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Amtsgericht Bonn·BO-11515-13·25.05.2008

Beschwerde in Grundbuchsache wegen Testamentsvollstreckung – Vorlage an OLG Köln

ZivilrechtSachenrechtErbrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt in einer Grundbuchssache unter anderem Verstöße gegen § 2211 BGB und die Verfügungsbefugnis bei Testamentsvollstreckung. Das Amtsgericht prüft vornehmlich formelle Voraussetzungen und stellt fest, dass das Original des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorliegt. Materielle Erbfragen und historische Angaben sind hier nicht zu prüfen. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem OLG Köln vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Grundbuchsbeschluss nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Grundbuchverfahren ist zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers das Testamentsvollstreckerzeugnis in Ausfertigung oder Original vorzulegen.

2

Bei angeordneter Testamentsvollstreckung sind die Mitwirkung der Erben und der Nachweis der Erbfolge (Erbschein) für die wirksame Verfügung nicht erforderlich.

3

§ 2211 BGB hindert den Testamentsvollstrecker nicht daran, eine von ihm gewählte Person rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.

4

Die gerichtliche Prüfung im Grundbuchverfahren beschränkt sich grundsätzlich auf das formelle Recht; materielle erbrechtliche oder historische Feststellungen sind nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Ansprüche aus einem Eigentumsübergang, der mehr als dreißig Jahre zurückliegt, sind typischerweise verjährt oder nicht mehr durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 2211 BGB

Tenor

In der Grundbuchsache

pp

wird der Beschwerde

vom 22.02.2019 gegen den Beschluss vom 26.05.2008 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Beschwerde vom 22.2.2019 gegen den Beschluss vom 26.5.2008 betrifft das ehemalige Grundstück Flur ## Nr. ###/###. Dieses Grundstück war unter lfd. Nr. # im Grundbuch von Bonn Blatt ###/#### eingetragen und wurde von dort am 25.7.1939 zusammen mit den Grundstücken lfd. Nrn. #.## in das Grundbuch von Bonn Blatt ###/##### übertragen. Diese Grundstücke (Gesamtgröße 50948 qm) wurden unter lfd. Nrn. ##-## (Grundstück Flur # Nr. ###/### als kleinstes Einzelgrundstück mit einer Größe von # qm unter lfd. Nr. ##) im Grundbuch von Bonn Blatt ###/##### eingetragen.

3

Die Grundstücke wurden mehrfach fortgeführt und sind nunmehr als Grundstück Flur ## Flurstück ### im Grundbuch von Bonn Blatt ##### im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. ###eingetragen. Derzeitige Eigentümerin des dort eingetragenen Q T ist die C G H.

4

Als Eintragungsgrundlage der Eintragung vom ##.#.#### wurde im Grundbuch von Bonn Blatt ###/##### eine Auflassung vom #.#.#### im Grundbuch von Bonn Blatt ###/##### angegeben. Die Auflassung wurde in der Urkunde des Amtsgerichts Minden (JJ/####) (Bonn ##/### Bd I S. 55) zwischen dem Reichsfiskus (Heer) und auf Seiten des verstorbenen, als Eigentümer eingetragenen Fürsten B zu T M,  von J N und Dr. X T W C als Bevollmächtigtem des Testamentsvollstreckers Dr. W U erklärt.

5

Eine Mitwirkung der Erben des verstorbenen Eigentümers sowie der Nachweis der Erbfolge (durch einen Erbschein) waren nicht erforderlich, da Testamentsvollstreckung angeordnet war. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichtes Bückeburg vom 14.4.1938 (VI.Nr.##/##) befindet sich in den Akten (Bonn ###/#### Bd. I, S. ##, ebenso eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 6.2.1939 (Bonn ###/#### Bd. I, S. ##).

6

Der Beschwerdeführer rügt u.a. einen Verstoß gegen § 2211 BGB und trägt vor, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Miterben handele. Gemäß § 2211 BGB kann ein Erbe (in Ausübung seiner Erbenstellung) nicht über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen.

7

Dem Testamentsvollstrecker ist durch diese Vorschrift jedoch nicht untersagt, eine Person seiner Wahl rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.

8

Nach herrschender Meinung ist das Testamentsvollstreckerzeugnis im Grundbuchverfahren in Ausfertigung oder Original vorzulegen. Aus den Grundakten ergibt sich, dass das Original des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 14.4.1938 mit einem Schreiben vom 30.6.1942 (Bonn ###/#### Bd. I, S. ##) dem Amtsgericht Bonn übersandt wurde.

9

Im Grundbuchverfahren ist das formelle Recht zu prüfen. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, soweit materielles Recht oder historische Informationen betroffen sind, entzieht sich der hiesigen Überprüfung.

10

Der streitige Eigentumswechsel auf den Reichsfiskus und sodann auf die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin liegt mehr als 30 Jahre zurück, sodass Ansprüche daraus inzwischen verjährt sein dürften.