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Amtsgericht Bonn·9 C 459/06·01.07.2007

Klage auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter SCHUFA‑Meldung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen einer unzutreffenden SCHUFA‑Meldung der Beklagten. Die Beklagte stornierte den Eintrag nach Aufforderung; eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts läge nicht vor. Das Gericht sieht keine erforderliche Genugtuungslage und keinen fortdauernden Schaden und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter SCHUFA‑Meldung als unbegründet abgewiesen; keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und kein fortdauernder Schaden nach Löschung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzen eine schwerwiegende Verletzung voraus.

2

Ersatz immaterieller Schäden kommt nur in Betracht, wenn Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder Löschung nicht in gleicher Weise erreichbar ist.

3

Die Mitteilung einer nicht ausgeglichenen Forderung an Auskunfteien kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, rechtfertigt aber nur dann Schmerzensgeld, wenn sie zusätzlich ehrenrührige Qualifikationen enthält.

4

Eine kurzfristig berichtete und unverzüglich gelöschte Fehlinformation begründet ohne nachgewiesene fortdauernde Nachteile keinen Anspruch auf Geldentschädigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 91 Abs. 1 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 S 114/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Mitteilung an die SCHUFA auf Zahlung eines Schmerzengeldes in Anspruch.

3

Im Rahmen einer von ihm selbst eingeholten SCHUFA-Auskunft erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte gegenüber der SCHUFA eine Meldung gemacht hatte, wonach sie ihm gegenüber eine nicht ausgeglichene Forderung in Höhe von € 6.709,-- hat. Der Kläger war allerdings zu keinem Zeitpunkt Kunde der Beklagten, auch hatte sie keine entsprechende Forderung gegen den Kläger. Hintergrund der Meldung war vielmehr, dass sich eine dritte Person – offenbar in betrügerischer Absicht – der persönlichen Daten des Klägers bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten bedient hatte.

4

Im Zusammenhang mit dem negativen SCHUFA-Eintrag lehnte die Firma B einen vom Kläger angestrebten Vertragsschluss über Telefon- und Internetleistungen ab.

5

Unter dem 15.06.2006 schrieb der Kläger die Beklagte an und forderte sie zur unverzüglichen Löschung der unzutreffenden Einträge bei der SCHUFA auf. Unter dem 07.07.2006 schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erneut an und verlangte die Richtigstellung der falschen SCHUFA-Angaben. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19.07.2006, in dem sie mitteilte, dass der Vorgang in Bearbeitung sei und noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde. Noch am selben Tag richtete die Beklagte ein Schreiben an die SCHUFA, mit dem sie die den Kläger betreffende Meldung stornierte.

6

Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm stehe im Zusammenhang mit der SCHUFA-Meldung ein Schmerzensgeldanspruch zu.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber 4.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeldanspruch stehe dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu. Abgesehen davon, dass ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, sei es nicht zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten gekommen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000,-- € nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens zubilligt, sind vorliegend nicht erfüllt. Ein entsprechender Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld käme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und eine Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nach Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1971, 698; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 562).

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Die streitgegenständliche SCHUFA-Mitteilung der Beklagten stellt zur Überzeugung des Gerichts keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der die Zubilligung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte. Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA war zwar geeignet, die Kreditwürdigkeit des Klägers zu beeinträchtigen. Hingegen konnte sie nicht seine Ehre, seine persönliche Wertschätzung durch Dritte oder sein gesellschaftliches Ansehen schädigen. Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Kreditinstitut kann verschiedene Gründe haben – von zeitweiliger Zahlungsunfähigkeit bis hin zu berechtigten Einwendungen gegen den Bestand der Forderung. Ein ehrverletzender Inhalt hätte der Meldung daher allenfalls dann entnommen werden können, wenn das Verhalten des Klägers über die bloße Tatsache der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit hinaus durch zusätzliche ehrenrührige Qualifizierungen gekennzeichnet worden wäre, etwa den Vorwurf "krimineller Aktivitäten". Obgleich die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die SCHUFA im Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten einer Dritten Person erfolgt war, enthielt weder die SCHUFA-Meldung noch der entsprechende SCHUFA-Eintrag einen Hinweis auf deratige Aktivitäten.

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Abgesehen davon könnte dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nur dann zugebilligt werden, wenn seine Genugtuung aufgrund der Art der Verletzung nicht durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf erreicht werden könnte. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dem klägerischen Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass ein von ihm angestrebter Vertragsschluss mit der Firma B über Telefon- und Internetleistungen im Sommer 2006 aufgrund durch den negativen SCHUFA-Eintrag hervorgerufenen ablehnenden Haltung der Firma B gescheitert ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass auch nach der Löschung der Daten SCHUFA-Auskünfte mit den unrichtigen Daten in den Verkehr gelangt sind. Jedenfalls seit Löschung der unrichtigen Eintragungen bei der SCHUFA haben sich für den Kläger keine nachteiligen Auswirkungen auf wirtschaftlichen Aktivitäten bzw. seine Kreditwürdigkeit gezeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.000,00 €