Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht hält diese Kosten für nicht erstattungsfähig, weil die anwaltliche Beauftragung nicht erforderlich war. Als Formkaufmann verfügte die Klägerin über eigenes Personal und die Haftungslage war klar; eine verzögerte Regulierung lag nicht vor. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn deren Einschaltung zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen ist.
Bei einem Formkaufmann kann die Verfügbarkeit innerbetrieblicher Mitarbeiter die Erforderlichkeit anwaltlicher Tätigkeit entfallen lassen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen verzögerter Schadensregulierung rechtfertigt Ersatz nur, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Regulierung erfolgt ist.
Bei klarer Haftungslage und fehlender zu erwartender Einwendung begründet die prophylaktische Einschaltung eines Rechtsanwalts keinen Erstattungsanspruch.
Tenor
Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom ##.##.#### (Aktenzeichen ##-#######-#-# AG Hagen) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil wurde gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom selben Tage ergibt sich folgender wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:
Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin umfasst nicht die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten, da die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erforderlich war. Da es sich bei der Klägerin um einen Formkaufmann handelt, ist davon auszugehen, dass sie selbst - zumindest in der Geschäftsführung - über Mitarbeiter verfügt, die zur Geltendmachung des Unfallschadens in der Lage gewesen wären. Da es sich um eine Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin durch ein von der Gegenfahrbahn auf die Fahrbahn des Klägerfahrzeugs geratenes Fahrzeug gehandelt hat, war mit Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch nicht zu rechnen.
Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf eine verzögerte Schadensregulierung berufen. Diese hätte die Einschaltung von Rechtsanwälten erst dann gerechtfertigt, wenn nach Verstreichen einer angemessenen Verzugsfrist keine Regulierung erfolgte. Hier hat die Klägerin jedoch nicht wegen einer Verzögerung in der Regulierung ihre Anwälte beauftragt, sondern sogleich zur Geltendmachung des Schadens.