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Amtsgericht Bonn·97 IN 79/02·10.11.2005

Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht angezeigter Beschäftigung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; ein Insolvenzgläubiger beantragt deren Versagung, weil der Schuldner eine geringfügige Beschäftigung nicht angezeigt und pfändbares Einkommen nicht abgeführt hat. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der zurückgehaltene Betrag von 5.281 € ist erheblich, angebotene Ratenzahlungen genügen nicht zur nachträglichen Heilung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; Gerichtskosten trägt vorrangig der Versagungsantragsteller gegenüber der Staatskasse.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

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Die Unterlassung, eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommene Erwerbstätigkeit nicht anzuzeigen und den pfändbaren Teil des Einkommens nicht abzuführen, erfüllt Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

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Grobe Fahrlässigkeit kann bejaht werden, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner mehrfach über seine Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten belehrt hat und der Schuldner dennoch ohne nachvollziehbaren Grund nicht handelt.

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Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nur bei nicht unerheblichen Pflichtverletzungen in Betracht; nachträgliche Teilzahlungen sind dann nur heilend, wenn die Rückführung des vorenthaltenen Betrags verlässlich gewährleistet ist.

Relevante Normen
§ InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 4 InsO§ 91 ZPO§ 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 GKG§ 289 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 T353/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.

Gründe

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I.

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Über das Vermögen des Schuldners ist am 12.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner seit dem 01.04.2003 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma C nachgegangen ist, dies zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben hat und den pfändbaren Teil seines Einkommen nicht abgeführt hat.

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II.

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Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.

7

Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

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Diese Voraussetzung ist erfüllt. Fest steht, dass der Schuldner der Beschäftigung bei der Firma C nachgegangen ist, ohne dies anzuzeigen und ohne den pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzuführen. Dies stellt sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflichtverletzung iSd § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO dar.

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Diese war zudem grob fahrlässig. Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 angegeben, den Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens mehrfach ausdrücklich über seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten belehrt zu haben. Dass der Schuldner sich bezüglich der Pflicht zur Anmeldung einer Arbeitstätigkeit und der Pflicht zur Abführung des pfändbaren Betrages seines Einkommens geirrt hat, wie er es in seinem Schriftsatz vom 23.06.2005 eingewandt hat, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es allein Sinn und Zweck des Verfahrens, die Gläubiger so gut wie möglich mit dem bereits vorhandenen und zu erwirtschaftenden Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Dass der Schuldner selbst hieran maßgeblich beteiligt ist und sich um bestmögliche Befriedigung bemühen muss, ist selbstverständlich. Aufgrund dessen konnte er nicht ohne nähere Nachfrage bei dem Insolvenzverwalter mit Sicherheit davon ausgehen, dass er den Verdienst einfach für sich behalten durfte.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass unwesentliche Pflichtverletzungen nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Der den Gläubigern vorenthaltene Betrag beläuft sich auf 5.281 €. Diese Summe ist nicht als unerheblich zu bezeichnen. Der Schuldner hat zwar Bemühungen gezeigt, den Fehlbetrag nachträglich der Masse zuzuführen, letztlich aber nur angeboten, monatliche Raten in Höhe von 75 € zu zahlen. Dies reicht zur nachträglichen Behebung der entstandenen nicht unerheblichen Gläubigerbeeinträchtigung nicht aus. Denn abgesehen von der langen Dauer, die die vollständige Begleichung in Anspruch nehmen würde, ist keinesfalls sicher, dass der Schuldner während der nächsten 5 Jahre, an deren Ende er die ganze Summe gezahlt hätte, zur Zahlung dieses Betrages in der Lage sein wird. Damit ist die Rückführung des vorenthaltenen Betrages nicht gewährleistet, so dass die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen musste.Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO).