Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Treuhänder bestellt
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Schuldners wurde am 28.12.2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Das Gericht bestellte einen Treuhänder (§ 313 InsO) und setzte Fristen zur Anmeldung von Forderungen (Anmeldeschluss 28.03.2012) sowie einen Stichtag zur Prüfung (16.05.2012). Gläubiger sind zur Mitteilung von Sicherungsrechten verpflichtet; Zahlungen haben nur noch an den Treuhänder zu erfolgen. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben; Treuhänder bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist; die Eröffnung kann auf Antrag des Schuldners erfolgen.
Das Gericht kann zur Durchführung des Verfahrens einen Treuhänder bestellen; die Bestellung erfolgt unter Rückgriff auf § 313 InsO.
Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 InsO beim Treuhänder anmelden.
Gläubiger haben dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen; wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Drittverpflichtete sind nach Eröffnung angewiesen, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Treuhänder zu leisten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 28.12.2011, um 12:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rubrum
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.11.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Treuhänder (§ 313 InsO) wird ernannt Rechtsanwalt Dr. I E, N-straße ##, #### H, Tel. 0#### / ######, Fax 0#########.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.03.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Treuhänder anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Treuhänder.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 16.05.2012.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.04.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 0.27 a niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Der Treuhänder wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).