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Amtsgericht Bonn·98 IK 365/11·27.12.2011

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Treuhänder bestellt

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Schuldners wurde am 28.12.2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Das Gericht bestellte einen Treuhänder (§ 313 InsO) und setzte Fristen zur Anmeldung von Forderungen (Anmeldeschluss 28.03.2012) sowie einen Stichtag zur Prüfung (16.05.2012). Gläubiger sind zur Mitteilung von Sicherungsrechten verpflichtet; Zahlungen haben nur noch an den Treuhänder zu erfolgen. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben; Treuhänder bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist; die Eröffnung kann auf Antrag des Schuldners erfolgen.

2

Das Gericht kann zur Durchführung des Verfahrens einen Treuhänder bestellen; die Bestellung erfolgt unter Rückgriff auf § 313 InsO.

3

Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 InsO beim Treuhänder anmelden.

4

Gläubiger haben dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen; wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

5

Drittverpflichtete sind nach Eröffnung angewiesen, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Treuhänder zu leisten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 InsO§ 174 InsO§ 28 Abs. 2 InsO§ 5 InsO§ 29 InsO§ 156 InsO

Tenor

wird we­gen Zahlungsunfähigkeit heu­te, am 28.12.2011, um 12:37 Uhr das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net.

Rubrum

1

Die Er­öff­nung er­folgt auf­grund des am 03.11.2011 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen An­trags des Schuldners.

2

Zum Treuhänder (§ 313 InsO) wird er­nannt Rechtsanwalt Dr. I E, N-straße ##, ####  H, Tel. 0#### / ######, Fax 0#########.

3

For­de­run­gen der In­sol­venz­gläu­bi­ger sind bis zum 28.03.2012 un­ter Be­ach­tung des § 174 InsO beim Treuhänder an­zu­mel­den.

4

Die Gläu­bi­ger wer­den auf­ge­for­dert, dem Treuhänder un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len, wel­che Si­che­rungs­rech­te sie an be­weg­li­chen Sa­chen oder an Rech­ten des Schuldners in An­spruch neh­men. Der Ge­gen­stand, an dem das Si­che­rungs­recht beansprucht wird, die Art und der Ent­ste­hungs­grund des Si­che­rungs­rechts so­wie die ge­si­cher­te For­de­rung sind zu be­zeich­nen. Wer die­se Mittei­lun­gen schuld­haft un­ter­lässt oder ver­zö­gert, haf­tet für den da­raus ent­stehen­den Scha­den (§ 28 Abs. 2 InsO).

5

Wer Ver­pflich­tun­gen ge­gen­ü­ber dem Schuldner hat, wird auf­ge­for­dert, nicht mehr an diesen zu leis­ten, son­dern nur noch an den Treuhänder.

6

Eine Gläu­biger­ver­samm­lung wird vor­erst nicht ein­be­ru­fen. Das Ver­fah­ren wird schrift­lich durch­ge­führt (§ 5 InsO).

7

Stich­tag, der dem Prü­fungs­ter­min (§§ 29, 156, 176 InsO) ent­spricht, ist

8

der 16.05.2012.

9

Die Ta­bel­le mit den For­de­run­gen und die An­mel­dungs­un­ter­la­gen wer­den spätes­tens ab dem 13.04.2012 zur Ein­sicht der Be­tei­lig­ten auf der Ge­schäfts­stel­le des Amts­ge­richts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zim­mer Nr. W 0.27 a nie­der­ge­legt.

10

Ha­ben Gläu­bi­ger vor­ge­tra­gen, die For­de­rung stam­me aus ei­ner vor­sätz­lich be­gan­ge­nen un­er­laub­ten Hand­lung des Schuldners, so hat der Schuldner im Wi­der­spruch zu­sätz­lich an­zuge­ben, ob er die­sen Vor­trag bestrei­tet.

11

Der Schuldner hat Rest­schuld­be­frei­ung be­an­tragt.

12

Der Treuhänder wird be­auf­tragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu be­wirken­den Zu­stel­lun­gen an die Schuld­ner des Schuldners (Dritt­schuld­ner) so­wie an die Gläu­bi­ger durch­zu­füh­ren (§ 8 Abs. 3 InsO).