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Amtsgericht Bonn·9 C 631/00·16.04.2002

Klage wegen fehlerhafter Mobilfunkabrechnung: Teilweise stattgegeben

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht (ungerechtfertigte Bereicherung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung hoher Mobilfunkrechnungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil er zahlreiche Verbindungen bestreitet. Das Gericht prüft, ob die Beklagte die Abrechnungen beweisen kann. Es gab der Klage teilweise statt: Wegen durch Zeugen belegter Unmöglichkeit mindestens einer berechneten Verbindung war der Anscheinsbeweis erschüttert und die Beklagte konnte den erforderlichen Vollbeweis nicht führen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 4.811,46 DM nebst Zinsen verurteilt; übrige Klageanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Entgelte kann als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgt sind.

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Bei automatisierter Gebührenabrechnung spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Abrechnung zugunsten des Providers; dieser entbindet den Provider jedoch nicht vom Erfordernis des Vollbeweises, wenn der Anscheinsbeweis erschüttert ist.

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Die Erschütterung des Anscheinsbeweises ist gegeben, wenn der Kunde substantiiert nachweist, dass zumindest eine berechnete Verbindung nachweislich nicht von ihm geführt worden sein kann, insbesondere wenn er alleinigen Zugriff auf das Gerät hatte.

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Ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der Provider hat sein Vorbringen nicht so konkretisiert, dass es der Beweiswürdigung zugänglich ist, reicht dies zur Begründung eines Rückforderungsanspruchs für die bestrittenen Verbindungen aus.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 812 BGB§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.811,46 DM = 2.460,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 22.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/5 der Kläger und zu 4/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- EUR.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien besteht ein Mobilfunkvertrag. Mit seiner Klage verlangt der Kläger einen Teil der für den Monat Juni 2000 berechneten Verbindungsentgelte aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Dazu trägt er vor, im ersten Halbjahr 2000 seien seine Telefonrechnungen aus einer Höhe bei 200,-- DM explosionsartig bis auf fast 4.000,-- DM im Monat angestiegen. Dies müsse auf einer fehlerhaften Abrechnung durch die Beklagte beruht haben, da er nicht mehr als bisher üblich telefoniert habe. Nachdem der Kläger einen Einzelverbindungsnachweis bei der Beklagten angefordert hatte und dieser nur noch für den Monat Juni 2000 geliefert werden konnte, hat er auf diesem eine Vielzahl von Gesprächen angekreuzt, von denen er behauptet, dass diese nicht von ihm oder mit seinem Handy geführt worden seien. Er habe nämlich in der fraglichen Zeit sein Handy immer mit sich geführt und keiner anderen Person zugänglich gemacht. Die vom Kläger gerügten Verbindungen betrafen ganz überwiegend eine Handynummer mit der Vorwahl 0174 und Verbindungen mit dem Service 0190.

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Der Kläger hat zunächst einen Betrag von 5.587,43 DM zurückgefordert und nach dem Vortrag der Beklagten, die Teilnehmerin der Handynummer mit der Vorwahl 0174 habe auf Nachfrage bestätigt, mit dem Kläger bekannt zu sein, die Klage hinsichtlich der diese Nummer betreffenden Verbindungen zurückgenommen. Der Kläger behauptet, die Verbindungen müßten bei der Beklagten falsch erfaßt und seiner Rufnummer zugeordnet worden sein oder aufgrund von durchgeführten Manipulationen zu seinen Lasten berechnet worden sein. Hierfür hat der Kläger zu einzelnen Verbindungen Beweis angetreten.

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Nachdem der Kläger ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erwirkt hat, gegen welches diese fristgerecht Einspruch erhoben hat, beantragt der Kläger nunmehr,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, soweit die Beklagte verurteilt ist, an ihn 4.811,46 DM nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass bei der Abrechnung der Mobilfunkverbindungen des Klägers ein Fehler in der Erfassung der Gespräche erfolgt sei. Sie beruft sich auf einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von ihr berechneten Entgelte, da die gebührenmäßige Erfassung der Gespräche in automatisierter Weise erfolge und Fehler an diesen Erfassungsgeräten nicht feststellbar gewesen seien. Darum sei davon auszugehen, dass sämtliche für die Rufnummer des Klägers erfaßten Verbindungen auch von dessen Handy aus zustande gekommen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung, auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift vom 15.02.2002 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, soweit sie nicht vom Kläger zurückgenommen wurde, begründet.

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Die Klage ist aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB begründet, da die vom Kläger gezahlten streitgegenständlichen Verbindungsentgelte der Beklagten ohne Rechtsgrund zugeflossen sind. Der Mobilfunkvertrag der Parteien stellt keinen rechtfertigenden Grund für die Zahlung dar, da die Beklagte dafür beweisfällig geblieben ist, dass die von ihr berechneten streitgegenständlichen Verbindungen tatsächlich vom Handy des Klägers aus in Anspruch genommen wurden. Hierfür ist nach über-einstimmender Ansicht der Parteien die Beklagte beweispflichtig, die sich insoweit auf einen Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten beruft. Ob dieser Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten eingreift, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn auch wenn das Gericht zugunsten der Beklagten die Geltung eines derartigen Anscheinsbeweises als gegeben unterstellt, bedurfte es im vorliegenden Falle des Vollbeweises für das Zustandekommen der berechneten Verbindungen durch die Beklagte, da der Kläger den Anscheinsbeweis erschüttert hat. Für diesen Vollbeweis hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend vorgetragen, da sie ihr Vorbringen hinsichtlich der bestrittenen Verbindungen nicht soweit konkretisiert hat, dass es einer Beweiserhebung zugänglich wäre.

