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Amtsgericht Bonn·HM-134-5·07.10.2019

Zwischenverfügung im Grundbuch wegen fehlender Erbnachweise bei Todesvollmacht

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn erließ eine Zwischenverfügung nach §18 GBO, weil zur Eigentumsumschreibung auf den Bevollmächtigten die Mitwirkung der Erben und ein Erbnachweis fehlen. Die Betreuungsbehörde durfte die Unterschrift des verstorbenen Vollmachtgebers nicht für nach dem Tod bestehende Vollmachten beglaubigen. Es wurde eine Frist zur Behebung gesetzt, andernfalls erfolgt kostenpflichtige Zurückweisung.

Ausgang: Zwischenverfügung: Eintragungshindernisse (fehlende Erbnachweise, Mitwirkungserfordernis) festgestellt und Frist zur Nachreichung gesetzt; bei Fristversäumnis kostenpflichtige Zurückweisung angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach §6 BtBG erstreckt sich nur auf Vorsorgevollmachten und dient der Vermeidung gerichtlich angeordneter Betreuung.

2

Mit dem Tod des Vollmachtgebers endet grundsätzlich das den Betreuungsverfahren zugängliche Vorsorgeverhältnis; ein Betreuungsverfahren ist nach dem Tod nicht mehr möglich.

3

Erklärt sich eine Vollmacht über den Tod hinaus als Rechtsgeschäft gegenüber dem Nachlass (Nachlass- oder Generalvollmacht), fehlt der Betreuungsbehörde die Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung hierfür; hierfür ist die Mitwirkung der Erben und ein Erbnachweis erforderlich.

4

Bei Eintragungshindernissen im Grundbuch kann das Grundbuchamt bzw. Gericht eine Zwischenverfügung nach §18 GBO erlassen und eine angemessene Frist zur Behebung setzen; bei Fristversäumnis kann die Antragstellung kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 6 BtBG§ 29 GBO§ 18 GBO§ 18 Abs. 1 GBO

Tenor

In der Grundbuchsache    pp

wird beschlossen:

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Der Erledigung des Antrags vom 27.09.2019 stehen folgende Hindernisse entgegen:

Zur Eigentumsumschreibung auf Herrn X C ist die Mitwirkung der Erben nach dem verstorbenen Eigentümer Herrn H L sowie der Erbnachweis erforderlich.

Rubrum

1

In der URNr. 2016/19 des Notars M tritt Frau C aufgrund Vollmacht vom 08.04.2011 für den verstorbenen Eigentümer, Herrn H L auf. Die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgebers ist gem. § 6 BtBG durch die Betreuungsbehörde beglaubigt.

2

Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde gem. § 6 BtBG bezieht sich auf öffentliche Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, um eine vom Gericht anzuordnende Betreuung zu vermeiden.

3

Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist ein Betreuungsverfahren nicht mehr möglich.

4

Sollte die Vollmacht aber über den Tod hinaus bestehen bleiben, handelt es sich nicht mehr um eine Vorsorgevollmacht sondern ggfls. um eine Nachlass- oder Generalvoll- macht.

5

Hierfür fehlt es aber an der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde, vgl. hierzu BeckOK GBO/ Otto GBO § 29 GBO Rn. 203a,   Zimmer ZfIR 2016, 773, Demharter 30. Aufl. § 29 GBO,Rnote 42.

6

Es ist somit die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis einzureichen.

7

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 01.12.2019 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.