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Amtsgericht Bonn·97 IN 252/04·29.09.2013

Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung aus Insolvenztabelle wegen bestrittener Forderung abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle für eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner legte Widerspruch insbesondere zur Deliktcharakterisierung der Forderung ein. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Forderung streitig ist und die Gläubigerin den zivilrechtlichen Feststellungs-/Klageweg beschreiten muss. Es fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen bestrittenener, nicht titulierten Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; bei bestrittenen, nicht titulierten Forderungen kann dieses fehlen.

2

Ist eine Forderung in der Insolvenztabelle nicht tituliert und vom Schuldner bestritten, kann die Gläubigerin die Feststellung der Forderung nur im ordentlichen Klageverfahren erstreiten.

3

Ein Widerspruch des Schuldners gegen den Deliktcharakter einer Forderung verhindert die unmittelbare Vollstreckbarkeit aus der Insolvenztabelle, soweit die Anspruchsgrundlage nicht gerichtlich geklärt ist.

4

Fehlt ein hinreichender Rechtsschutzbedarf, ist ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ InsO § 201 Abs. 2 Satz 1§ InsO § 302 Nr. 1§ InsO § 178 Abs. 1 Satz 2

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, IX ZB 83/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.

3

Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.

4

Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.

5

Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.

6

Bonn, 30.09.2013

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Amtsgericht