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Amtsgericht Bonn·99 IN 153/13·26.05.2014

Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans: Minderheitenschutz nach § 251 InsO zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzplanrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Gläubiger/Aktionär beantragte nach § 251 InsO die Versagung der Planbestätigung wegen angeblicher Schlechterstellung gegenüber der Regelinsolvenz. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig bzw. unbegründet, da er sich nicht auf den zur Abstimmung gestellten Plan bezog, keine glaubhafte Vergleichsrechnung enthielt und die im Plan vorgesehenen Ausgleichsmittel ausreichend erschienen. Zudem fehlte der Nachweis der Stellung zum Abstimmungszeitpunkt.

Ausgang: Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nach § 251 InsO als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 251 InsO ist nur zulässig, wenn aus den behaupteten und glaubhaft gemachten Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gegenüber der Regelinsolvenz folgt.

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Minderheitenschutzanträge dürfen sich nur auf den zur Abstimmung gestellten bzw. angenommenen Insolvenzplan beziehen; frühere oder zwischenzeitlich geänderte Planfassungen begründen keine taugliche Grundlage für den Antrag.

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Der Antragssteller muss sich mit der im Insolvenzplan enthaltenen Vergleichsrechnung und den dortigen Wertansätzen konkret auseinandersetzen; pauschale Hinweise oder allgemeine Unterlagen genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung.

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Reichen die im Insolvenzplan vorgesehenen bzw. bereitgestellten Ausgleichsmittel nach § 251 Abs. 3 InsO aus, um eine mögliche Schlechterstellung abzudecken, ist ein Minderheitenschutzantrag zurückzuweisen.

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Der Nachweis der Stellung als Gläubiger oder beteiligte Person zum Zeitpunkt der Abstimmung (z. B. durch Sperrvermerk) ist für die Zulässigkeit eines Schutzantrags wesentlich.

Relevante Normen
§ 251 InsO§ 253 Abs. 2 InsO§ 251 Abs. 1 InsO§ 225 Abs. 1 InsO§ 251 Abs. 2 InsO§ 240 InsO

Leitsatz

Der Antrag nach § 251 InsO ist nur zuläassig, wenn sich aus den behaupteten und glaubhaft gemachten Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung duch den Insolvenzplan gegenüber der Regelinsolvenz ergibt. Der Antragsteller muss sich insoweit mit der im Insolvenzplan enthaltenen Vergleichsberechnung auseinander setzen.

Tenor

wird der durch Herrn N I, Y-Straße ###, ##### N1 gestellte Antrag vom 10.03.2014 auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans vom 19.03.2014 zurückgewiesen.

 

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat durch bei Gericht am 12.3.2014 eingegangenem Schreiben vom 10.3.2014 unter Angabe, Gläubiger einer von der Schuldnerin begebenen nachrangigen (Hybrid-)Anleihe in Höhe von nominal 3.000.000 € zu sein, und unter der Überschrift "Minderheitenschutz nach § 251 InsO" dem "vorgelegten Insolvenzplan" widersprochen und als Grund eine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan als im Falle der Regelinsolvenz geltend gemacht. Durch weiteres Schreiben vom 14.3.2014, eingegangen am 17.3.2014, hat der Antragsteller mitgeteilt, zugleich auch Aktionär der Schuldnerin zu sein, und sich neben dem "Rechtsmittel nach § 253 InsO Abs 2" auf seinen "Antrag auf Minderheitenschutz vom 10.03.2014 nach § 251 InsO" bezogen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 18.3.2014 (Bl. 2153 d.A.) mitgeteilt, dass es die Schreiben des Antragstellers als - förmliche - Anträge wertet und auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge hingewiesen.

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Das Schreiben des Antragstellers vom 10.3.2014 ist nicht lediglich als Widerspruch gegen den - zu dem Zeitpunkt allein vorliegenden - Insolvenzplan vom 20.2.2014 zu werten, sondern zugleich als Antrag nach § 251 Abs. 1 InsO, auch wenn in diesem Schreiben ausdrücklich nur Widerspruch eingelegt und nicht förmlich ein "Antrag" gestellt wurde. Denn nach seinen Ausführungen wollte der Antragsteller sich nicht lediglich die - späteren - Rechte gem. § 253 InsO vorbehalten, sondern direkt gegen den Insolvenzplan vorgehen. Dies hat er sodann durch sein weiteres Schreiben vom 14.3.2014 bestätigt. Dem Hinweis des Gerichts, sein Schreiben als förmlichen Antrag zu werten, hat er nicht widersprochen.

