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Amtsgericht Bonn·97 IK 12/99·18.04.1999

Antrag auf Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Insolvenz-/gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Das Amtsgericht Bonn verneint die Gewährung, da die Insolvenzordnung abweichende Regelungen enthält und §§ 114 ff. ZPO im Insolvenzverfahren nicht anwendbar sind. Insbesondere fehlt bei vermögenslosen Schuldnern die Erfolgsaussicht wegen der Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (§ 298 InsO). Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Regelung werden zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag/Beschwerde auf Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren abgewiesen; §§ 114 ff. ZPO gelten im Insolvenzverfahren nicht und Deckung der Treuhändermindestvergütung verhindert Bewilligung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO finden im Insolvenzverfahren nicht Anwendung, soweit die Insolvenzordnung nach § 4 InsO abweichende Regelungen enthält.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei vermögenslosen Insolvenzschuldnern sind diese Erfolgsaussichten regelmäßig nicht gegeben, da die Restschuldbefreiung von der Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders abhängig ist (§ 298 InsO).

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Die Insolvenzordnung knüpft die Durchführung des Verfahrens an das Vorhandensein einer vermögensmäßigen Masse zur Deckung der Verfahrenskosten; staatliche Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, durch öffentliche Mittel eine "freie Masse" zu schaffen.

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Die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 103 GG, weil das Insolvenzverfahren primär der Gläubigerbefriedigung dient und der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungsspielräume den Leistungsumfang begrenzen darf.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 114 ff. ZPO§ 114 ZPO§ 1 InsO§ 298 InsO§ 72 KO

Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers wird nicht abgeholfen.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers vom 21.1.99/19.4.99 ist nicht begründet, da Prozeßkostenhilfe im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht gewährt werden kann. Dies gilt auch für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.

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Die Generalverweisung in § 4 InsO, über die auf die Regelungen der Prozeßkostenhilfe verwiesen werden könnte, enthält schon nach Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Verweis auf die Regelungen in §§ 114 ff. ZPO. Der Verweis auf die Zivilprozeßordnung beruht auf der Annahme, dass die Interessenlage in beiden Verfahren vergleichbar ist. Das kann hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe jedoch nicht angenommen werden. In dem Insolvenzverfahren, das seine Grundlage in den Finanzschwierigkeiten des Schuldners findet, stellt sich das Problem der Kostenhilfen stets, da die Frage der Zahlungsunfähigkeit Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren ist. Dagegen ist die Interessenlage im Zivilprozeß anders ausgestaltet, da lediglich in einem geringen Prozentsatz der Verfahren mittellose Parteien beteiligt sind, denen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs der Zugang zum Gericht und die effektive Verfolgung ihrer Rechte aus Gründen der Waffengleichheit ermöglicht werden muß.

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Desweiteren würde die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO voraussetzen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Übertragen auf das Insolvenzverfahren bedeutet dies, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzziel verfolgen muß, dessen Erfolgsaussichten zu bejahen sind und dessen Verfolgung nicht mutwillig erscheint. Für die bis zum 31.12.1998 geltende Konkursordnung wurde mangels eines solchen Rechtsschutzzieles die Möglichkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Gemeinschuldner nach einhelliger Meinung abgelehnt (vgl. Kilger/K. Schmidt, § 72 KO, Anmerkung 4). Zwar kann diese Bewertung für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person nicht vollständig übernommen werden, da im § 1 InsO als selbständiges Ziel des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners normiert ist. Die Voraussetzung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO sind dennoch nicht erfüllt, da auch nach der Konzeption der Insolvenzordnung der vermögenslose Schuldner keine Aussicht auf Restschuldbefreiung hat, so daß die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei vermögenslosen Schuldnern nicht bejaht werden kann. Gem. § 298 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt ist. Diese Mindestvergütung des Treuhänders ist daher von dem Schuldner selbst im Falle der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu tragen, da über die Regelung der Prozeßkostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO allenfalls eine Freistellung von sonstigen Verfahrenskosten erfolgen könnte. Die Deckung der Vergütung des Treuhänders über die Prozeßkostenhilfe käme nicht in Betracht, da §§ 114 ff. ZPO eine Regelung in Bezug auf die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nicht enthalten.

