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Amtsgericht Bonn·GL-449-3·04.02.2024

Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts wegen Unrichtigkeit zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn weist den Antrag auf Löschung eines in Abt. II eingetragenen Vorkaufsrechts wegen Unrichtigkeit kostenpflichtig zurück. Streitpunkt war, ob das auf den ersten Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht durch eine Erbauseinandersetzung und Übertragung auf eine Miterbin erloschen ist. Das Gericht verneint dies: Die Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung an einen bereits eingetragenen Miterben ist kein Verkauf an einen Dritten im Sinne des § 463 BGB, sodass das Vorkaufsrecht nach § 1097 BGB bestehen bleibt. Die Abklärung des Drittbegriffs gehört in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht in die Zuständigkeit des Grundbuchamts.

Ausgang: Antrag auf Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts wegen Unrichtigkeit kostenpflichtig zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein dingliches Vorkaufsrecht, das nach § 1097 BGB auf den ersten Verkaufsfall beschränkt ist, bleibt bestehen, wenn das Alleineigentum im Wege einer Erbauseinandersetzung an einen bereits eingetragenen Miteigentümer übertragen wird.

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Der Erwerb des Alleineigentums durch einen Miteigentümer infolge Erbauseinandersetzung ist nicht als Erwerb durch einen "Dritten" im Sinne des § 463 BGB anzusehen und begründet deshalb keinen Vorkaufsfall.

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Ein durch Auseinandersetzung begründeter Erwerb ist keine im Sinne des § 1097 BGB zur Annahme einer Sonderrechtsnachfolge führende Übertragung auf einen Dritten und führt nicht zum Erlöschen eines auf den ersten Verkaufsfall beschränkten Vorkaufsrechts.

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Die Prüfung, ob ein Erwerb den Begriff des Dritten erfüllt und damit einen Vorkaufsfall auslöst, ist materiell-rechtlich vorzunehmen; dies obliegt nicht dem Grundbuchamt, sondern dem sachlich zuständigen Gericht.

Relevante Normen
§ 1097 BGB§ 1097 Halbsatz 1 BGB§ 463 BGB§ 180 BGB§ 471 BGB§ 1098 BGB

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch H Blatt xxx eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

pp.

wird der von Notar Dr. Q C am 24.05.2023 gestellte Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts eingetragen in Abt. II lfd. Nr. 1 aufgrund Unrichtigkeit kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Löschung des Vorkaufsrechts eingetragen in Abt. II unter lfd. Nr. 1 kann hier aufgrund Unrichtigkeit unter Hinweis auf den erfolgten und eingetragenen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28.02.2002 UrkNR. XXX/XXX C des Notars Dr. Q C, C nach hiesiger Auffassung nicht erfolgen.

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Das in Abt. II unter lfd Nr. 1 eingetragene Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall ist gemäß § 1097 BGB auf den ersten Verkaufsfall des Eigentümers oder dessen Erben beschränkt.

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Hier wurde dieses Vorkaufsrecht bei Übertragung auf die mittlerweile verstorbene

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Mutter der Beteiligten zu 1) H B für Herrn I X M im Jahre 1989 eingetragen.

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Damit besteht dieses Vorkaufsrecht gemäß § 1097 Halbsatz 1 BGB auch für die sodann eingetragene Erbengemeinschaft als Eigentümer fort.

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Streitig ist nun, ob durch die sodann erfolgte Erbauseinandersetzung und  infolge dessen erfolgte Eintragung der Miterbin B K F B als Alleineigentümerin dieses Vorkaufsrecht erloschen ist. Hierzu wurden durch die Beschwerdeführerin . zur Begründung die Entscheidungen des OLG Köln vom 06.03.2015, 2 Wx 387/14 sowie des OLG Düsseldorf vom 28.11.2012, 3 Wx 144/12 angeführt.

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Hinsichtlich der Auseinandersetzung einer solchen Gesamthandsgemeinschaften ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" im Sinne des § 463 BGB angesehen werden kann.

