Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§26 InsO)
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht Bonn wies den Antrag mangels Masse gemäß §26 Abs.1 InsO ab. Zwar liegt ein Eröffnungsgrund vor, doch reichen die Vermögensverhältnisse voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten (§54 InsO). Dies ergab ein gerichtliches Sachverständigengutachten; ein Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Die Schuldnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen; Schuldnerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, ist ein Insolvenzantrag nach §26 Abs.1 InsO abzulehnen, wenn das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um nach Eröffnung die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit mangelnder Kostendeckung kann durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Das Ausbleiben eines ausreichenden Kostenvorschusses ist ein gewichtiger Umstand, der die Abweisung des Eröffnungsantrags nach §26 InsO trägt.
Bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse können die Verfahrenskosten der Schuldnerin auferlegt werden (vgl. §4 InsO, §91 ZPO, §§23,29 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6 T 276/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Trotz vorliegen eines Eröffnungsgrundes erfolgt eine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht um nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten zu decken.
Tenor
wird der am 31.03.2015 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Q, E-Str. #, ##### I vom 10.06.2015.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 2.000,00.
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.