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Für die Erschütterung des von der Beklagten in Anspruch genommenen Anscheinsbeweises hält das Gericht für ausreichend, dass dem Kläger der Nachweis gelungen ist, dass zumindest ein ihm berechnetes Telefongespräch nicht von ihm geführt worden sein kann. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass allein der Kläger Zugriff auf sein Handy in der fraglichen Zeit hatte, ist damit die Richtigkeit der Berechnung dieses Telefongespräches widerlegt. Dies führt zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hinsichtlich aller streitgegenständlichen Verbindungen, da auf der Hand liegt, dass der Kläger schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Gegenbeweis für alle 107 bestrittenen Verbindungen zu führen. Dies kann ihm nur für derartige Verbindungen gelingen, bei denen er nachträglich rekonstruieren kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, mit dem sie in dem Einzelverbindungsnachweis der Beklagten aufgeführt sind, nicht stattgefunden haben können und ihm hierfür zum Nachweis Beweismittel zur Verfügung stehen. Den Gegenbeweis hat der Kläger für 3 am 23.07.2000 berechnete Telefongespräche angetreten und ihn für das ab 22.20 Uhr geführte Gespräch von knapp 55 Minuten Dauer auch geführt. Alle drei gehörten Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger am 23.07.2000 den Tag über entsprechend seiner Behauptung Getreide gedroschen und zur Mühle gefahren hat. Die Zeugen H und L3 haben auch bestätigt, dass sie als Mitarbeiter der Mühle nach Einstellung des Betriebes der Mühle im Gasthaus A1 in L2 gewesen sind und dort mit dem Kläger zusammen waren. Nach der Aussage des Zeugen L3 ist der Kläger in dem Gasthaus erschienen und hat die Zeugen H und L3 geholt, um noch einen weiteren Wagen in der Mühle abladen zu können. Danach ist er mit den beiden Zeugen in das Gasthaus zurück gegangen und hat nach ihrer übereinstimmenden Bekundung dort mit ihnen zusammen ein Gericht eingenommen, wobei man am Stammtisch zusammem gesessen hat. Beide Zeugen bestätigen übereinstimmend, dass der Kläger während seines Aufenthaltes mit ihnen kein Telefongespräch geführt hat. Dabei ergibt. sich zumindest aus den Zeitangaben des Zeugen L3, dass dieser mit dem Kläger zusammen war, während das um 22.20 Uhr beginnende und für mehr als 54 Minuten berechnete Telefongespräch stattgefunden haben soll. Denn der Zeuge L3 hat einerseits bekundet, dass er nach dem Abladen des Wagens für den Kläger mit diesem noch etwa 1 Stunde bis 1,5 Stunden zusammen gewesen sei, während er andererseits den Zeitpunkt seines Verlassens der Gaststätte zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr angegeben hat. Selbst bei Zugrundelegen des spätest genannten Zeitpunkts des Verlassens der Gaststätte um 24.00 Uhr und des kürzesten angegebenen gemeinsamen Aufenthaltes in der Gaststätte von einer Stunde ergibt sich daher, dass der Zeuge L3 spätestens ab 23.00 Uhr mit dem Kläger in der Gaststätte zusammen gewesen sein muß, während das um 22.20 Uhr begonnene Telefongespräch bis kurz vor 23.15 Uhr gedauert haben soll. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Zeugen L3 der Kläger nach dem Abladen des Wagens mit den Beschäftigten der Mühle zur Gaststätte zurückgegangen ist. Auch in dieser Zeit, die nach den Zeitangaben der Zeugen in die Dauer des ab 22.20 Uhr berechneten Telefongesprächs fiel, waren die beiden Zeugen H und L3 somit mit dem Kläger zusammen und hätten beobachten müssen, wenn dieser mit seinem Handy telefoniert hätte, was die Zeugen übereinstimmend verneint haben. Hiernach hält das Gericht für erwiesen, dass die Zeugen L und H mit dem Kläger während des von der Beklagten behaupteten Zeitraumes des ca. 55 Minuten dauernden Telefongespräches zusammen gewesen sind, so dass sich aus ihrer Bekundung, dass der Kläger während ihres Zusammenseins nicht telefoniert hat, ableiten läßt, dass der Kläger das ihm insoweit berechnete Telefongespräch nicht geführt hat. Nachdem unstreitig ist, dass der Kläger sein Handy bei sich führte, kann er dieses ihm berechnete Gespräch somit nicht geführt haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

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Streitwert : Ab 30.03.2001 4.811,46 DM, zuvor 5.887,43 DM.