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Amtsgericht Bonn·Bonn 20644/5 (B0-20644-5)·04.03.2018

Zwischenverfügung (§18 GBO) wegen fehlender Erbnachweise zur Löschung grundbuchlicher Eintragungen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Miteigentümer beantragt die Löschung mehrerer Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs mit Sterbeurkunden. Das Grundbuchamt verlangt für unbefristete dingliche Rechte hingegen Löschungsbewilligungen der Erben und formgerechte Erbnachweise (Erbschein oder beglaubigte Abschrift des Testaments mit Eröffnungsprotokoll). Da diese Unterlagen fehlen und nicht durch Einsicht ins Grundbuch festgestellt werden können, erlässt das Amt nach §18 GBO eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Nachreichung; bei Fristversäumnis wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Zwischenverfügung nach §18 Abs.1 GBO erlassen; Frist zur Nachreichung von Erbnachweisen und Löschungsbewilligungen bis 05.06.2018 gesetzt, sonst kostenpflichtige Zurückweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Löschung dinglicher Eintragungen im Grundbuch wegen Tod der Berechtigten setzt voraus, dass die Eintragung dinglich auf die Lebenszeit befristet ist; fehlt eine solche Befristung, bedürfen Löschungseintragung die Löschungsbewilligung der Erben und ein formgerechter Erbnachweis.

2

Eine einfache Vorlage von Sterbeurkunden genügt nur, wenn die Eintragung ausdrücklich als "löschbar bei Todesnachweis" gekennzeichnet ist; für unbefristete Rechte sind dagegen Erbschein oder beglaubigte Ablichtung des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll vorzulegen.

3

Rückauflassungsvormerkungen und unbefristete dingliche Sicherungen dürfen nicht ohne Weiteres mit dem Löschzusatz bei Todesnachweis versehen werden; deren Löschung erfordert ebenfalls Erbnachweis und Löschungsbewilligung der Erben (BGH-Rechtsprechung berücksichtigt).

4

Das Grundbuchamt kann nach §18 GBO eine Zwischenverfügung erlassen und dem Antragsteller eine Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen setzen; bei nicht fristgerechter Nachreichung kann der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 29 Grundbuchordnung§ 23 Grundbuchordnung§ 18 GBO§ 18 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 168/18 - 2 Wx 170/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch Bonn Blatt 20644 eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

1. pp.

wird beschlossen:

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Rubrum

1

Der Erledigung des Antrags vom 13.02.2018 stehen folgende Hindernisse entgegen:

2

Am 13.2.2018 beantragte der Miteigentümer zu 1.1 S B die Löschung der Eintragungen in Abt. II lfd. Nr. 1 - 5 im Grundbuch von Bonn Blatt 20644 und legte Sterbeurkunden nach den eingetragenen Berechtigten vor.

3

Mit hiesigem Schreiben vom 21.2.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass zum Vollzug der beantragten Löschung der Eintragungen in Abteilung II lfd. Nr. 1 und 2 für die verstorbene Berechtigte K D die Löschungsbewilligungen der Erben der eingetragenen Berechtigten erforderlich seien sowie die Vorlage von formgerechten Erbnachweisen (Erbschein in Ausfertigung oder eine beglaubigte Ablichtung des Erbvertrages/notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll). Aus dem Eintragungsvermerk der Eintragungen in Abt. II Nr. 1 und 2 ergibt sich nicht, dass die Eintragungen dinglich auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet sind.

4

Der Bewilligung vom 12.5.1967 (UR.-Nr. 812/1967 Notar O, C), auf welche in den Eintragungen in Abt. II Nr. 1 und 2 Bezug genommen wird, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Eintragungen dinglich auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet sind.

5

Nach Ziffer II.2. der Urkunde war an die Verkäuferin eine lebenslängliche monatlich fällige Geldrente zu zahlen, welche durch Bestellung und Eintragung einer Reallast zu sichern war. Nach Ziffer II.5. waren an die bzw. von den Erben der Verkäuferin keine Leistungen zu erbringen. Dieser Absatz wird ausgelegt, dass nach dem Tod der Verkäuferin keine weiteren Monatsraten fällig werden und der Zahlungsanspruch auf die bereits fälligen Raten bestehen bleibt.

6

Nach Ziffer IV. der Urkunde wurde der Verkäuferin ein bedingter Rück-übertragungsanspruch eingeräumt für den Fall, dass die Käufer mit den Zahlungen der Geldrente im Rückstand sind. Der bedingte Rückübertragungsanspruch war durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für die Verkäuferin zu sichern.

7

Gemäß Ziffer V. der Urkunde wurden aufgrund der befristeten bzw. bedingten schuldrechtlichen Ansprüche unbedingte bzw. unbefristete dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen.

8

Diese Eintragungen sind nicht erloschen und können nicht aufgrund Todesnachweis durch Vorlage einer Sterbeurkunde im Grundbuch gelöscht werden, sondern nur, wenn die o.g. Löschungsunterlagen vorgelegt werden.

9

Der Antragsteller trägt vor, es gebe keine Erben; außerdem seien alle Zahlungen geleistet worden.

10

Dass keine Erben vorhanden sein sollen, ist nicht möglich, da in diesem Fall der Fiskus Erbe wäre.

11

In vorliegenden Fall kann nicht durch Einsicht in das Grundbuch bzw. durch Nachweise in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Grundbuchordnung) festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Rückübertragung nicht eingetreten sind, z.B. ob die Erwerber in Zahlungsverzug geraten sind oder ob diese die Zahlung einstellt haben vor dem Tod der Berechtigten.

12

Die Eintragungen in Abt. II unter lfd. Nr. 3, 4 und 5 für die Mutter bzw. die Eltern des Antragstellers als Berechtigte sind mit dem Zusatz "löschbar bei Todesnachweis" (§ 23 Grundbuchordnung) versehen. Das Nießbrauchrecht II/3 ist mit Todesnachweis löschbar. Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkungen II/4 und II/5 ist dieser Zusatz unzulässiger Weise (BGH 26.3.1992- V ZB 16/91 und BGH 21.9.1995 - V ZB 34/94) ebenfalls eingetragen worden. Aufgrund der Bewilligung vom 13.12.1973 (UR.-Nr. 2255/1973 Notar O, C) wurden gemäß Ziffern II.2 und II.3 und IV.2 der Urkunde unbedingte Vormerkungen zu Sicherung von bedingten Ansprüchen im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich des Anspruches gemäß Ziffer II.3 der Urkunde, welcher der Eintragung II/5 zugrunde liegt, kann jedoch festgestellt werden, dass der Anspruch erloschen ist, da der Antragsteller seine Eltern überlebt hat. Hinsichtlich der Löschung der Rückauflassungsvormerkung II/4 wird ein Erbnachweis nach der verstorbenen Berechtigten Q B1 (Erbschein in Ausfertigung oder eine beglaubigte Ablichtung des Erbvertrages/notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll) benötigt sowie die Löschungsbewilligung der Erben.

13

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 05.06.2018 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

14

Rechtsbehelfsbelehrung

15

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

16

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen  und soll begründet werden.