbeitern in Besprechungen begründet keine uneingeschränkte Abrechnungsfähigkeit der vollen Doppelteilnahme; maßgeblich ist die Angemessenheit des zusätzlichen Zeitaufwands.

5

Literaturrecherchen können bei veränderlichen bzw. klärungsbedürftigen Rechtsfragen als notwendiger Bearbeitungsschritt grundsätzlich abrechnungsfähig sein, wenn Umfang und Zeitaufwand angemessen sind.

Relevante Normen
§ 612 Abs. 1 BGB§ Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)§ 40 Abs. 1 StBVV§ 29 Nr. 1 StBVV§ 13 S. 1 Nr. 1 StBVV§ 33 StBerG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.781,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2014,

sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,30 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Steuerberatervergütung, die Leistungen aus dem Jahre 2013 betreffen. Die Parteien standen in einem längerfristigen Mandatsverhältnis, im Rahmen dessen der Kläger die Beklagte fortlaufend hinsichtlich der Buchführung, der Führung von Lohnkonten und der Erstellung der Jahresabschlüsse beriet. Die diesbezüglich gestellten Rechnungen wurden von der Beklagten auch jeweils beglichen.

3

Der Kläger stellte unter dem Rechnungsdatum 10.03.2014 eine Honorarrechnung über ein Gesamtbetrag von 4.111,45 € brutto an die Beklagte. Hierbei wurde einerseits die Betriebsprüfung der Beklagten im Jahr 2013 und andererseits eine wirtschaftliche Beratung hinsichtlich Elterngeld und Elternzeit als Geschäftsführerin, Wechsel der Krankenversicherung, Restschuldbefreiung G C , Bestellungsmöglichkeiten zum Geschäftsführer sowie diverse Besprechungstermine zur aktuellen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2013 abgerechnet. Die Abrechnung erfolgte für beide Positionen anhand eines Stundenaufwands, die mit einem Stundensatz von pauschal 90,00 € für die Position „Betriebsprüfung 2013“ und von 90,00 € für die Tätigkeiten der Zeugin N T und von 92,00 € für die Tätigkeiten des Klägers selbst hinsichtlich der Position „Wirtschaftliche Beratung 2013“ abgerechnet wurden. Die Rechnung gibt jeweils nur die Anzahl der geleisteten Stunden wieder (vgl. Anl. K1, Bl. 18 f. d. A.).

4

Die Rechnung sah vor, dass der Rechnungsbetrag vom Konto der Beklagten zum 18.03.2014 abgebucht werden sollte. Eine Abbuchung erfolgte jedoch nur i.H.v. 750 €. Des Weiteren nahm der Kläger zugunsten der Beklagten eine Verrechnung in Höhe von 178,50 € auf den Rechnungsbetrag vor.

5

Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die streitgegenständliche Rechnung. Sie gab an, diese nicht prüfen zu können. Aufgrunddessen überreichte der Kläger mit E-Mail vom 17.06.2014 eine Stundenaufstellung hinsichtlich der für die Beklagte geleisteten und in der Rechnung vom 10.03.2014 abgerechneten Stunden. In der Stundenaufstellung sind die Arbeiten, die nach Erfassung im Büro des Klägers für der Beklagte angefallen sind, nach Personen unterteilt. Hier sind Arbeiten aufgelistet, die durch die Zeuginnen S und N T erledigt wurden sowie Arbeiten, die durch den Kläger selbst erledigt wurden. Hinter jeder Aufwandsposition findet sich in der Spalte „Notiz“ eine Kurzbeschreibung der jeweilig angefallenen Arbeit. Abgerechnet wurden nur diejenigen Zeitaufwände, die durch den Kläger selbst sowie die Zeugin N T anfielen.

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In der Aufstellung finden sich unter anderem drei Positionen, die Literaturrecherchen der Zeugin N T zu einer Gesamtdauer von 1,25 Stunden beinhalten. Außerdem wird deutlich, dass Besprechungstermine bei der Beklagten jeweils durch den Kläger und die Zeugin N T wahrgenommen wurden. Wegen der aufgelisteten Tätigkeiten im Einzelnen und dem angesetzten Zeitaufwand wird insgesamt auf die Stundenaufstellung der Anl. K2, Bl. 42 f. d. A. Bezug genommen.