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Dass die Vorschriften des §§ 114 ff. ZPO im Insolvenzverfahren keine Anwendung finden ergibt sich vor allem aber daraus, dass § 4 InsO eine entsprechende Anwendung der Regelung der Zivilprozeßordnung nur für den Fall vorsieht, dass die Insolvenzordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Derartige abweichende Bestimmungen sind in den bereits erwähnten Vorschriften der §§ 26, 298 InsO zu sehen. Nach diesen Vorschriften wird die Durchführung des Insolvenzverfahrens ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Schuldner über eine die Kosten des Verfahrens deckende Vermögensmasse verfügt. Die Voraussetzungen für das Durchlaufen des Insolvenzverfahrens sind somit explizit an das Vorhandensein eines Vermögens, welches die Verfahrenskosten deckt bzw. die Mindestvergütung des Treuhänders, geknüpft. Diese Masse kann mangels ausdrücklicher Regelung nicht dadurch geschaffen werden, dass dem Schuldner Prozeßkostenhilfe gewährt wird, der Schuldner damit durch staatliche Leistungen in die Lage versetzt wird „freie Masse zu bilden“, um das Schuldenbereinigungsverfahren, das Insolvenzverfahren und das spätere Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen.

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Dass die Regelungen der §§ 114 ff. im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, entspricht im übrigen auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. In seiner Stellungnahme zu seinem Regierungsentwurf hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass § 30 RegE (§ 26 InsO) und § 246 RegE (§ 298 InsO) einer Gewährung der Prozeßkostenhilfe entgegenstünden. Daher wurde von seiten des Bundesrates die Aufnahme von Regelungen befürwortet, die Schuldnern, insbesondere Kleininsolventen, die nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können, den Weg zur Restschuldbefreiung ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 12/2443, Seite 225 zu Nr. 29). Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Gegenäußerung jedoch ausdrücklich gegen die Einführung der Insolvenzkostenhilfe aus. Die Kosten des Verfahrens seien insbesondere durch die Einführung des verwalterlosen Verfahrens (§ 347 – 357 RegE) soweit gesenkt, dass sie auch von Schuldnern mit niedrigen Einkommen aufgebracht werden können. Der Schuldner müsse lediglich für die Gerichtskosten und die Mindestvergütung des Treuhänders im Restschuldenbefreiungsverfahren aufkommen. Die Finanzierung des Verfahrens allein durch den Staat sei für diesen nicht zu leisten (so BT-Drucksache 12/2443, Seite 226 zu Nr. 29).

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Das im Rahmen des Insolvenzverfahren die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht zur Anwendung gelangen ergibt sich schließlich daraus, dass der Bundesgesetzgeber keine Veranlassung dafür sah, die Insolvenzordnung dem Bundesrat zur Zustimmung vorzulegen. Eine solche Zustimmung wäre jedoch erforderlich gewesen, würde durch die Verweisung § 4 InsO auch die Regelung der ZPO über die Prozeßkostenhilfe mit einbezogen, da in diesem Fall aufgrund der Finanzierung der Prozeßkostenhilfe durch die Länder das Gesetz zustimmungspflichtig gewesen wäre.

