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Amtsgericht Bonn·98 IK 11/99·30.05.1999

PKH-Ablehnung im gerichtlichen Schuldenbereinigungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenz/SchuldenbereinigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und das anschließende Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Gericht verwehrte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht: der vorgelegte Zahlungsplan (Quote 0,91 %) fand außergerichtlich keine Zustimmung der Gläubiger und begründet ohne neue Umstände keine Erfolgsaussicht. Zudem ist die Insolvenzeröffnung mangels Masse (§ 26 InsO) nicht zu erwarten, sodass auch die Aussicht auf Restschuldbefreiung fehlt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Schuldenbereinigungs-/Verbraucherinsolvenzverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht und mangelnder Masse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vorgelegter Plan, der außergerichtlich bereits von den Gläubigern abgelehnt wurde, begründet keine Erfolgsaussicht, soweit der Schuldner nicht neue, zustimmungsbegründende Umstände vorträgt.

3

Bei einer sehr geringen Zahlungsquote kann die Zustimmung der Gläubiger wegen übersteigender Verwaltungskosten regelmäßig ausbleiben und damit die Erfolgsaussicht des Schuldenbereinigungsplans entfallen.

4

Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen mangelnder kostendeckender Masse nach § 26 Abs. 1 InsO nicht zu erwarten, fehlt es an einer realistischen Aussicht auf Restschuldbefreiung und damit an der Prozesszweckerfolgsaussicht für damit verbundene Verfahrensschritte.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 InsO§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 26 InsO§ 286 ff InsO§ 289 Abs. 3 InsO

Tenor

Über das Vermögen

 pp

wird das Gesuch des Schuldners um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe:            ·

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet  keine  hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Dies gilt zunächst für das gerichtliche Schuldenbereini gungsverfahren. Unabhängig von der Frage, ob die Vor schriften über die Prozeßkostenhilfe grundsätzlich in die sem Bereich Anwendung finden können, war dem Schuldenbe reinigungsverfahren bereits bei Antragstellung keine Er folgsaussicht bestimmt. Dies ergibt sich aus dem Verhält nis der den Gläubigern angebotenen Zahlungsquote zur Höhe der gesamten Forderungen. Bei einer Zahlungsquote von 0,91% sind auch bei jährlicher Zahlung die Tilgungsbeträge überwiegend so gering, daß die dem Gläubiger durch die Zahlungen erwachsenden Verwaltungskosten· höher ausfallen. Bei dieser Sachlage war die Ablehnung der Gläubiger, wel che bereits dem gleichlautenden vorgerichtlichen Schulden bereinigungsplan nicht zugestimmt hatten, zwangsläufig ei ne erneute Ablehnung.. Wird im gerichtlichen Schuldenberei nigungsverfahren ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in dieser Form bereits außergerichtlich nicht die Zustimmung der Gläubiger gefunden hat, kann eine Erfolgsaus sicht im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur dann bejaht werden, wenn der Schuldner andere Umstände vorträgt, aus denen sich eine Zustimmungsbereitschaft der Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Summen) ergeben könnte. Dies ist hier nicht geschehen.Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Schuldners ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, daß das Durchlaufen des gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahrens unabhängig von seinem Erfolg eine notwendige Voraussetzung dafür ist, daß der Schuldner in den Genuß des eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahrens kommt.

4

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es. nach § 1 Absatz 2 InsO zwar auch, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Alle Schritte, die er auf gerichtlichem Weg zu dieser Rechtsverfolgung unternimmt sind daher gemäß § 4 InsO in Verbindung mit§ 114 ZPO unter Berücksichtigung der speziellen Vorschriften der InsO im Falle ihrer Erfolgsaussicht grundsätzlich prozeßkostenhilfefähig.

5

Eine Erfolgsaussicht für eine Restschuldbefreiung des Schuldners besteht aber nicht. Die Eröffnung des Insolvernzverfahrens wird nämlich nach Aktenlage nicht erfolgen.

6

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Erklärungen des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Vermögens- und der Einkommensübersicht, fest, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen sein wird.

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§ 2 6 InsO stellt in Verbindung mit den besonderen Vorschriften zu Restschuldbefreiung in '§§ 286 ff, insbesondere § 289 Abs. 3 InsO und§ 298 Abs. 1 InsO eine Spezial regelung gegenüber den allgemeinen Vorschriften der§§ 114 ff ZPO dar, die es verbieten, die Kosten des Insolvenzver fahrens und die Treuhänderkosten im Restschuldbefreiungs verfahren der Staatskasse aufzubürden.