Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung und Auslagen nach InsVV
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung von Vergütung und Auslagen; das Gericht setzte diese auf 24.991,81 EUR Vergütung und 3.250,00 EUR Auslagen zuzüglich 16% USt fest. Zentral war die Berechnung nach InsVV anhand der (geschätzten) Insolvenzmasse und die Frage der Anwendung des Regelsatzes sowie eines vergütungsabhängigen Pauschbetrags. Das Gericht berücksichtigte den Schätzwert der Masse, den gestaffelten Regelsatz und die Zulässigkeit des Pauschbetrags gemäß InsVV.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters in den beantragten Beträgen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; die Berechnung richtet sich nach den Vorschriften der InsVV.
Für die Vergütung ist der Regelsatz gemäß § 2 InsVV heranzuziehen, der degressiv gestaffelte Prozentsätze der Insolvenzmasse enthält und eine gesetzliche Mindestvergütung vorsieht.
Bei Beendigung oder Einstellung des Verfahrens ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung kann wegen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung vom Regelsatz abweichen; zudem sind besondere Kosten als Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV zu erstatten.
Anstelle der konkreten Auslagen kann der Insolvenzverwalter einen vergütungsabhängigen Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV verlangen; dessen Umfang ist durch die dort genannten Prozentsätze und Höchstgrenzen begrenzt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6 T 271/05
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 24.991,81 EUR
Auslagen 3.250,00 EUR
Zwischensumme 28.241,81 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 4.518,69 EUR
Endbetrag 32.760,50 EUR
Gründe
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.06.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse Bei einer regulären Beendigung beträgt die Masse geschätzt 174.882,95 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 24.991,81 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern 1.000,00 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.07.2005 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Diese Feststezung erfolgt für den Fall der Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO.