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Amtsgericht Bonn·97 IK 53/99·17.10.2001

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag wegen Wohn- und Reiseausgaben abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; ein Gläubiger stellte den Antrag auf Versagung wegen angeblich unangemessener Mietaufwendungen, falscher Angaben in Anlage 4F und einer teuren Auslandsreise. Das Amtsgericht stellte fest, dass keine Vorsatz- oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt. Der Versagungsantrag wurde zurückgewiesen und die Restschuldbefreiung angekündigt.

Ausgang: Der Versagungsantrag gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung wird als unbegründet abgewiesen; Restschuldbefreiung angekündigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die in § 290 Abs. 1 InsO genannten Tatbestände (z. B. Ziff. 4, 6) erfüllt sind; bloße Lebensverhältnisse oder einzelne Ausgaben genügen nicht ohne weiteres.

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Die Begründung eines unangemessenen Nachteils der Insolvenzgläubiger durch den Schuldner erfordert den Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung.

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Unrichtige oder unvollständige Angaben im Eröffnungsantrag (z. B. Anlage 4 F) begründen nur dann ein Versagungsrecht, wenn die Falschangabe vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt und die Gläubiger dadurch in der Befriedigung beeinträchtigt werden.

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Bei unklarer Verteilung gemeinsamer Aufwendungen kann die Angabe der hälftigen Kosten nach Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle ein nachvollziehbares Vorgehen darstellen, das grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 290 Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 1 Ziff. 4 InsO§ 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO§ 4 InsO§ 91 ZPO

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 04.08.1999 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt  S T, B- Straße  ###, ##### C, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 04.08.1999 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und beträgt fünf Jahre (Art. 107 EGInsO).

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.

Rubrum

1

I.

2

Über das Vermögen des Schuldners ist am 18.07.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

3

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er trägt zum einen vor, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau eine 114 qm große Wohnung mit monatlicher Miete von 1.850,- DM bewohnt habe; dies sei nicht notwendig. Zum anderen habe der Schuldner dann, wenn der überwiegende Teil der Miete von seiner Ehefrau aufgebracht worden sei, in der Anlage 4 F zum Eröffnungsantrag bewusst falsche Angaben gemacht, da er dort 50 % genannt habe. Schließlich stelle die Tatsache dass sich der Schuldner für eine Reise in sein Heimatland vom 18.8. bis 7.9.2001 einen teuren Auslandsflug geleistet habe, statt mit Bus und Bahn zu reisen, einen weiteren Versagungsantrag dar.

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Das Gericht hat dem Schuldner und dem Treuhänder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und einen Anhörungs- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Stellungnahme des Treuhänders wird auf dessen Schriftsatz vom 9.5.2001 verwiesen; das Ergebnis des Anhörungs- und Erörterungstermins lässt sich dem Protokoll vom 21.9.2001 entnehmen.II.

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Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

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Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Der Versagungsantrag ist unbegründet.

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Als Versagungsgründe kommen nur die in § 290 Abs. 1 Inso aufgeführten Tatbestände, hier insbesondere Ziffer 4. und 6., in Betracht. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass eine dieser Bestimmungen erfüllt ist.

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§ 290 Abs. 1 Ziffer 4 InsO ist weder durch die Anmietung der Wohnung noch durch die Vornahme der Flugreise erfüllt. Der Schuldner hat durch diese Handlungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder sein Vermögen verschwendet hat. Sowohl die Kosten für die früher von ihm (mit)bewohnte Wohnung von 114 qm als auch die Flugkosten hat er aus seinem unpfändbaren Einkommen bestritten. Er hat nachvollziehbar dargetan, wie es zu der Anmietung der Wohnung gekommen ist; wenn er mit seiner früheren Ehefrau, die von ihrem geschiedenen Ehemann unterstützt wurde und deren zwei Kindern in eine 114 qm große Wohnung zu monatlich 1.850,- DM Miete gezogen ist, kann dies nicht als unangemessen bezeichnet werden - zumindest kann  grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Hinblick auf eine Beinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt auch für die Flugreise, die ausweislich der vom Schuldner vorgelegten Quittung 590,- DM gekostet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angabe des Schuldners, er habe sich vergeblich nach Busfahrten in die Türkei erkundigt, falsch sein könnte; vielmehr hat auch der Treuhänder aus eigener Kenntnis angegeben, es gebe keine Linienbusreisen in die Türkei mehr.

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§ 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO schließlich ist im Hinblick auf die Angabe in der Anlage 4 F zum Eröffnungsantrag ebenfalls nicht erfüllt. Auch wenn der Schuldner angegeben hat, letztlich 600,- DM bis 700,- DM zur Wohnungsmiete beigetragen zu haben und es in der Anlage heißt, dass er auf die Wohnungsmiete 925,- DM zahle, stellt dies noch keine grob fahrlässige oder vorsätzliche unrichtige Angabe dar. Der Berater des Schuldners von der Schuldnerberatungsstelle hat in dem gerichtlichen Anhörungstermin erklärt, dass dann, wenn nicht klar ist, in welcher Höhe die Wohnungsmiete von beiden Ehegatten getragen wird, so verfahren wird, dass angeraten wird, die Hälfte an Mietkosten anzugeben. So lag der Fall hier: der Beitrag des Schuldners zu der Miete stand nicht fest; er erhielt von seiner früheren Ehefrau Taschengeld. Wenn diese dann entsprechend der Empfehlung der Schuldnerberatungsstelle in dem Formular die hälftige Mietzahlung eingetragen hat und der Schuldner als der erkennbar ungewandtere der beiden Eheleute dann den Antrag unterschrieben hat, kann ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.