Eröffnungsantrag im Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzeröffnungsverfahren wies das AG Bonn den Eröffnungsantrag des Gläubigers als unzulässig ab. Der Antrag stützte sich auf ein notarielles Schuldanerkenntnis über 500.000 €, dessen zugrundeliegende Forderung vor dem Landgericht noch streitig ist. Das Gericht befand, dass bei nur einer streitigen Forderung Vollbeweis erforderlich ist und zudem kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, da bereits Zwangssicherungshypotheken und Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.
Ausgang: Eröffnungsantrag des Gläubigers als unzulässig abgewiesen wegen fehlender überzeugender Darlegung des rechtlichen Interesses und streitiger, nicht voll bewiesener Forderung
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 InsO setzt die überzeugende Darlegung eines rechtlichen Interesses (Rechtsschutzbedürfnis) voraus.
Stützt sich der Eröffnungsantrag ausschließlich auf eine einzelne Forderung, die zwischen den Parteien streitig ist, muss diese Forderung voll bewiesen sein, bevor sie allein den Insolvenzgrund tragen kann.
Ein tituliertes Stückwerk (z. B. notarielles Schuldanerkenntnis) allein begründet keinen Insolvenzgrund, wenn die der Titulierung zugrundeliegende Forderung noch Gegenstand eines anhängigen Erkenntnisverfahrens ist, das noch nicht zugunsten des Gläubigers entschieden wurde.
Fehlt dem Insolvenzverfahren gegenüber bereits betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einem anhängigen Erkenntnisverfahren ein zusätzlicher für alle Gläubiger relevanter Mehrwert, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Gläubigers.
Das Vorhandensein wirksamer grundpfandrechtlicher Sicherungen zugunsten des Antragstellers kann das Erfordernis eines Insolvenzverfahrens entfallen lassen, wenn diese Sicherungen voraussichtlich zur Befriedigung der geltend gemachten Forderung ausreichen.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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wird der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 08.01.2021 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die am 10.03.2021 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500.000,00 €.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil der Gläubiger entgegen § 14 Abs. 1 InsO
das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nicht überzeugend dargelegt hat.
Dem Antrag des Gläubigers liegt die Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde, das durch Urkunde des Notars E H in C (UR-Nr.: ###/####) tituliert wurde.
Der Gläubiger behauptet, dem Schuldanerkenntnis liege der Umstand zugrunde, dass er dem Schuldner in E ein Darlehen über 500.000,00 Euro gewährt habe, das Geld sei in bar übergeben worden. Der Schuldner behauptet, es habe kein Darlehen und insbesondere auch keine Geldübergabe stattgefunden. Der Gläubiger habe dem Schuldner gegenüber erklärt, das Schuldanerkenntnis diene als Ersatz für eine Anzahlung im Hinblick auf die Finanzierung einer Immobilie in der T. Er sei vom Antragsteller getäuscht worden.
Im Hinblick auf die streitige Forderung ist vor dem Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 17 O 117/20 ein Rechtsstreit zwischen den Parteien rechtshängig.
Für seine Forderung aus dem Schuldanerkenntnis hat der Gläubiger die Eintragung von 2 Zwangssicherheitshypotheken, eine über 450.000,00 Euro und eine weitere über 50.000,00 Euro, erwirkt, die im Grundbuch einer dem Schuldner gehörenden Immobilie in C eingetragen sind.
Da der Antragsteller den behaupteten Insolvenzgrund nur auf eine einzige Forderung stützt, muss diese Forderung voll bewiesen sein. Das ist hier nicht der Fall. Zwar liegt in Form des notariellen Schuldanerkenntnisses zugunsten des Antragstellers ein Titel vor. Die dem Anerkenntnis zugrundeliegende Forderung ist jedoch derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Bonn, welcher noch nicht - zugunsten des Antragstellers - entschieden ist. Daher kann vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachte Forderung der Insolvenzgrund nicht allein auf diese Forderung gestützt werden.
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert das Insolvenzverfahren neben dem Erkenntnisverfahren und der bereits betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners für den Antragsteller hat. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners, nicht lediglich den Interessen des antragstellenden Gläubigers. Hier ist vor Allem zu berücksichtigen, dass für den Antragsteller auf einem im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück des Schuldners über die volle Höhe der behaupteten Forderung Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind, welche - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei weitere Grundschulden eingetragen sind - voraussichtlich für die Befriedigung der geltend gemachten Forderung ausreichen werden. Der Antragsteller hat nicht ausreichend vorgetragen, dass der vom Schuldner im vorliegenden Verfahren vorgetragene Verkehrswert von wesentlich unterschritten wird.
Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO.