Verurteilung wegen Behinderung eines Einsatzfahrzeugs beim Überholen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde verurteilt, weil er auf der Autobahn beim Beginn eines Überholvorgangs ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrendes Streifenfahrzeug behinderte. Das Gericht befand, das Einsatzfahrzeug sei bei gebotener Sorgfalt wahrnehmbar gewesen, sodass der Überholvorgang unterbleiben hätte müssen. Es verhängte Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot gemäß Regelsatz; besondere Härtegründe wurden nicht dargelegt.
Ausgang: Betroffener wegen Behinderung eines Einsatzfahrzeugs zu 240 € Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu verschaffen, verpflichtet dazu, Überholvorgänge zu unterlassen, wenn das Einsatzfahrzeug erkennbar herannahend ist.
Wer einen Überholvorgang beginnt, obwohl ein Einsatzfahrzeug bei pflichtgemäßer Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs wahrnehmbar gewesen wäre, handelt fahrlässig und begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Verhängung von Geldbuße und des Regelfahrverbots erfolgt nach dem Bußgeldkatalog; ein Absehen vom Fahrverbot setzt das substantiiert vorgetragene Vorliegen besonderer Härtegründe voraus.
Bei der Beweiswürdigung können polizeiliche Anzeigen und Zeugenaussagen die Überzeugung des Gerichts stützen, dass die Verpflichtungen aus § 38 StVO verletzt wurden, auch wenn der Betroffene ein abweichendes Vorbringen macht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 5 ORbs 132/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
((§§ 38 Abs. 1, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25, 25 Abs. 2s StVG; 135 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)
(Tatbestandsnummer: 138600)
Rubrum
| 10 OWi-99 Js 927/23-407/23 | ![]() | |||||
| Amtsgericht Borken IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In dem Bußgeldverfahren
gegen Herr W.geboren am 00 in E.,deutscher Staatsangehöriger,wohnhaft F.-straße, H.
Verteidiger: Rechtsanwalt J., D.-straße, C.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Borken aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.2024, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht U.als Richterin
Rechtsanwalt J. als Verteidiger des Betroffenen W.
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
((§§ 38 Abs. 1, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25, 25 Abs. 2s StVG; 135 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)
(Tatbestandsnummer: 138600)
Gründe
I.
Der Betroffene wurde am 00 in E. geboren und lebt heute in S.. Er ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Beruflich ist er als (…) tätig.
Verkehrsrechtlich ist er ausweislich des FAER-Auszuges nicht vorbelastet.
II.
Am 07.06.2023 befuhr der Betroffene als Führer eines Lkw der Marke Daimler Benz, amtliches Kennzeichen (…) auf der Autobahn A 31 in Heiden in Fahrtrichtung Bottrop. Dabei befuhr er zunächst den rechten Fahrstreifen. Ein Streifenwagen mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr hinter dem Betroffenen auf dem linken Fahrstreifen. Der Betroffene wechselte dennoch vom rechten auf den linken Fahrstreifen, um ein anderes Fahrzeug zu überholen. Der nach ihm fahrende Streifenwagen musste stark abbremsen und war in seiner uneingeschränkten Weiterfahrt behindert. Der Betroffene hätte das herannahende Einsatzfahrzeug erkennen können und hätte danach von einem Überholmanöver absehen müssen. Er kam daher der Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Fahrt zu verschaffen, nicht nach.
III.
Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren wesentlicher Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 13.03.2024 ergibt.