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Soweit das Vorkaufsrecht, wie in diesem Fall, deshalb nicht ausgeübt ,werden  kann, weil ein Miteigentümer das gemeinschaftliche Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von den übrigen Miteigentümern erworben hat, soll dies nicht zum Erlöschen eines auf den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechtes führen.  Denn der so begründete Ausschluss des Vorkaufsrechts sei allein im Interesse der Miteigentümer zu rechtfertigen und dürfe deshalb nicht dazu führen, dass das auf einen Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigteri. Vielmehr müsse als "Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts. gehört", auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück erst nach der Bestellung im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat.

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Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung des Vorkaufsrechts ist daher im Sinne von § 1097 Halbsatz 1 BGB auch derjenige, der das Alleineigentum im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.erwirbt.

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Die  nunmehr  aufgrund  der  Erbauseinandersetzung .eingetragene Allejneigentümerin

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kann deshalb nicht als Dritte im Sinne des § 463 BGB anzusehen werden, mit der

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Folge, dass. das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht nicht erloschen ist.

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Siehe insoweit auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Oktober

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1980 - BReg 2 Z 72/79 - , Rn. 30 - 33, juris, sowie auch grundsätzlich QLG Köln, Beschluss vom 6. März 2015-1-2 Wx 387/14-, Rn. 16, juris mit weiteren  Nennungen. Die  Beschwerdekammer des  Oberlandesgerichts                            Köln ist zwar  in dem  dort entschiedenen Fall des Zuschlags in der Teilungsversteigerung und Zuschlag an einen Teilhaber zu  dem  Ergebnis  gekommen, dass das Vorkaufsrecht  bei  dieser Fallgestaltung dennoch erloschen ist. Diese Entscheidung wurde aber durch den BGH mit Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 43/15 mit folgender Begründung aufgehoben:

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„Etwas anderes  ergibt  sich  nicht  daraus, dass  der  Erwerber in der Teilungsversteigerung  das                            Eigentum  mit  dem Zuschlag  als  rechtsgestaltenden

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BGHZ 48, 1, 4; vgl. Hintzen in Dassler/Schfifhauer/Hintzen/Engels/Rellermeye.rZ,VG,

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14. Aufl.,§ 180 Rn. 139; MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl.,§ 471 Rn. 4; Schöner/Stöbe,r Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1411;  Staudinger/Schermaier, BGB  (2013),  §471  Rn. 6). Die Beteiligte zu 1 ist somit in Bezug auf das Vorkaufsrecht so zu behandeln, als ob sie den belasteten Miteigentumsanteil gekauft hätte. Ein freihändiger Kauf durch die Beteiligte zu 1 hätte den Vorkaufsfall aber nur dann ausgelöst, wenn sie als Dritte im Sinne des § 463 BGB zu behandeln wäre. Ist die Beteiligte  zu 1 hingegen  nicht Dritte, ist der Kauf nicht als Vorkaufsfall zu bewerten mit der Folge, dass das gemäß § 1097

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BGB  nur für den ersten  Verkaufsfall  bestellte Vorkaufsrecht  nicht  erlischt.  Der Begriff

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des Dritten ist aus den materiell-rechtlichen Umständen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 141). Das ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, sondern dem Prozessgericht vorbehalten."

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Auch die weiterhin angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.12.2018, 3

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WX 139/18 führt zu keinem anderen Ergebnis.

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In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob das für den ersten  Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufrecht erlischt, soweit eine Übertragung im Wege der vorweggenommen Erbfolge an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Ein solcher Fall liegt nach hiesiger Auffassung aber nur dann vor, wenn der eingetragene Eigentümer das Grundstück auf einen bisher nicht eingetragenen Miteigentümer im Wege der vorweggenommen Erbfolge überträgt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da hier die eingetragene· Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung das Grundstück auf einen der bereits eingetragenen Miterben in Alleineigentum übertragen hat.

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Damit verbleibt es bei der hiesigen Auffassung, dass das Vorkaufsrecht hier nicht durch den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28.02.2002 erloschen ist, da es sich hierbei nicht um eine Übertragung auf einen Dritten handelt. Der Auseinandersetzungserwerb stellt eben keine Sonderrechtsnachfolge im Eigentum im Sinne des § 1097 BGB dar, denn der erwerbende Miteigentümer ist nicht Dritter im Sinne der §§ 1098, 463 BGB, siehe insoweit auch Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1432a, beck-online mit weiteren Nennungen.

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Amtsgericht