Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers wegen §89 InsO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Zwangsvollstreckung weiter durchzuführen. Streitgegenstand war, ob Vollstreckungsmaßnahmen trotz laufendem Insolvenzverfahren zulässig sind und welches Gericht zuständig ist. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück: §89 Abs.1 InsO verbietet Vollstreckung, dies gilt auch für Neugläubiger und für sonstiges Vermögen.
Ausgang: Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen; die Vollstreckung ist wegen §89 InsO unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegenüber dem Schuldner nach § 89 Abs.1 InsO unzulässig.
Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erstreckt sich nicht nur auf die Insolvenzmasse, sondern auch auf das sonstige Vermögen des Schuldners.
Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt auch für Neugläubiger; diese können nicht in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Lehnt ein Vollstreckungsorgan die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme ab, ist nach § 89 Abs.3 InsO das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen.
Die Kostenentscheidung über die Erinnerung richtet sich nach § 91 ZPO.
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - Weigerung des OGV G N, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27.10.2008 Bezug genommen.
Das Vollstreckungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass im Falle der Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher nicht das Insolvenzgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen sei.
Auf die gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Bonn den Beschluss vom 27.10.2008 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Bonn – Insolvenzabteilung – zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die auf der größeren Sachnähe beruhende Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 89 Abs.3 InsO auch den Fall betrifft, dass Vollstreckungsorgane die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ablehnen.
Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht abgelehnt.
Die Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin andauert.
Das Insolvenzgericht schließt sich der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes und der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO auch Neugläubiger erfasst. (vgl. hierzu die Zitate in dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts).
Darüber hinaus haben Neugläubiger entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes aber auch nicht die Möglichkeit, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Ausl. Rnr. 18 zu § 89). Das Vollstreckungsverbot erfasst nämlich nicht nur die Insolvenzmasse, sondern auch das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs.1 InsO). Es gilt somit auch für die vom Insolvenzverwalter freigegebenen Vermögensgegenstände des Schuldners ( vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnujng, 12. Aufl. Rnr.15 zu § 89). Auf die Frage, in welcher Form die Freigabe von Vermögensgegenständen durch den Verwalter zu erfolgen hat, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
Die Kostendentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gegenstandswert: bis 600 €.