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Die Beklagte kündigte das Steuerberatermandat mit dem Kläger vor dem 12.06.2014 und widerrief gleichzeitig das Lastschriftmandat zu Gunsten des Klägers. Eine mit klägerseitiger E-Mail vom 04.06.2014 angekündigte Abbuchung in Höhe von 1.000,00 € wurde aufgrunddessen kostenpflichtig (2,85 €) zurückgebucht.

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Der Kläger macht nunmehr den verbliebenen Rechnungsbetrag und die Rückbuchungskosten klageweise geltend.

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Er ist insoweit der Ansicht, dass sämtliche in der Stunden Aufstellung aufgelistete Arbeiten auch abrechnungsfähig seien. Die Teilnahme auch der Zeugin N T an Besprechungsterminen sei jeweils im Einverständnis der Beklagten erfolgt. Dies sei während des ganzen Mandatsverhältnisses so gehandhabt und auch abgerechnet worden. Darüber hinaus sei eine Teilnahme auch im Sinne der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats angezeigt gewesen. Anderenfalls hätte der Kläger der Zeugin N T jeweils die Ergebnisse des Gesprächs mitteilen müssen, wobei ebenfalls abrechenbarer Zeitaufwand angefallen wäre.

10

Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.185,80 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.03.2014

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sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 327,60 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte gesteht lediglich den Zeitaufwand für die Besprechung am 18.06.2013 für den Kläger selbst zu. Sie bestreitet den Besprechungstermin am 08.07.2013. Im Übrigen bestreitet sie die Positionen der Stundenaufstellung, soweit sie nicht daran beteiligt war bzw. von den Ergebnissen Kenntnis bekommen hat, mit Nichtwissen. Den erfassten Zeitaufwand bestreitet sie für alle Aufwandspositionen mit Ausnahme der Besprechung am 18.06.2013.

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Sie behauptet, die abgerechneten Arbeiten beträfen auch die Bereiche Buchführung, Führung der Lohnkonten und Erstellung von Jahresabschlüssen und seien damit bereits abgegolten.

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Insgesamt hält die Beklagte die Abrechnung nach Zeitaufwand ohne schriftliche Vereinbarung für unzulässig und ist daher der Ansicht, dass die erfolgten Tätigkeiten nach Wertgebühren hätten abgerechnet werden müssen.

18

Die Beklagte hält zudem Zeitaufwände für Literaturrecherchen für nicht abrechenbar. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger die Begleitung durch die Zeugin N T bei Besprechungsterminen mit ihr nicht abrechnen könne. Die Teilnahme stelle eine Entscheidung des Klägers dar, die nicht zulasten der Beklagten gehen könne. Es handele sich hier um eine Entscheidung, die lediglich die innerbetriebliche Organisation betreffe. Der Kläger hätte die Zeugin N T auch jeweils von Ergebnis der Besprechungstermine unterrichten können, dies wäre dann auch nicht abrechenbar gewesen.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die von den Kläger angesetzten Stundensätze zu hoch seien.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat Beweis über die Ableistung der angegebenen Tätigkeiten und deren Zeitaufwand durch Vernehmung der Zeuginnen N und S T erhoben. Zum Ergebnis der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.09.2015 (Bl. 154 ff. d. A.) verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis über die Richtigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Rechnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Finanzwirt E U vom 15.07.2016 (Bl. 188 ff. d. A.) und das Ergänzungsgutachten vom 09.03.2017 (Bl. 266 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.778,35 € aus § 612 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der von ihm bzw. seinen Mitarbeiterinnen geleisteten Tätigkeiten. Die Parteien haben hier keinerlei Vergütungsabrede getroffen. Der Kläger kann hier für seine Beratungsleistung also die für Steuerberater übliche Vergütung beanspruchen, die sich nach der StBVV richtet (AG Lemgo, Urteil vom 17.12.2014, Az. 20 C 343/14, BeckRS 2015, 02464).