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II.

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Der Antrag ist indes aus mehreren Gründen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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1.

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Dahinstehen kann, ob der Antragsteller überhaupt antragsberechtigt ist und seine Berechtigung hinreichend nachgewiesen hat.

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Streitig ist bereits, ob Gläubiger, die über die Annahme des Plans nicht stimmberechtigt sind, im Besonderen - wie vorliegend der Antragsteller - nachrangige Gläubiger (sofern ein Insolvenzplan keine ausdrückliche Regelung enthält; § 225 Abs. 1 InsO), Minderheitenschutzanträge stellen können (verneinend Jaffe in Frankfurter Kommentar, 7. Aufl., § 251 Rn. 6c; bejahend die wohl überwiegende Ansicht, vgl. Burmeister/Schmidt-Hern in Kübler, HRI, § 43 Rn.16, Uhlenbruck-Lüer, 13. Aufl., § 251 Rn. 11). Dies kann vorliegend allerdings auch unter dem Gesichtspunkt dahinstehen, dass der Antragsteller in seinem weiteren Schreiben angeführt hat, zugleich Aktionär zu sein und diese als "am Schuldner beteiligte Personen" Anträge nach § 251 InsO stellen können, zumal durch den von der Schuldnerin vorgelegten Plan in deren Rechte eingegriffen wird. Bedenken hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen jedoch in Hinblick darauf, dass der Antragsteller zwar durch Vorlage von Depotauszügen bzw. der "Einladung zur Abstimmung" seiner Depotbank die Inhaberschaft zum Zeitpunkt seiner Antragstellung belegt (wobei die "Einladung..." allerdings bereits vom 7.3.2014 datiert), mangels Sperrvermerks/Sperrung des Bestandes jedoch nicht nachgewiesen hat, dass er Gläubiger und/oder Aktionär noch im Zeitpunkt der Abstimmung über den Plan am 20.3.2014, erst recht nicht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war bzw. ist. Auf das Erfordernis eines Sperrvermerks ist der Antragsteller sowohl im Anschreiben seiner Bank (Bl. 2129 d.A.) als auch in dem Schreiben des Gerichts hingewiesen worden.

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Unzulässig ist der Antrag jedenfalls deswegen, weil er sich zum einen nicht auf den von der Schuldnerin zur Abstimmung gestellten Plan bezieht und zum anderen weder in ausreichendem Maße dargelegt und erst recht entgegen § 251 Abs. 2 InsO nicht glaubthaft gemacht ist, dass der Antragsteller als nachrangiger Gläubiger und/oder Aktionär durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird als er bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens stünde.

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Der Widerspruch des Antragstellers und sein Antrag beziehen sich auf den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan vom 20.2.2014, der durch das Gericht am 24.2.2014 niedergelegt worden ist, nicht aber auf den zur Abstimmung gestellten und sodann angenommenen Insolvenzplan vom 19.3.2014. Zeitlich nach den Schreiben des Antragstellers hat die Schuldnerin den Plan geändert, was zulässig war (§ 240 InsO), und den geänderten Plan vom 19.3.2014 am 20.3.2014 im Erörterungs- und Abstimmungstermin in das Verfahren eingeführt. Über diesen Plan ist sodann abgestimmt, er ist mehrheitlich angenommen worden. Nur auf diesen Plan können sich zulässigerweise Widerspruch und Schutzanträge beziehen, da nur diesem Plan Rechtswirkungen zukommen (vgl. HambKomm/Thies, 4. Aufl., § 251 Rn. 4). Der Antragsteller war im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht anwesend; er hat auch das am selben Tag noch abgesandte gerichtliche Schreiben vom 18.3.2014 nicht zum Anlass genommen, ergänzend vorzutragen und sich gegen den neu eingereichten Plan zu wenden.