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In der Literatur (vgl. z.B. Pape ZIP 1992, 193) wird nun teilweise die gesetzgeberische Entscheidung für verfassungswidrig angesehen. Sie sei mit dem jedermann zustehenden Justizgewährungsanspruch aus Art. 103 GG unvereinbar, da durch die Nichtgewährung von Insolvenzkostenhilfe der Zugang zu dem Gericht unmöglich gemacht werde. Auch sei die gesetzgeberische Entscheidung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG nicht zu vereinbaren (vgl. Pape a.a.O.). Sowohl der Schuldner, bei dem eine Verfahrenseröffnung noch möglich sei, weil ein Restvermögen vorhanden ist, als auch der Schuldner, bei dem eine Verfahrenseröffnung mangels Kostendeckung ausscheidet sei zahlungsunfähig und solle grundsätzlich nach der neuen Insolvenzordnung die Chance einer Restschuldbefreiung erlangen. Die graduellen Unterschiede seien gering. Versage man dennoch dem Schuldner Insolvenzkostenhilfe mit der Folge, dass die Wirkung des Restschuldbefreiungsverfahrens unerreichbar für ihn blieben, so würde darin eine unterschiedliche Regelung des Zugangs zu diesem Verfahren liegen, die nicht nur mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sondern auch mit Art. 103 GG nicht zu vereinbaren sei.

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Diesen Ausführungen kann sich das Gericht nicht anschließen. Durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erfüllt der Staat seine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht zur Gewährung umfassenden und effektiven Rechtsschutzes. Im Zivilprozeß mag der Staat verpflichtet sein, jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, seine materiell bestehenden Ansprüche durchzusetzen und sich gegen unberechtigte Ansprüche zur Wehr zu setzen. Demgegenüber dient jedoch das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren primär der Durchsetzung der materiellen Ansprüche der Gläubiger, ohne dass die Restschuldbefreiung ein außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehendes Recht des Insolvenzschuldners darstellt. Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung sind dann und erst dann erfüllt, wenn das Restschuldbefreiungsverfahren in der Weise, wie es das Gesetz vorsieht, durchgeführt worden ist. Dafür ist auch erforderlich, dass der Schuldner die Verfahrenskosten aufbringt. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des sozialen Rechtsstaats kann darin nicht gesehen werden, da der Schuldner aus der Verfassung keinen Anspruch auf die Schaffung eines Verfahrens zur Beseitigung von seinen Schulden herleiten kann (vgl. Bork ZIP 1998, 1217). Schon gar nicht kann ein verfassungsrechtlich gesichertes Recht hergeleitet werden, dass der Staat jedem Schuldner die Möglichkeit schaffen muß, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu entschulden.

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Auch verstößt die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine rechtliche Ungleichbehandlung liegt schon deshalb nicht vor, weil sowohl den vermögenslosen Schuldnern als auch denjenigen, der über ein Restvermögen verfügt und der die Verfahrenskosten aufbringen kann, die Restschuldbefreiung unter den gleichen Voraussetzungen ermöglicht wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz kann zwar auch bei einer Gleichbehandlung angenommen werden, wenn eine Gleichbehandlung von ungleichen Gruppen ungerechtfertigt wäre. Eine solche Rechtfertigung ergibt sich indessen daraus, dass bei einem durch Insolvenzkostenhilfe finanzierten Verfahren die Gläubigerbefriedigung als primärer Verfahrenszweck verkannt wird. Ferner ist die Gleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner, der über keinerlei Vermögen oder Einkommen verfügt, die Restschuldbefreiung und damit eine privilegierende Ungleichbehandlung nicht verdient (vgl. zur GesO LG Dresden, ZIP 1997, 207). Schließlich sprechen die von Gesetzgeber erwogenen Kosten, die der öffentlichen Hand entstehen würden, für eine Gleichbehandlung der genannten Schuldnergruppen. Der Staat gewährt den Schuldnern eine Leistung, indem er ihnen das Restschuldbefreiungsverfahren als Verfahren zur Verfügung stellt. Zu einer solchen Leistung ist der Staat jedoch nicht verpflichtet, so dass in die Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden muß, den Leistungsumfang gemessen an seiner Leistungsfähigkeit zu beschränken (vgl. allgemein: von Münch/Kulik/Gubelt, GG Band 1, 4. Auflage, 1992, Art. 3 Rdnr. 24).

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Aus diesem Grunde kann dahinstehen, dass die Erfolgsaussicht des Antrags wegen der Nichtvorlage der für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Unterlagen derzeit nicht beurteilt werden kann.