Der Betroffene selbst hat sich dahingehend eingelassen, er sei auf der A 31 gefahren in Fahrtrichtung Oberhausen. Er habe einen Lkw überholt. Dabei habe er vorher in den Außenspiegel geschaut und sich davon überzeugt, dass er freie Fahrt habe. Das Blaulicht des heranfahrenden Einsatzfahrzeuges habe er erst gesehen, als er sich bereits neben dem Führerhaus des anderen Lkw befunden habe. Er habe dann die Entscheidung treffen müssen, abzubremsen und sich hinter den von ihm zu überholenden Lkw zu setzen oder den Überholvorgang zu beenden. Aus seiner Sicht sei es schneller gewesen, den Überholvorgang zu beenden. Er wisse nicht, wo die Polizei auf einmal hergekommen sei. Er habe weder etwas gesehen noch gehört, bevor er neben dem Führerhaus des anderen Lkw gewesen sei. Er fahre über 100.000 Kilometer im Jahr und begleite dabei u.a. auch Schwertransporte. Er wisse, was auf den Straßen los sei. Er habe das Polizeifahrzeug vor dem Überholvorgang nicht wahrnehmen können. Als er sie sah habe er sofort reagiert und er sei unmittelbar nach Beendigung des Überholmanövers wieder rechts eingeschert. Als er zum Überholvorgang eingeschert habe, habe er freie Fahrt gehabt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene bei ausreichender Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs das herannahende Einsatzfahrzeug hätte wahrnehmen können und er daher seinen geplanten Überholvorgang erst nach Passieren des Einsatzfahrzeugs beginnen hätte dürfen.
Das Gericht stützt dabei seine Überzeugung auf die polizeiliche Anzeige, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon sowie der Aussage des Zeugen A..
Der Zeuge sagte aus, an den konkreten Vorfall habe er keine Erinnerung. Es sei aber so, dass sie bei einer Einsatzfahrt mit Höchstgeschwindigkeit unterwegs seien. Es würden also Geschwindigkeiten von ca. 180 km/h gefahren. Wenn er dann durch vorausfahrende Fahrzeuge dazu angehalten werde, von 180 km/h auf 110 km/h die Geschwindigkeit zu reduzieren, sei die Fahrt für ihn nicht ungehindert. Während der Einsatzfahrten würden er und sein Kollege immer mit dauerhaft eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fahren. Das sei schon im eigenen Interesse, um ihre eigene Sicherheit nicht zu gefährden.
Wenn er feststelle, dass ein Fahrzeug beim Herannahen des Streifenwagens einen Überholvorgang bereits begonnen habe, sehe er von einer Anzeige ab. Wenn er aber den Eindruck habe, dass ein Fahrer seine Interessen vor die des Einsatzfahrzeugs stelle, mache er beim Vorbeifahren ein Foto mit dem Handy und notiere das Kennzeichen. Nach Ende des Einsatzes, wegen dem man mit Sonderrechten gefahren sei, fertige man dann die Anzeige.
In der Anzeige (Bl. 1f. der Akte) ist vermerkt, dass der Betroffene zunächst den rechten Fahrstreifen befuhrt. Der Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn befuhr den linken Fahrstreifen. Es handelte sich um eine Einsatzfahrt wegen eines Verkehrsunfalles. Der Betroffene sei dann vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, um einen Lkw zu überholen. Dadurch habe der Funkstreifenwagen stark abbremsen müssen und wurde in seiner ungehinderten Fahrt behindert, wobei der Betroffene das Seitenfenster geöffnet hatte.
Nach den getroffenen Feststellungen hält das Gericht die Angaben des Betroffenen für widerlegt. Nach der Anzeige konnten beide Polizisten wahrnehmen, wie der Betroffene vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte. Dann muss der herannahende Streifenwagen aber auch für den Betroffenen wahrnehmbar gewesen sein. Er hätte ihn erkennen können und müssen und seine Fahrt darauf anpassen. Soweit der Betroffene den Streifenwagen nicht bemerkt hat (trotz Blaulicht und Martinshorn) hat er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf den nachfolgenden Verkehr geachtet.
IV.
Der Betroffene hat sich somit einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 2, § 49 StVO schuldig gemacht, in dem er einen Überholvorgang startete, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dem Einsatzwagen sofort freie Bahn zu verschaffen und daher die linke Spur freizulassen gewesen wäre.
V.
Der Betroffene war zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot zu verurteilen, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und deren Vorwerfbarkeit als tatangemessen erweist. Die Sprache entspricht dem Regelsatz des Bußgeldkataloges. Besondere Gründe, wieso die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen und ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.
U.