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Der Antragsteller hat, worauf ihn das Gericht im Schreiben vom 18.3.2014 hingewiesen hat, weder eine aus sich heraus noch sich in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen ergebende geordnete und nachvollziehbare Darlegung und Begründung zu einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan abgegeben und eine solche darüberhinaus nicht glaubhaft gemacht. Dazu hätte es bedurft, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gegenüber einer Regelabwicklung ergibt (BGH ZInsO 2010, 131, 132; HambKomm/Thies, aaO., § 251 Rn. 10). Offen bleiben kann, ob der jeweilige Antragsteller dazu eine eigene Vergleichsrechnung durchführen muss (so HambKomm/Thies, aaO., § 251 Rn. 9), was der Antragsteller nicht getan hat. Jedenfalls hätte er sich aber mit der im Insolvenzplan der Schuldnerin enthaltenen Vergleichsrechnung und den darin enthaltenen Angaben zu den Verbindlichkeiten und den Wertansätzen auseinandersetzen müssen. Keinesfalls ausreichend ist es, lediglich auf den letzten, 10 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückliegenden Jahresabschluss zu verweisen und allgemeine Angaben, wie etwa die des "Kapitalwertindex von Büroimmobilien", ohne konkreten Bezug zum Schuldnervermögen heranzuziehen.

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2.

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Der Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wäre darüberhinaus aus in zweierlei Hinsicht auch unbegründet.

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Zum einen wird der Antragsteller weder als nachrangiger Gläubiger noch als Aktionär durch den Insolvenzplan vom 19.3.2014 schlechter gestellt als er ohne einen Plan stünde. Zwar erhält er durch den bzw. in Erfüllung des Plans keine Leistungen. Dies wäre jedoch auch bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan der Fall. Nur dann, wenn die nicht nachrangigen Gläubiger in voller Höhe, d.h. zu 100 %, Befriedigung erlangen würden, würde ein verbleibender Überschuss an die nachrangigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO), und sodann, wenn auch diese befriedigt wären, an die Anteilseigner verteilt (§ 199 InsO). Nach einer Liquidation der Schuldnerin würde indes ein Überschuss nicht verbleiben. Hiervon ist das Gericht schon in seiner Entscheidung über den Eröffnungsantrag ausgegangen, da es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. wegen Überschuldung angeordnet hat. Anhaltspunkte dafür, von dieser Ansicht abzuweichen liegen nicht vor, insbes. nicht aufgrund des - pauschalen - Vorbringens des Antragstellers; auch besteht keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen. Dem Gericht liegen

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die Überschuldungsrechnung des Bescheinigers nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO, das (Eröffnungs-)Gutachten des Sachwalters und das Gutachten eines weiteren, unabhängigen - zwar von der Schuldnerin beauftragten, jedoch vom Gericht benannten - Sachverständigen vor, aus denen sich nach umfassenden Ermittlungen und Überprüfungen überzeugend eine Überschuldung der Schuldnerin in einem Umfang ergibt, die es als ausgeschlossen erscheinen läßt, dass nach einer vollständigen Liquidation aller Vermögenswerte und Befriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger noch ein Überschuss verbleiben würde.

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Zum anderen hat die Schuldnerin im Insolvenzplan (dort Seite 216) Vorsorge für den Fall einer etwaigen Schlechterstellung durch den Plan getroffen und angegeben, Mittel in Höhe von mindestens (die Schuldnerin ist nach der weiteren, im Insolvenzplan enthaltenen Regelung berechtigt, den Betrag zu erhöhen, sofern dies erforderlich sein sollte) 5 Mio. € bereit zu stellen, was nach Mitteilung des Sachwalters und ausweislich eines eingereichten Kontoauszuges zwischenzeitlich auch geschehen ist, so dass spätestens aus diesem Grunde der Antrag zurückzuweisen ist (vgl. § 251 Abs. 3 InsO). Die Höhe der bereitgestellten Mittel muss die etwaige Schlechterstellung des Antragstellers sowie weiterer Antragsteller - vorliegend eines weiteren Aktionärs - abdecken (vgl. Burmeister/Schidt-Hern, aaO., § 43 Rn. 79; Uhlenbruck-Lüer, aaO., § 251 Rn. 20). Dies ist vorliegend selbst dann der Fall, wenn man nicht auf den (niedrigeren) Börsenkurs, sondern auf den Nominal- bzw. Nennwert der Forderungen und Rechte abstellt (3 Mio € Anleihe und 269.998 Aktien im Nennwert von 1 € sowie 174.665 Aktien des weiteren Antragstellers).

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Nach den Erkenntnissen des Gerichts liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bereitgestellten Mittel für die Antragsteller nicht ausreichend sind, um eine etwaige Schlechterstellung durch den Plan auszugleichen.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.