25

I.

26

Sämtliche vom Kläger Aufwandspositionen, wie sie in der Stundenaufstellung Anlage K 2 zu finden sind, sind durch den Kläger oder seine Mitarbeiterin, die Zeugin N T auch erbracht worden.

27

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeuginnen N und S T fest.

28

Beide hatten noch belastbare Erinnerungen an das Mandat der Beklagten, da die Privatinsolvenz des jetzigen Geschäftsführers hereinspielte und auch eine Insolvenz der GmbH und eine Privatinsolvenz der damaligen Geschäftsführerin drohte. Hinsichtlich der Besprechungstermine am 11.06.2013 konnten sich weder der Kläger noch die Zeugin N T an genaue Gesprächsinhalte erinnern. Der Kläger war sich allerdings sicher, dass das Gespräch länger als eine halbe Stunde habe dauern müssen. Hinsichtlich des Termins am 08.07.2013 konnte der Kläger jedoch angeben, dass es hier um fehlende Zahlungen an die Krankenkassen und damit verbunden wiederum um eine drohende Insolvenz der Beklagten gegangen sein müsse. Insgesamt hat die Zeugin N T angegeben, stets bei der Arbeit auf die Uhr zu sehen und die angefallenen Zeitaufwände für die Mandate immer spätestens vor Feierabend zu erfassen. Dass dies auch im vorliegenden Fall so geschehen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin N T konnte zu der überwiegenden Anzahl der Positionen der Stundenaufstellung noch detaillierte Informationen geben. In Abrechnungsmandaten, wie dies das der Beklagten offenbar darstellte, ist die Zeiterfassung der Aufwände für jeweilige Arbeitsschritte üblich. Die Zeugin N T hat auch angegeben, dies routinemäßig immer direkt zu machen und hat glaubhaft angegeben, dass es nicht sein könne, dass sie Aufwände erfasst habe, die nicht angefallen seien.

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Auf die von dem Kläger und der Zeugin N T erfassten Zeitaufwände als solche kommt es – unabhängig von der Überzeugung des Gerichts, dass diese ebenfalls zutreffen – nicht an. Hier ist vielmehr entscheidend, ob der angesetzte Stundenaufwand für die jeweilig aufgeführten Aufwandspositionen auch angemessen war (Anmerkung zu „LG Köln: Notwendigkeit einer Zeitaufstellung unter Angabe von Einzeltätigkeiten bei Abrechnung nach Zeitgebühr – Zulässigkeit der Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ “, DStR 2016, S. 95, 96).

30

II.

31

Allerdings sind nicht sämtliche Arbeiten (voll) abrechnungsfähig. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Hierzu im Einzelnen:

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1. Hinsichtlich des Rechnungspunktes „Betriebsprüfung 2013“ ist dabei der Stundenansatz um 0,75 abgeleistete Stunden bzw. 67,50 € netto der Zeugin N T hinsichtlich des „Einspruchs USt 2009“ zu kürzen. Der Einspruch stellt nach § 40 Abs. 1 StBVV einen gesonderten Gebührentatbestand dar, der nach Wertgebühren und eben nicht nach Zeitgebühren abzurechnen ist.

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Im Übrigen ist der Rechnungsposten aber beanstandungsfrei. Es wurden keinerlei Tätigkeiten angesetzt, die bereits abgegoltene Rechnungsposten betreffen (vgl. hierzu S. 6 f. des Gutachtens, Bl. 193 f. d.A.). Für die verbliebenen Tätigkeiten ist auch der Ansatz einer Zeitgebühr nach §§ 29 Nr. 1, 13 S. 1 Nr. 1 StBVV korrekt.

