Klage auf Auszahlung gepfändeten Oder-Kontoguthabens erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Anwaltssozietät klagt auf Auszahlung eines gepfändeten Oder-Kontoguthabens von 730 EUR, nachdem die Bank an die Ehefrau des Schuldners ausgezahlt hatte. Streitgegenstand war, ob diese Auszahlung trotz Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schuldbefreiend wirkt. Das AG Bonn gab der Klage statt: Die Zustellung des Überweisungsbeschlusses begründet den Auszahlungsanspruch der Pfändungsgläubiger und verhindert eine nachträgliche schuldbefreiende Auszahlung an die Mitinhaberin.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des gepfändeten Oder-Kontoguthabens in Höhe von 730 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die kontoführende Bank begründet gegenüber der Bank einen Auszahlungsanspruch des Pfändungsgläubigers hinsichtlich des gepfändeten Kontoguthabens.
Bei einem Oder-Konto gilt der Prioritätsgrundsatz, wonach die Bank an denjenigen Mitinhaber auszuzahlen hat, der das Guthaben ihr gegenüber zuerst verlangt; die Zustellung des Überweisungsbeschlusses ist als vorrangiges Auszahlungsverlangen zu qualifizieren.
Eine Zahlung der Bank an eine andere Kontomitinhaberin wirkt gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht schuldbefreiend, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits zugestellt worden ist und der Bank kein früheres Auszahlungsverlangen der Mitinhaberin nachgewiesen ist.
Die Vorlage einer Abtretungserklärung im Prozess reicht als Nachweis der Abtretung und zur Begründung der Aktivlegitimation des Zessionars in der Prozessvertretung aus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 730,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die klagende Anwaltssozietät pfändete - noch unter Mitbeteiligung des Rechtsanwaltes N L - aufgrund eines Titels gegen den Schuldner M dessen Girokonto bei der Beklagten und lies sich dieses zur Einziehung überweisen. Bei dem Konto handelte es sich um ein sogenanntes Oder-Konto, welches der Schuldner M zusammen mit seiner Ehefrau bei der Beklagten unterhielt und das im Zeitpunkt der Pfändung einen Guthabenbetrag von 730,00 Euro aufwies. Diesen Betrag hat die Beklagte auf Anforderung der Ehefrau M an diese ausgezahlt und zwischenzeitlich das Konto abgewickelt, so dass die Kläger keine Zahlungen aus der Kontenpfändung erhalten haben.
Hiergegen wenden sie sich mit der vorliegenden Klage und verlangen Auszahlung des Guthabenbetrages von 730,00 Euro, da sie der Rechtsansicht sind, die Beklagte habe nicht ihnen gegenüber schuldbefreiend den Betrag auszahlen dürfen, da das Auszahlungsrecht des Schuldners M ihnen nach der Pfändung zugestanden habe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte - wie geschehen - zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger und vertritt die Ansicht, da nur die Ansprüche des Ehemannes als Kontomitinhaber von den Klägern gepfändet worden seien, habe sie an die andere Kontomitinhaberin schuldbefreiend auszahlen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger sind in ihrer derzeitigen Zusammensetzung als Anwaltssozietät aktivlegitimiert, da durch die vorgelegte Abtretungserklärung nachgewiesen ist, dass der inzwischen ausgeschiedene Rechtsanwalt L seine Ansprüche an die derzeitigen Sozietätsmitglieder abgetreten hat; spätestens in der Vorlage seiner Abtretungserklärung im Verfahren ist eine Annahme seiner Abtretungserklärung zu sehen.
Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch ein Auszahlungsanspruch der Kläger hinsichtlich des unstreitigen Kontoguthabens von 730,00 Euro begründet, da die Auszahlung des Betrages an die Kontomitinhaberin, die Ehefrau des Schuldners M, gegenüber den Klägern keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH der Schuldner einer Forderung, für die Gesamtgläubigerschaft besteht, nach der Pfändung des Anspruchs eines der Gesamtgläubiger noch schuldbefreiend an den oder die anderen Gesamtgläubiger zahlen. Dieser Grundsatz greift aber nicht unter den besonderen Bedingungen des vorliegenden Falles, wenn - wie unstreitig ist - es sich um einen Auszahlungsanspruch aus einem Oder-Konto bei einer Bank handelt und für diesen Auszahlungsanspruch neben der Pfändung auch ein Überweisungsbeschluss an die Bank zugestellt worden ist. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des OLG Stuttgart im Urteil vom 20.12.1995, welches die Kläger vorgelegt haben. Denn bei einem Oder-Konto ist die Bank verpflichtet, nach dem Prioritätsgrundsatz das gesamte Kontoguthaben an denjenigen Mitinhaber des Kontos auszuzahlen, der dies ihr gegenüber zuerst verlangt. In der Zustellung des Überweisungsbeschlusses ist nach anerkannter Rechtsmeinung ein Auszahlungsverlangen an die Bank zu sehen. Denn durch die Pfändung stehen dem Pfändungsgläubiger die Auszahlungsrechte desjenigen Kontenmitinhabers zu, gegen den die Pfändung des Kontos erfolgt ist. Mithin haben die Kläger durch die Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Beklagte den Auszahlungsanspruch des Ehemannes M geltend gemacht und konnte die Beklagte nicht schuldbefreiend an die Ehefrau als weitere Kontenmitinhaberin leisten. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, dass das Auszahlungsverlangen der Ehefrau ihr bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses der Kläger vorgelegen hätte.
Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.