Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung mit Sachwalter
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn eröffnete das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ordnete Eigenverwaltung an. Die Schuldnerin darf die Masse unter Aufsicht eines Sachwalters verwalten; nicht zum gewöhnlichen Geschäft gehörende Geschäfte benötigen dessen Zustimmung. Ein Sachwalter wird bestellt, Fristen zur Forderungsanmeldung und Termine zur Gläubigerversammlung angeordnet. Gläubiger werden zur Anmeldung von Forderungen und Mitteilung von Sicherungsrechten aufgefordert.
Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß InsO festgestellt sind.
Bei Anordnung der Eigenverwaltung bleibt die Schuldnerin zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse berechtigt, jedoch unter der Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 ff. InsO).
Nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Sachwalters; hierzu zählen insbesondere größere Investitionen, umfangreiche Aufträge und Vergleiche mit Kreditoren/Debitoren.
Gläubiger sind verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist anzumelden; sie haben zudem Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten dem Sachwalter mitzuteilen, andernfalls kann Haftung für den daraus entstehenden Schaden eintreten (§ 28 Abs. 2 InsO).
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2018, um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 15.03.2018 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Rubrum
Die Schuldnerin hat die Anordnung beantragt; der Antrag wird von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt (§ 270 Abs. 2 und 3 InsO).
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse nach folgender Maßgabe zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO):
Verpflichtungen und Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Sachwalters in Bezug auf alle nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehörenden Geschäfte. Hierzu gehören - klarstellend - insbes. die Vornahme von Investitionen und die Annahme von Aufträgen, welche ein Volumen von mehr als 10 % des Jahresumsatzes ausmachen sowie der Abschluss von Vergleichen mit Kreditoren und Debitoren sowie die Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO. Ferner bedürfen der Zustimmung des Sachwalters Geschäfte zwischen der Schuldnerin und deren Geschäftsführer und zwischen der Schuldnerin und den Familienangehörigen des Geschäftsführers.
Zum Sachwalter wird ernannt S X, H-Platz #, ##### E , Tel. Nr.####/######-## , Fax Nr. ####/######-##.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.07.2018 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 16.03.2018 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet.
Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden die Mitglieder des bisherigen vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt; die Einsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 30.08.2018, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
| die Person des Sachwalters, | |
| die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), |
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
| Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), | ||
| Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), | ||
| Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), | ||
| Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: | ||
| | die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, | |
| | die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, | |
| Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), | ||
| und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). | ||
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.07.2018 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Bonn, 01.06.2018