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Auch der geltend gemachte Ansatz von Literaturrecherche war korrekt, da es sich bei den Themen „Rückwirkung des Vorsteuerabzugs“ und „Rechnungsberichtigung“ um wiederkehrende Problemstellungen handelte, die aber durchaus der Veränderung unterliegen, sodass hier eine substantielle Klärung für den Zeitpunkt der Betriebsprüfung herbeizuführen war; der Zeitrahmen für die Literaturrecherche ist angemessen (vgl. hierzu S. 10 des Gutachtens, Bl. 197 d.A.).

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2. Hinsichtlich des Rechnungspunktes „Wirstchaftliche Beratung 2013“ sind jedoch Abzüge in Höhe von 272,50 € netto vorzunehmen.

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a) Bei allen aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich sämtlich nicht um bereits im Rahmen anderer Rechnungsstellungen abgerechnete Dienste (ebenfalls S. 6 f. des Gutachtens, Bl. 193 f. d.A.). Der Ansatz des Zeitaufwands für die Literaturrecherche ist auch hier angemessen (auch hierz S. 10 des Gutachtens, Bl. 197 d.A.).

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b) Allerdings waren die Beratung zu „Restschuldbefreiung C, Geschäftsführerbestellungsmöglichkeit“ und „deliktische Forderungsanmeldung, Geschäftsführerbestellung C“ keine steuerberaterlichen Tätigkeiten nach § 33 StBerG und waren mithin nach § 1 Abs. 1 StBVV nicht als solche abrechenbar. Es ergibt sich ein Abzug von 1,25 h hinsichtlich der vom Kläger selbst geleisteten Stunden, der Rechnungsbetrag ist also um 115,00 € netto zu kürzen.

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Nach § 33 StBerG darf der Steuerberater lediglich solche Tätigkeiten entfalten, die Steuerangelegenheiten der Mandanten betreffen, also Steuerpflichten und auch Steuerstrafverfahren oder entsprechende Bußgeldverfahren zum Gegenstand haben. Bei der Restschuldbefreiung, einer Geschäftsführerbestellung oder deliktischer Forderungsanmeldung geht es aber gerade nicht um Steuerangelegenheiten der Beklagten, sondern vielmehr um solche Angelegenheiten, die die betriebswirtschaftliche und personelle Aufstellung der Beklagten betreffen. Hierfür sind auch entgegen des Vortrags des Klägers die steuerlichen Informationen, die der Kläger im Rahmen seines Dauermandats erhalten hat, nicht entscheidend für die Beratung. Zwar mag der Kläger im Rahmen der Steuerberatertätigkeit Kenntnisse erlangt haben, die für die Beratung in den hier in Rede stehenden Punkten hilfreich waren. Es handelt sich bei diesen Fragen aber nicht um solche, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehören. Daher hätte der Kläger die abgerechnete Beratungstätigkeit allenfalls im Rahmen seiner Qualifikation als Wirtschaftsprüfer entfalten dürfen. Dabei kann er sich aber nicht auf steuerberaterliche Abrechnungsnormen stützen, eine Bezugnahme auf § 13 S. 1 Nr. 2 StBVV scheitert mithin. Es hätte damit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Abrechnung eines Stundensatzes (der dann auch von dem des § 13 S. 2 StBVV hätte abweichen können) bedurft. Eine solche liegt unstreitig nicht vor. (Vgl. hierzu insgesamt auch S. 12 des Gutachtens, Bl. 199 d.A., S. 2 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 267 d.A..)

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c) Hinsichtlich der Teilnahme der Zeugin N T bei Besprechungen zwischen den Parteien ist lediglich der hälftige Zeitansatz angemessen. Hier ist mithin ein Abzug von 1,75 h vorzunehmen, der Rechnungsbetrag also um 157,50 € netto zu kürzen.

