Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung aus Insolvenztabelle wegen bestrittener Forderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle für eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner legte Widerspruch insbesondere zur Deliktcharakterisierung der Forderung ein. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Forderung streitig ist und die Gläubigerin den zivilrechtlichen Feststellungs-/Klageweg beschreiten muss. Es fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen bestrittenener, nicht titulierten Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; bei bestrittenen, nicht titulierten Forderungen kann dieses fehlen.
Ist eine Forderung in der Insolvenztabelle nicht tituliert und vom Schuldner bestritten, kann die Gläubigerin die Feststellung der Forderung nur im ordentlichen Klageverfahren erstreiten.
Ein Widerspruch des Schuldners gegen den Deliktcharakter einer Forderung verhindert die unmittelbare Vollstreckbarkeit aus der Insolvenztabelle, soweit die Anspruchsgrundlage nicht gerichtlich geklärt ist.
Fehlt ein hinreichender Rechtsschutzbedarf, ist ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, IX ZB 83/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.
Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.
Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.
Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.
Bonn, 30.09.2013
Amtsgericht