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Amtsgericht Bonn·99 IK 144/13·27.10.2014

Versagungsantrag nach § 290 InsO: Antragsberechtigung bei bestrittenen Forderungen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Versagungsantrag nach § 290 InsO, der vom Amtsgericht Bonn zurückgewiesen wurde. Zentrales Problem war die fehlende Feststellung der Antragsberechtigung als Insolvenzgläubiger, da die Forderung vom Verwalter/Treuhänder bestritten wird. Das Gericht setzte eine Ergänzungsfrist, die Eingabe enthielt jedoch nur allgemeine Rechtsausführungen. Deshalb war der Antrag unzulässig und kostenpflichtig.

Ausgang: Versagungsantrag mangels Feststellung der Antragsberechtigung als unzulässig verworfen; Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulässigkeit eines Versagungsantrags nach § 290 Abs. 1 InsO gehört die Feststellung, dass der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist; ohne diese Antragsberechtigung ist der Antrag unzulässig.

2

Ist eine Forderung zur Tabelle festgestellt, gilt die Gläubigerstellung als feststehend, unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung.

3

Wird die Forderung vom Verwalter oder Treuhänder bestritten, ist die Gläubigerstellung nicht feststehend und fehlt damit die Antragsberechtigung für einen Versagungsantrag.

4

Setzt das Gericht zur Beseitigung formeller Mängel eine Frist zur Ergänzung, sind rein abstrakte Rechtsausführungen ohne substantiierten Vortrag zur Gläubigerstellung unzureichend, so dass der Antrag unzulässig bleibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ InsO § 290 Abs. 1§ 28 Abs. 3 RVG§ 290 Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 290 Abs. 3 InsO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, IX ZB 9/15 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wird eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, so steht die Gläubigerstellung fest - unabhänging vom Zeitpunkt der Feststellung. Wird die Forderung vom Verwalter oder Treuhänder bestritten, steht die Gläubigerstellung dagegen nicht fest und damit auch nicht die Antragsberechtigtung.

Tenor

wird der Versagungsantrag vom 01.10.2014 zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 300,00 EUR.

Gründe

2

Der Versagungsantrag ist unzulässig.

3

Die Voraussetzungen des  § 290 Abs. 1 InsO, nämlich die Antragsberechtigung, steht nicht fest.

4

Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2014 hat das Gericht den Versagungsantragsteller auf den Mangel im Einzelnen hingewiesen und eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Zwar hat der Versagungsantragsteller Stellung genommen. Es handelt sich dabei jedoch nur um Rechtsausführungen, die auf die in der Zwischenverfügung angeführten Bedenken nicht eingehen.

5

Denn unabhängig davon, dass und wann der Antragsteller seine Forderung angemeldet hat, und ob diese an der Schlussverteilung teilnimmt oder nicht, ist als Vorfrage und grundsätzliche Voraussetzung zu klären, ob der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist.

6

Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, so steht die Gläubigerstellung fest - unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Wird die Forderung - wie vorliegend - vom Verwalter oder Treuhänder bestritten, steht die Gläubigerstellung dagegen nicht fest und damit auch nicht die Antragsberechtigung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

11

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

12

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.