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Bei der Entscheidung über die Teilnahme der Zeugin N T handelt es sich um eine interne Organisationsentscheidung des Büros des Klägers. Die Zustimmung des Mandanten, hier der Beklagten zur Anwesenheit auch der sachbearbeitenden Steuerfachangestellten bedeutet nicht gleichzeitig die Zustimmung zur vollen Abrechnung ihrer Anwesenheit. Auch die vorherige Begleichung entsprechender Rechnungsbeträge bedeuten keine gesonderte Vereinbarung über die Abrechnungsfähigkeit des vollen Zeitaufwands der Teilnahme durch die sachbearbeitende Steuerfachangestellte. Hier ist nicht vorgetragen, dass den vorherigen Rechnungen Stundenaufstellungen beigefügt gewesen wären, die die Beklagte hätte entsprechend prüfen können.

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Es kommt damit entscheidend auf die Angemessenheit des geltend gemachten Stundenansatzes an. Die Teilnahme der sachbearbeitenden Steuerfachangestellten, hier der Zeugin T, bedeutet auch einen zu vergütenden Vorteil für die Beklagte: Weniger Informationsverlust und die etwaige Möglichkeit, Fragestellungen zügiger beantworten zu können. Ohne die Teilnahme der Zeugin N T hätten die zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen bzw. Fragestellungen von dem Kläger im Rahmen einer internen Besprechung an die Zeugin weitergegeben werden müssen, dies hätte wiederum abrechenbaren Zeitaufwand bedeutet. Dieser wäre allerdings erheblich geringer gewesen als für die volle Teilnahme an dem Besprechungstermin, da der Kläger sich hier tatsächlich auf Unklarheiten und sich ergebende Handlungsmöglichkeiten bzw. –pflichten hätte beschränken können. Im Rahmen einer Abwägung ist hier ein angemessener Ausgleich zu finden, sodass ein Ansatz der Hälfte des Zeitaufwandes für die Zeugin N T als angemessen anzusehen ist. Auch insofern folgt das Gericht den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen (vgl. hierzu S. 8 f. des Gutachtens, Bl. 195 f. d. A., S. 1 f. des Ergänzungsgutachtens, Bl. 266 f. d.A.).

42

3. Der Stundenansatz in Höhe von 90,00 € bzw. 92,00 € ist als unterer Mittelwert hinsichtlich des Rahmensatzes von 60,00 bis 140,00 € des § 13 S. 2 StBVV sowohl für die Zeugin N T als erfahrener Steuerfachangestellten als auch für den Kläger als Steuerberater angemessen (vgl. hierzu auch S. 13 des Gutachtens, Bl. 200 d.A.).

43

III.

44

Auf Grundlage dieser Ausführungen ergeben sich abrechenbare Gebühren wie folgt:

45

„Betriebsprüfung 2013“               11,25 h à 90,00 €                            1.012,50 €

46

„Wirtschaftliche Beratung 2013“

47

Kläger                                        5,0 h à 92,00 €                                 460,00 €

48

Zeugin N T                                 8,25 h à 90,00 €                             1.642,50 €

49

Gesamt                                                                                         3.115,00 €

50

USt 19,00 %                                                                                    591,85 €

51

Ergäbe Rechnungsbetrag                                                               3.706,85 €

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Die Beklagte hat unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 750,00 € geleistet, zudem ist ihr ein weiterer Betrag in Höhe von 178,50 € per Verrechnung durch den Kläger gutgeschrieben worden. Es verbleibt mithin ein offener Zahlungsbetrag in Höhe von 2.778,35 €, was die Rechnungspositionen angeht.

53

IV.

54

Der Kläger kann darüberhinausgehend Rücklastschriftkosten in Höhe von 2,85 € als Verzugsschaden gegen die Beklagte geltend machen. Dies ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 StBVV. Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 10.03.2014 war der gesamte Rechnungsbetrag am 18.03.2014 zur Zahlung fällig.

55

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, § 7 StBVV.

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Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 StBVV. Diese können sich allerdings nur anhand der berechtigterweise geltend gemachten Forderung in Höhe von 2.778,35 € ausgeurteilt werden. Die 1,3-Gebühr anhand dieses Gegenstandswertes beträgt 261,30 €.

57

V.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. HS ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird insgesamt auf 3.185,80 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

64

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

65

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

66

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

67

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.