Erteilung der Restschuldbefreiung (§300 InsO) nach Ablauf der fünfjährigen Abtretungsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung nach §300 Abs.1 Satz 2 Nr.3 InsO. Streitgegenstand war, ob die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen ist. Das Amtsgericht gewährte die Restschuldbefreiung, da fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen und die Verfahrenskosten beglichen waren. Die Wirkung erstreckt sich auf alle Insolvenzgläubiger; Ausnahmen nach §302 InsO bleiben unberührt.
Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. §300 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO antragsgemäß stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist zu erteilen, wenn die fünfjährige Abtretungsfrist verstrichen ist und der Schuldner die Verfahrenskosten entrichtet hat.
Die durch Beschluss erteilte Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber solchen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (vgl. §§ 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung bleiben die in § 302 InsO aufgeführten ausgenommenen Forderungen unberührt.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt auf Antrag durch das Insolvenzgericht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
In dem Verfahren pp
Verfahrensbevollmächtigte:
pp
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Rubrum
Der Schuldnerin war vorliegend die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen, da fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und sie die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Bonn, 02.07.2024
Amtsgericht