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Amtsgericht Bonn·99 IK 33/00·13.12.2001

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsanträge als unzulässig zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt Restschuldbefreiung; das Amtsgericht kündigt diese nach § 291 InsO an. Zwei Versagungsanträge von Gläubigern werden als unzulässig zurückgewiesen: Einer fehlt die Prozessführungsbefugnis, der andere hat keinen hinreichend begründeten und glaubhaft gemachten Antrag im Schlusstermin gestellt. Nachträgliche Begründungen sind ausgeschlossen.

Ausgang: Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO; Versagungsanträge der Gläubiger als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO setzt einen zulässigen, hinreichend begründeten und glaubhaft gemachten Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin voraus; eine nachträgliche Begründung oder Glaubhaftmachung nach Abschluss des Schlusstermins ist unzulässig.

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Ein Gläubiger ist nicht prozessführungsbefugt, im eigenen Namen die Verletzung fremder Individualrechte geltend zu machen; ohne ausdrückliche Ermächtigung besteht keine gewillkürte Prozessstandschaft zur Geltendmachung von Rechten anderer Gläubiger.

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Fehlt es an der Angabe eines konkreten Versagungsgrundes und dessen Glaubhaftmachung bzw. ist der Gläubiger zum Schlusstermin weder anwesend noch vertreten, ist der Versagungsantrag unzulässig.

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Der Schlusstermin hat verfahrensbeendenden Charakter für die Erhebung und Erörterung von Einwendungen der Gläubiger; dies dient der zügigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung und Rechtssicherheit für den weiteren Verfahrensablauf.

Relevante Normen
§ InsO §290§ 291 InsO§ 295 InsO§ 297 InsO§ 298 InsO§ 291 Abs. 2 InsO

Tenor

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 10.05.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt K C, Pstraße #, ##### D, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 10.05.2000 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und beträgt fünf Jahre (Art. 107 EGInsO).

Die Versagungsanträge werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, die durch die Anträge verursacht worden sind, trägt jeder Versagungsantragsteller die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Kosten sind von den Versagungsantragstellern als Gesamtschuldnern zu tragen.

Gründe

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I.

3

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 07.08.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Die Schuldnerin gab in Ihrem Eröffnungsantrag lediglich die T C2 als Gläubigerin an. Nach Eröffnung des Verfahrens meldeten sieben weitere Gläubiger Ansprüche in einer Gesamthöhe von 135.303,29 DM an.

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Mit Schreiben vom 12.6.2001 beantragte die Versagungsantragstellerin zu 2.) die Versagung der Restschuldbefreiung, ohne Gründe hierfür und deren Glaubhaftmachung anzuführen.

6

Im Schlusstermin vom 20.7.2001 erschien lediglich ein Vertreter der Versagungsantragstellerin zu 1.), und beantragte für diese die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf den im Schlussbericht des Treuhänders vom 20.3.2001 ausgeführten Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.6 InsO.

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II.

8

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

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Die gestellten Versagungsanträge sind bereits als unzulässig zurückzuweisen.

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Hinsichtlich der Versagungsantragsstellerin zu 1.) fehlt dieser bereits die für die Antragsberechtigung erforderliche Prozessführungsbefugnis; denn mit der Rüge, das im eingereichten Verzeichnis lediglich sie, nicht aber die weiteren Gläubiger und deren Forderungen aufgeführt waren, macht sie nicht die Verletzung ihrer, sondern die fremder Individualrechte geltend. Anders als etwa bei Einreichung eines unrichtigen Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, werden durch die unterlassenen Gläubigerangaben die Rechte des zutreffend aufgeführten Gläubigers nämlich nicht beeinträchtigt. Da ferner eine gesetzliche Ermächtigung zur Geltendmachung fremder individueller Rechte im eigenen Namen nicht besteht, fehlt einem solchen Antragsteller die Prozessführungsbefugnis ( Ahrens NZI 2001, 113,118; AG Münster ZinsO 2001 674, 676). Vorliegend ist die T C2 daher nicht berechtigt, im eigenem Namen die unterbliebene Angabe der übrigen Gläubiger als Versagungsgrund geltend zu machen. Da auch keine Ermächtigung der Vers.Antragstellerin zu 1.) durch die übrigen Gläubiger zur Geltendmachung deren Rechte i.S.e. gewillkürten Prozessstandschaft ersichtlich ist, war ist ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen

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Gleichfalls unzulässig ist der Antrag der Versagungsantragstellerin zu 2.). Mit Schreiben vom 12.6.2001 hat diese ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne hierfür einen Versagungsgrund anzugeben und diesen gem. § 290 Abs.2 InsO glaubhaft zu machen. Dieser Mangel wurde bis zum Schlusstermin am 20.7.2001 nicht behoben. Im Schlusstermin selbst war die Gläubigerin weder anwesend noch vertreten.

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Eine im nunmehr eingereichten Schreiben der Gläubigerin vom 1.11.2001 zu sehende Antragsbegründung und deren Glaubhaftmachung ist nicht mehr zulässig.

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Bereits nach dem Wortlaut der Regelung des § 290 InsO ergibt sich, das eine Versagung nur erfolgen kann, wenn dies von einem Gläubiger durch einen zulässigen, d.h. auch hinreichend begründeten und glaubhaft gemachten Antrag im Schlusstermin beantragt wurde, so das eine nachträgliche Begründung und Glaubhaftmachung nach Abhaltung des Schlusstermins nicht mehr möglich ist ( so auch OLG Celle, Beschl. v. 23.7.2001, ZinsO 2001, 757,759). Dem entspricht auch der verfahrensbeendende Charakter des Schlusstermins, in dem als letzter Gläubigerversammlung diesen abschließend die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und deren Erörterung gegeben werden soll, vgl.§§ 197, 289 InsO. Es ist schließlich auch im Interesse aller Gläubiger, durch eine möglichst rasche Entscheidung nach Durchführung des Schlusstermins über die beantragte Restschuldbefreiung zügig Klarheit für den weiteren Verfahrensablauf zu schaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.